Die 27 Seiten starke Verordnung bringt zudem eine ganze Reihe anderer Veränderungen mit , die in den vergangenen Tagen schon diskutiert wurden. So ist der Betrieb in Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen etwas erweitert worden.
Über die bislang geltenden Regelungen können Kinder aufgenommen werden, die nicht innerhalb der erweiterten Notbetreuung dazu die Berechtigung haben – bis zur Hälfte der genehmigten Gruppengröße. Ist die Nachfrage größer, entscheidet die Gemeinde.
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Im Hochschulbetrieb wird noch zwei Wochen länger als bisher der Präsenzbetrieb ausgesetzt bleiben. Nur wenige Formen, für die spezielle Räume benötigt werden, können – wenn zwingend notwendig – bei entsprechenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Mensen und Cafeterien können ab Montag öffnen, aber nur für am Studienbetrieb Beteiligte und mit einem entsprechenden Hygienekonzept.
Der Betrieb vieler Einrichtungen wie Theater, Kinos, Bäder oder Fitnessstudios bleibt über den 24. Mai bis 5. Juni ausgesetzt – allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen. Private Sportanlagen können unter gewissen Voraussetzungen ab 2. Juni öffnen, Freizeitparks schon ab 29. Mai. Gleiches gilt für Beherbergungsbetriebe und die Fahrgastschifffahrt.