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Verbreitung des Virus wird weiter eingeschränkt

Arbeitssuchenden stehen FFP2-Masken vom Amt zu

Der Schutz des Klägers und der Schutz der Allgemeinheit sind die Punkte mit denen das Gericht für die kostenlosen Masken argumentierte.

Eine FFP2-Maske liegt auf einem Tisch.
Ohne die FFP2-Masken würde man dem Infektionsschutz ein „Bärendienst“ erweisen. Foto: Daniel Karmann/dpa/Symbolbild

Jobcenter müssen Arbeitssuchenden kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen. Nach einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe stehen Hartz-IV-Empfängern zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken zu oder als Geldleistung monatlich 129 Euro. Das Gericht argumentierte mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit.

Ohne Mund-Nasen-Bedeckung dieses Standards seien Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe unverhältnismäßig beschränkt. Alltagsmasken oder OP-Masken seien als Schutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in Straßenbahn, Supermarkt oder im Wartezimmer nicht gut genug geeignet. Die Anerkennung des individuellen Mehrbedarfs an FFP2-Masken schütze auch die Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Dem Infektionsschutz würde ein „Bärendienst“ erwiesen, wenn man die FFP2-Masken nicht bereitstelle.

Damit hatte ein Arbeitsloser mit seinem Eilantrag Erfolg. Der Kammerbeschluss ist laut Gericht rechtskräftig.

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