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Versuchter Mord

Prozess um Brandanschlag auf Schwiegersohn in Malsch: 88-Jähriger zu Haftstrafe verurteilt

Im März 2021 zündet ein Senior in Malsch seinen Schwiegersohn und dessen Haus an, die Tat sorgte für Aufsehen. Im Prozess am Landgericht Karlsruhe wurde nun das Urteil gegen ihn verkündet.

Der 88-jährige Angeklagte (links) wartet im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Karlsruhe zusammen mit seinem Anwalt Michael Storz auf den Verhandlungsbeginn.
Ein Senior aus Malsch (links) hat seinen Schwiegersohn und dessen Haus angezündet. Nun ist im Prozess gegen ihn das Urteil gesprochen worden. Foto: Uli Deck/dpa

Wegen des Brandanschlags auf das Haus seiner Tochter und auf seinen Schwiegersohn ist ein 88 Jahre alter Mann am Dienstag zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Die Richter des Landgerichts Karlsruhe sprachen ihn am Dienstag unter anderem des versuchten Mordes und der schweren Brandstiftung für schuldig. Außerdem muss der Angeklagte 12.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Der alte Mann hatte im März 2021 erst die Terrasse des Hauses seiner Tochter in Malsch und dann seinen hinzueilenden Schwiegersohn mit einem Brandbeschleuniger übergossen und angezündet. Der 60-Jährige erlitt dabei Brandverletzungen an Händen und Armen. Das Haus brannte ab; der Schaden wird auf rund 1,4 Millionen Euro geschätzt.

Landgericht Karlsruhe sah nach Brand in Malsch einige Mordmerkmale erfüllt

Staatsanwalt David Mattern hatte zuvor eine Haftstrafe von acht Jahren wegen versuchten Mordes beantragt. Das Gericht blieb mit fünf Jahren und sechs Monaten deutlich darunter. „Der Angeklagte muss eine Chance haben, in seinem Leben auch wieder auf freien Fuß zu kommen“, erklärte der Vorsitzende Richter der Schwurgerichtskammer, Fernando Sanchez-Hermosilla, das Strafmaß.

Genau wie der Staatsanwalt sah aber auch das Gericht mehrere Mordmerkmale erfüllt. So habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben, dass der Senior geplant hatte, mindestens das Haus in Brand zu stecken. Die Folgen habe er gekannt. „Aber Sie dachten: Soll’s halt brennen.“ Als dann der Schwiegersohn auf die Terrasse kam, habe sich der Angeklagte spontan dazu entschlossen, ihn auch anzuzünden. „Es war Ihnen einfach egal“, so der Richter.

Verminderte Steuerungsfähigkeit auf Grund des hohen Alters

Weil der Tod durch Verbrennen besonders grausam ist, sah die Kammer dieses Mordmerkmal eindeutig erfüllt. Heimtücke, die ebenfalls zu den Kriterien eines Mordes zählt, konnte das Gericht dagegen nicht erkennen. „Sie hatten nicht geplant, die Arg- und Wehrlosigkeit Ihres Opfers ausnutzen. Es hat sich eher so ergeben.“

Strafmindernd erkannte die Kammer auch eine verminderte Steuerungsfähigkeit auf Grund des hohen Alters des Angeklagten an. Der forensische Psychiater hatte in seinem Gutachten erste leichte Züge einer beginnenden Demenz dargelegt. Diese könnte dafür verantwortlich sein, dass es beim Angeklagten zu einer eingeschränkten Wahrnehmung gekommen sei. „Sie waren fest davon überzeugt, dass Ihre Tochter Sie ruinieren möchte und Sie hassten Ihren Schwiegersohn über alles.“

In ihrer Zeugenaussage hatte die Tochter diese Absicht bestritten. Auch der Schwiegersohn – das Hassobjekt des alten Mannes – hatte den Angeklagten und das Geschehen „relativ objektiv und zurückhaltend“ beschrieben. Für die Kammer sei das sehr glaubwürdig gewesen, betonte der Richter.

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