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Stadt reagiert auf Vorgaben

Karlsruhe geht strenger gegen Falschparker vor: Diese neuen Abschlepp-Richtlinien gelten ab März

Ordnungshüter in Karlsruhe können Autos in Zukunft schneller abschleppen lassen – wenn diese beispielsweise nicht genügend Restbreite auf Geh- oder Fahrradwegen lassen.

Der Fahrer dieses Autos muss befürchten, es bei seiner Rückkehr nicht wiederzufinden. Nach den Richtlinien der Stadt Karlsruhe könnte es abgeschleppt werden.
Der Fahrer dieses Autos muss befürchten, es bei seiner Rückkehr nicht wiederzufinden. Nach den Richtlinien der Stadt Karlsruhe könnte es abgeschleppt werden. Foto: Julia Weller

Falschparker auf Geh- oder Radwegen, in Kreuzungen oder in zweiter Reihe sind ein ständiges Ärgernis in Karlsruhe. Die Stadt hat nun ihre Richtlinien verschärft, nach denen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes entscheiden, ob sie ein Auto abschleppen lassen oder nicht.

Bislang bedurfte es dafür in vielen Situationen einer „konkreten Behinderung oder Gefährdung“ durch das falsch geparkte Auto. Was genau das heißt und woran man eine konkrete Gefährdung festmachen kann, ist aber umstritten.

Stadt Karlsruhe reagiert beim Abschleppen auf Erlass aus Stuttgart

Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat bereits im vergangenen Mai in einem Erlass klargestellt, dass es sich beim Falschparken „keineswegs nur um Kavaliersdelikte handelt“. Laut Ministerium müssen die strengeren Sanktionsmöglichkeiten, die durch die damalige Novelle der Straßenverkehrsordnung geschaffen wurden, konsequent angewendet werden.

Ob abgeschleppt wird oder nicht, liegt zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörden. „Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der Grundsatz, dass gesetzwidrige Taten im Regelfall zu verfolgen sind“, stellte das Ministerium allerdings klar.

Pauschale Vorgaben, bestimmte Ordnungswidrigkeiten wie etwa das Gehwegparken nicht zu verfolgen, seien damit rechtswidrig. In Karlsruhe hatte bereits die Entscheidung, Gehwegparken ab Anfang 2019 mit Bußgeldern zu ahnden, für größere Diskussionen gesorgt.

Diese neuen Abschlepp-Richtlinien gelten ab 1. März

Nun hat die Stadt beim Gehwegparken erneut nachjustiert: So soll ab März abgeschleppt werden, wenn weniger als 1,20 Meter Restbreite auf dem Gehweg verbleiben „und somit zum Beispiel einem Rollstuhl­fah­rer die Benutzung des Geh­wegs nicht mehr möglich ist“. Die alten Regeln hatten noch eine Restbreite von einem Meter als ausreichend definiert.

Das Verkehrsministerium nennt in seinem Erlass allerdings sogar eine Mindestbreite von 1,50 Metern. „Nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden“, so die Behörde.

Auf BNN-Anfrage erklärt die Stadt, sie habe neben dem Erlass des Verkehrsministeriums auch die einschlägige Rechtsprechung, die örtlichen Gegebenheiten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. „Feste Richtwerte wurde höchstrichterlich bislang nicht entschieden“, so ein Sprecher. „Aufgrund dessen hat das Ordnungs- und Bürgeramt die im Erlass angesprochene Mindestbreite von 1,50 Meter zwar als Richtwert für Verwarnungen, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber nicht pauschalisiert als Grundlage für eine Abschleppmaßnahme bewertet.“ Bei Unterschreitung des Richtwertes von 1,50 Meter werde also grundsätzlich zunächst eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei gebe es die Möglichkeit eines erhöhten Verwarnungsgeldes.

Klar ist jedoch: Wenn auf dem Gehweg weniger als 1,50 Meter Platz bleiben, ist nach der gängigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine konkrete Behinderung vorliegt – weil „das Verhalten des rechtswidrig Parkenden dazu geeignet ist, zu Behinderungen zu führen.“

Diese theoretische Möglichkeit reicht laut Ministerium bereits aus, damit auch ein Abschleppen rechtmäßig wäre. „Einer tatsächlichen Behinderung bedarf es hier nicht.“ Der zuständige Bürgermeister Albert Käuflein bekräftigt in einer Pressemitteilung der Stadt Karlsruhe diese Sichtweise.

