Die Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe für einige öffentliche Flächen tritt am 24. Dezember in Kraft und gilt bis einschließlich 17. Januar.
Der Großteil der Allgemeinverfügung legt fest, an welchen Orten in der Stadt an Silvester und Neujahr nicht geböllert und Alkohol getrunken werden darf. Prinzipiell gilt in diesem Jahr coronabedingt erneut ein Verbot von Feuerwerksverkauf.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Am Werderplatz gilt nicht nur an Silvester, sondern während der gesamten Gültigkeit der Allgemeinverfügung ein Alkoholkonsumverbot. „Der Werderplatz ist im Hinblick auf alkoholbedingte Ordnungsstörungen ein Brennpunkt im Stadtgebiet“, heißt es in der Verfügung. Stark alkoholisierte Personen würden dort häufig keine Infektionsschutzmaßnahmen mehr einhalten.
Silvester in Karlsruhe: Auf diesen Plätzen gilt Alkohol- und Feuerwerksverbot
Die Allgemeinverfügung der Stadt hat vor allem die Regeln für Silvester im Blick. Die Einschränkungen gelten vom 31. Dezember, 15 Uhr, bis zum 1. Januar, 9 Uhr. In diesem Zeitraum gelten ein Verweilverbot für Gruppen von mehr als zehn Personen, ein Alkoholkonsumverbot und ein Pyrotechnikverbot auf folgenden öffentlichen Plätzen:
- Werderplatz (zwischen Marienstraße und Wilhelmstraße)
- Marktplatz (zwischen Hebelstraße und Kaiserstraße)
- Schlossplatz (begrenzt durch das Schloss, die Straßen Schlossbezirk und die Gebäude entlang der Straße Schlossplatz)
- im Schlossgarten (Anlagenflächen nördlich des Schlosses)
- auf dem Friedrichsplatz (zwischen Lammstraße und Ritterstraße, südlich und nördlich begrenzt durch Gebäudefluchten)
- Stephanplatz (zwischen Karlstraße und Douglasstraße, nördlich begrenzt durch Amalienstraße, südlich durch die Postgalerie)
- Europaplatz (zwischen Karlstraße und Douglasstraße, südlich begrenzt durch die Postgalerie, nördlich durch die Gebäudeflucht der Kaiserstraße)
- Reichardtstraße Durlach (ab Einmündung Parkplatz im Bereich der Endstation der Turmbergbahn bis Einmündung Sepp-Herberger-Weg)
Das Land Baden-Württemberg hatte in seiner Corona-Verordnung festgelegt, dass ein Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen gilt, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte können die Städte und Gemeinden festlegen. Das gilt auch für Plätze, an denen Ansammlungen von mehr als zehn Personen verboten sind.