Gute Nachrichten für Hauseigentümer oder Wohnungsbesitzer, die als Folge des Kriegs in der Ukraine Flüchtlinge aus dem osteuropäischen Land aufgenommen haben und ihnen entweder kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung stellen. Sie erhalten für das Jahr 2022 abweichend von der geltenden gesetzlichen Regelung selbst dann den vollen Werbungskostenabzug, wenn sie weniger als zwei Drittel der ortsüblichen Miete verlangen.
Darauf hat Marc Wurster, Vorsitzender des Eigentümerverbandes Haus & Grund Karlsruhe, gegenüber den BNN hingewiesen. Nach seinen Angaben hat das Bundesfinanzministerium in der vergangenen Woche eine entsprechende Information auf seiner Homepage veröffentlicht.
„Eine vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Mietwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Jahr 2022 führt (…) nicht zu einer Kürzung des Werbungskostenabzugs“, heißt es dort. Das gelte auch dann, wenn die Wohnung Flüchtlingen aus der Ukraine verbilligt überlassen werde, „unabhängig vom Verhältnis der Höhe der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete“.
Vorsitzender des Eigentümerverbandes Karlsruhe begrüßt Rechtsklarheit
Wurster begrüßte gegenüber den BNN die Klarstellung durch das Haus von Finanzminister Christian Lindner (FDP). „Das von mir an den Zentralverband Haus & Grund Deutschland sowie die Karlsruher Bundestagsabgeordneten herangetragene Thema hat Wirkung gezeigt“, sagte er. Es sei erfreulich, dass die Finanzverwaltung seiner Anregung rasch gefolgt sei und für die Vermieterinnen und Vermieter Rechtsklarheit geschaffen habe. „Es wäre ein unerträgliches Ergebnis gewesen, wenn Hilfsbereitschaft steuerlich bestraft worden wäre.“