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Tiere starben in Transportboxen

Nach Tod von zwölf Huskys in Dobel: Hundehalterin soll Geldstrafe zahlen

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Hunde an Ersticken und Überhitzung starben. Die Halterin soll das Leiden der Tiere zumindest billigend in Kauf genommen haben.

03.03.2019, Sachsen-Anhalt, Wörlitz: Schlittenhunde hetzen in Wörlitz (Sachsen-Anhalt) über einen 5200 Meter langen Rundkurs. Rund 300 reinraassige Schlittenhunde in 45 Gespannen treten am 03.03.2019 in Wörlitz zum 5. Internationale Schlittenhunderennen an. Foto: Alexander Prautzsch/dpa-Zentralbild/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Energiebündel auf vier Beinen: Nach dem Tod von zwölf Schlittenhunden in Dobel im Landkreis Calw sind die Ermittlungen abgeschlossen. Foto: Alexander Prautzsch/dpa

Nach dem Tod von zwölf Huskys hat das Amtsgericht Calw auf Antrag der Staatsanwaltschaft Tübingen einen Strafbefehl gegen die Hundehalterin wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz erlassen. Sie soll eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen begleichen.

Zur Höhe der Tagessätze wollte die Staatsanwaltschaft auf BNN-Anfrage am Mittwoch keine Angaben machen, weil sich daraus Rückschlüsse auf das Einkommen der Beschuldigten ziehen ließen.

Entscheidend sei aber ohnehin nicht die Höhe, sondern die Anzahl der Tagessätze, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Nicolaus Wegele. Ab 90 Tagessätzen gelte man als vorbestraft.

Vergiftet oder erstickt?

Wie berichtet, stand die 47-jährige Hundehalterin im Verdacht, für den Tod von zwölf ihrer Huskys verantwortlich gewesen zu sein. Der Vorfall hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt.

Im September 2021 waren die Hunde auf einem Grundstück im Höhenort Dobel gefunden und ausgegraben worden. Gerüchte machten die Runde, wonach sie vergiftet worden seien.

Andere vermuteten, dass die Tiere in einem Transporter erstickt waren und im Anschluss vergraben wurden, um Untersuchungen zu vermeiden. Die Huskys sollen bereits im Juli 2021 zu Tode gekommen sein.

Nach Angaben des Verbands Deutscher Schlittenhundesportvereine (VDSV) hatte die Hundehalterin, selbst Schlittenhunde-Führerin und Tierärztin, 26 Hunde an dem Tag im Sommer 2021 nach Dobel gebracht, dort vorschriftsmäßig versorgt, auf einem Gelände herumlaufen lassen und für die Nacht „wie gewöhnlich auf Reisen“ in Boxen untergebracht.

Am nächsten Morgen habe sie zwölf der 26 Hunde tot vorgefunden. Zwei Hunde seien umgehend in eine Tierklinik gebracht und intensiv behandelt worden.

Staatsanwaltschaft: Halterin hätte es besser wissen müssen

Die Ermittelungen wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz – darunter fällt auch Tierquälerei – zogen sich. Sie beinhalteten mehrere Sachverständigengutachten, die toten Hunde wurden auch obduziert.

Nach Abschluss umfangreicher Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft laut Pressemitteilung „im Wesentlichen davon aus, dass der Frau, die seit vielen Jahren Huskys hielt, bekannt gewesen ist, dass eine Haltung der Hunde lediglich in Transportboxen abseits von Transportfahrten nicht zulässig ist.“

„Gleichwohl soll sie ihre 26 Huskys in der Nacht vom 23. auf den 24. Juli 2021 in nur 18 Transportboxen in einem fast vollständig geschlossenen Transportfahrzeug in Dobel gehalten haben“, teilte die Staatsanwaltschaft weiter mit.

Den Tieren soll es dabei nicht nur an Platz, sondern auch an Wasser und insbesondere auch an Frischluftzufuhr gemangelt haben.

„Hinzu kam, dass nach einem warmen Sommertag die Temperaturen selbst in der Nacht nicht unter 17 Grad Celsius absanken.“

Todesursache konnte nicht eindeutig geklärt werden

Die Hunde sollen durch diese Haltung über viele Stunden erheblichen Leiden ausgesetzt gewesen sein, was die 47-Jährige zumindest billigend in Kauf genommen haben soll.

Zwar konnte trotz der Einholung von Sachverständigengutachten die Todesursache bei den verstorbenen zwölf Tieren nicht eindeutig geklärt werden. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Ermittlungen jedoch davon aus, dass die Hunde an Ersticken und Überhitzung starben.

Die Staatsanwaltschaft wertet die Tat als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz in 26 tateinheitlichen Fällen gemäß Paragraph 17 Nr. 2b des Tierschutzgesetzes.

„Tatbestandsmäßig (....) handelt, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“ Das Tierschutzgesetz sehe hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

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