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Eilantrag abgewiesen

Bundesverfassungsgericht lässt kommunales Verbot von Corona-„Spaziergängen“ in Kraft

Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, ein kommunales Verbot unangemeldeter Corona-„Spaziergänge“ mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen.

Außenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts
Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen am Montag den Eilantrag eines Mannes ab, der die Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg zu Fall bringen wollte.  Foto: Uli Deck/dpa

Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen am Montag den Eilantrag eines Mannes ab, der die Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg zu Fall bringen wollte.

Sie ließen aber die Frage offen, ob ein vorsorgliches Versammlungsverbot mit der Bedeutung und Tragweite der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit vereinbar sein kann. Die Klärung bleibe dem Hauptverfahren vorbehalten, hieß es in dem Beschluss, der am Nachmittag veröffentlicht wurde. (Az. 1 BvR 208/22)

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 8 „das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Das Versammlungsgesetz schreibt aber vor, dass „Versammlungen unter freiem Himmel“ mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe vom Veranstalter bei den Behörden angemeldet werden müssen.

Die „Spaziergänge“ von Gegnern der Corona-Maßnahmen sind oft nicht angemeldet, obwohl es vorher Aufrufe gibt. Die Behörden sehen darin den Versuch, Auflagen zu vermeiden und keine Verantwortlichen benennen zu müssen.

Allgemeinverfügung gegen Corona-„Spaziergänge“ in Freiburg

Wie etliche andere Kommunen auch hatte die Stadt Freiburg am 7. Januar vorbeugend eine Allgemeinverfügung erlassen, die zum Monatsende wieder außer Kraft treten sollte. Darin wurden „alle mit generellen Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen“ untersagt.

Der Kläger war dagegen erfolglos mit Eilanträgen bei den Verwaltungsgerichten vorgegangen. Deren Entscheidungen seien nicht „offensichtlich fehlsam“, schreiben die Verfassungsrichter. Es sei „eine naheliegende Feststellung“, dass hier Auflagen umgangen werden sollten. Die Gerichte hätten auch annehmen dürfen, dass die Initiatoren und Teilnehmer solcher „Spaziergänge“ überwiegend nicht bereit seien, Schutzmasken zu tragen oder Abstände einzuhalten.

Der Kläger hatte auch deshalb das Nachsehen, weil eine „grundrechtsschonende Begleitung der Versammlung“ durch die Gestaltung als „Spaziergang“ „gezielt verunmöglicht worden ist“, wie es hieß. Dies sei dem Kläger auch „offensichtlich bewusst“ gewesen.

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