Falschparker auf Radwegen können direkt abgeschleppt werden

Besonders deutlich ist das Verkehrsministerium beim Thema Radwege geworden: „Die Sicherheit der RadfahrerInnen kann regelmäßig nur durch Abschleppen wiederhergestellt werden“, schreibt es in seinem Erlass. „Polizei und Ordnungsbehörde dürfen in einem solchen Fall sofort abschleppen lassen. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug nur teilweise auf dem Radweg geparkt ist.“

Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn Radfah­rende gezwungen sind, auf andere Straßen­teile wie die Fahr­bahn oder den Gehweg auszu­wei­chen.
Stadt Karlsruhe, neue Abschlepprichtlinie

Die Stadt Karlsruhe setzt diese Regelung wie folgt um: „Es wird grund­sätz­lich abgeschleppt, wenn Radfah­rende gezwungen sind, auf andere Straßen­teile wie die Fahr­bahn oder den Gehweg auszu­wei­chen“, so die neue Richtlinie. Die alten Regeln hatten ein Abschleppen erst vorgesehen, wenn weniger als 1,50 Meter Restbreite vorhanden waren und bei Radwegen auf der Straße ein blaues Piktogramm vorhanden war.

Eine weitere neue Regel legt fest, dass die Mitarbeiter des Karlsruher Ordnungsamts Fahrzeuge im eingeschränkten Halteverbot schneller abschleppen lassen können. Nach den alten Regeln durften sie erst den Abschleppwagen rufen, wenn innerhalb von drei Stunden keine Ladetätigkeit zu erkennen war. Ab 1. März müssen sie nur noch 90 Minuten warten. In sogenannten Ladezonen kann nach wie vor nach 30 Minuten abgeschleppt werden, „wenn kein Ladegeschäft beobachtet wird“.

Neue Regeln im Halteverbot, an Ladesäulen und in Fußgängerzonen

Im absoluten Halteverbot will die Stadt nun schon nach 30 Minuten statt wie bislang nach zwei Stunden abschleppen lassen. Eine Ausnahme gilt bei einer konkreten Behinderung oder Gefährdung, dann wird grundsätzlich sofort abgeschleppt.

In Fußgängerzonen soll nach 30 Minuten statt wie zuvor nach 60 Minuten abgeschleppt werden. Besonders schnell kann es gemäß den neuen Regeln an Ladesta­tio­nen für Elektro­fahr­zeuge gehen: Parkt dort ein Auto, obwohl kein Ladevorgang zu sehen ist, können die Ordnungshüter es schon nach zehn Minuten abschleppen lassen.

Eine einzige Neuerung der Abschlepp-Richtlinien kommt Falschparkern entgegen: Auf Busparkplätzen nämlich wurde bislang sofort abgeschleppt, „wenn das Parken eines nicht berechtigten Fahrzeugs festgestellt wird.“ Die neuen Regeln sehen vor, dass erst nach 30 Minuten abgeschleppt wird.

Viele andere Richtlinien – etwa zum Abschleppen an Kreuzungen, auf Bewohnerparkplätzen oder vor Bordsteinabsenkungen – bleiben unverändert. Die „Abschleppgruppe Karlsruhe“, die sich mittels Meldungen an die Behörden und Dokumentation von Fällen im Internet für freie Geh- und Radwege einsetzt, hat die geänderten und gleichbleibenden Regeln auf Twitter zusammengefasst.

Laut einer Mitteilung der Stadt sind Polizei- und Ordnungsbehörden „aus Gründen der Prävention wie auch der negativen Vorbildwirkung widerrechtlichen Parkens ausdrücklich aufgefordert, vom Instrument des Abschleppens in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen.“

Dennoch würden die Überwachungskräfte in Karlsruhe weiterhin je nach Einzelfall entscheiden, so die Stadt.

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