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Entscheidungshoheit liegt beim Gesundheitsamt

An den Corona-Regeln in der Allgemeinverfügung gibt es für die Gemeinden kein Vorbeikommen

Nicht mit allen Regeln zur Corona-Pandemie sind die Städte und Gemeinden immer einverstanden. Dennoch müssen sie sich daran halten. Das Land vergibt die Kompetenz an die Gesundheitsämter und deren Verwalter.

Einigkeit ist nicht immer nötig: Der Landkreis Karlsruhe bestimmt als Verwalter des Gesundheitsamtes Karlsruhe über die verschärften Verhaltensregeln in der Corona-Pandmie. EInvernehmen braucht er dazu nur mit der Stadt Karlsruhe.
Einigkeit ist nicht immer nötig: Der Landkreis Karlsruhe bestimmt als Verwalter des Gesundheitsamtes Karlsruhe über die verschärften Verhaltensregeln in der Corona-Pandmie. Einvernehmen braucht er dazu nur mit der Stadt Karlsruhe. Foto: Rake Hora

Die Entscheidungen darüber, was die Bürger einer Kommune dürfen oder nicht, liegen in der Corona-Pandemie selten wie gewohnt beim Bürgermeister: Das Bundesland gibt eine grundsätzliche Linie vor. Ab einem gewissen Punkt gibt es Kompetenzen weiter an die Stadt- und Landkreise. Mit dem Überschreiten eines Inzidenzwerts von 50 geben die Gesundheitsämter und die Verwaltung, bei der sie angegliedert sind, den Ton vor.

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Sperrfrist, Kontaktbeschränkungen und ähnliche Regeln werden in Allgemeinverfügungen niedergeschrieben. „Man erhält damit die Möglichkeit, die Vorgaben des Landes zu erweitern“, erklärt Knut Bühler, Erster Landesbeamter des Landkreises Karlsruhe.

Mit ihren Allgemeinverfügungen haben Stadt- und Landkreise in der Region Regeln erlassen, die über die vom Land vorgegebene Verordnung hinausgehen. Mit Überschreiten des Inzidenzwerts von 50 übertrug das Land Baden-Württemberg die Zuständigkeit für den Infektionsschutz an das betreffende Gesundheitsamt, so Bühler. „Wenn die Inzidenz zu hoch ist, will man nicht warten bis jede einzelne Kommune seine Regeln erlässt.“

Gesundheitsämter sind für größere Gebiete zuständig

Die meisten Gesundheitsämter sind gleich für mehrere Städte und Gemeinden verantwortlich - in Karlsruhe sind es beispielsweise 33. Für eine Allgemeinverfügung, die den Schutz vor Infektionen zum Ziel hat, benötige es die Expertise der Fachbehörde, sagt Bühler.

Das Gesundheitsamt Karlsruhe ist zwar im Landratsamt, sprich beim Landkreis, angegliedert. Die Stadt Karlsruhe unterliegt aber ebenso der Zuständigkeit. Seine Einschätzung kommt somit in der Allgemeinverfügung des Landkreises sowie der Stadt zum Tragen. Damit ein Landkreis oder eine Stadt eine Verfügung erlassen können, muss das Landesgesundheitsamt zunächst offiziell mitteilen, dass der Grenzwert überschritten und die Kompetenz somit übertragen ist. „Die Zuständigkeit bekommt man nicht automatisch“, sagt Bühler.

Die Allgemeinverfügung gilt für alle Kommunen.
Knut Bühler / Erster Landesbeamter des Landkreises Karlsruhe

„Wir nehmen die Beobachtungen und Vorschläge der Kommunen auf, können es aber auch anders machen“, sagt Bühler. Die Allgemeinverfügung sei jedoch landkreisweit für die Gemeinden und Großen Kreisstädte verbindlich. Anders jedoch gestalte es sich bei den Stadtkreisen, die wie Karlsruhe kein eigenes Gesundheitsamt haben. „Hier muss man für die Allgemeinverfügung ein Einvernehmen erzeugen“, ergänzt er. Da Stadt- und Landkreis Karlsruhe in der Corona-Pandemie bereits von Beginn an eng zusammenarbeiten, sei das jedoch kein Problem gewesen.

Regeln werden nicht außer Kraft gesetzt

„Die Allgemeinverfügung gilt für alle Kommunen“, betont Bühler. Hat eine Kommunen bereits zuvor eigenständig kommunale Regeln erlassen, haben diese weiter Bestand. „Sofern sie zum Zeitpunkt des Erlasses im Recht dazu waren.“ Die stärkeren Einschränkungen aus der Allgemeinverfügung überlagern die der Kommunen aber in jedem Fall, so Bühler. Im Gegenzug gilt: Hat eine Kommunen bereits stärkere Regeln als die in der Allgemeinverfügung vorgegebenen erlassen, wären diese ebenfalls nicht außer Kraft gesetzt.

Wir können sagen, wie sie zu verstehen ist.
Knut Bühler / Erster Landesbeamter des Landkreises Karlsruhe

Der Landkreis Karlsruhe kann aufgrund seiner Zuständigkeit für das Gesundheitsamt im Zweifelsfall bestimmen, wie die Allgemeinverfügung ausgelegt werden muss. „Wir können sagen, wie sie zu verstehen ist“, sagt Bühler. „Wenn eine Gemeinde eine andere Meinung dazu hat, setzen wir uns damit auseinander.“

Hält sich die Kommune aber dennoch nicht an die Vorgaben, verstößt sie gegen das Recht. Bei einer Großen Kreisstadt müsse man dann das Regierungspräsidium informieren, das im Namen des Landes die Situation bewertet. Im Landkreis Karlsruhe gebe es 32 Beteiligte, da sei man nicht immer einer Meinung, so Bühler. Der Konsens stimme aber überein.

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