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Verstoß gegen das Wahlgesetz

AfD-Kandidatinnen dürfen in Karlsruhe und Breisach nicht ehrenamtlich im Wahllokal helfen

Die AfD-Kandidatinnen Ruth Rickersfeld und Martina Kempf sollten ehrenamtlichen Dienst im Wahllokal übernehmen. Doch das verstößt gegen das Wahlgesetz.

Unvereinbar: Wer im Wahllokal ehrenamtlichen Dienst tut, darf laut Wahlgesetz nicht gleichzeitig Kandidat sein.
Wer im Wahllokal ehrenamtlichen Dienst tut, darf laut Wahlgesetz nicht gleichzeitig Kandidat sein. Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Im Vorfeld der Bundestagswahl hat es in Baden-Württemberg mindestens zwei Fälle gegeben, in denen Kandidatinnen zugleich in einem Wahllokal für ehrenamtlichen Dienst vorgesehen waren. Weil dies gegen das Wahlgesetz verstößt, müssen die betreffenden Kandidatinnen nun auf den Dienst im Wahllokal verzichten.

Es handelt sich um die AfD-Kandidatinnen Ruth Rickersfeld, die im Wahlkreis Bruchsal/Schwetzingen antritt, und um Martina Kempf, die für den Wahlkreis Lörrach/Müllheim in den Bundestag einziehen will.

Ruth Rickersfeld sollte im Karlsruher Goethe-Gymnasium tätig werden, Martina Kempf in einem Wahllokal im südbadischen Breisach. Auf Nachfrage der BNN zu dem Karlsruher Fall erklärte der als Kreiswahlleiter verantwortliche Bürgermeister Albert Käuflein: „Die betreffende Person wird dieses Mal das Ehrenamt der Wahlhelferin nicht ausüben, um jeden Anschein einer Einflussnahme zu vermeiden.“

Laut Käuflein war dies die eigene Entscheidung der Frau. Gegenüber den BNN betonte Ruth Rickersfeld, es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie als Kandidatin das Ehrenamt im Wahllokal nicht übernehmen dürfe. Nach eigenem Bekunden versieht sie diesen Job seit mehr als 30 Jahren. Für den Bundestag kandidiert sie erstmals.

Laut Wahlgesetz nicht möglich

Laut Bundeswahlgesetz ist eine solche ehrenamtliche Tätigkeit für Kandidaten in keinem Fall statthaft. In Paragraf 9, der die Bildung der Wahlorgane regelt, heißt es im dritten Absatz: „Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.“

Auch bei dem Fall in Südbaden will die dort betroffene Kandidatin laut Südwestrundfunk nicht gewusst haben, dass sie als Kandidatin nicht zugleich Mitglied eines Wahlorgans sein darf. Der Stadtverwaltung in Breisach sei nicht bekannt gewesen, dass Martina Kempf in einem anderen Wahlkreis Bundestagskandidatin ist. Wenn ein Kandidat zugleich als Wahlhelfer tätig wird, könnte dies nach Meinung von Juristen ein Grund zur Anfechtung der Wahl im betroffenen Wahllokal sein.

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