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Bewährungsstrafe

Sexueller Übergriff am Badischen Staatstheater: „Sie waren im Alkohol- und Sexualrausch“

Das Amtsgericht Karlsruhe hat einen 56 Jahre alten Sänger des Badischen Staatstheaters zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Mann hatte nach einer Opernpremiere einen Statisten genötigt.

Urteil: Mit einer Bewährungsstrafe gegen einen 56 Jahre alten Sänger des Badischen Staatstheaters ist der Vergewaltigungsprozess am Amtsgericht zu Ende gegangen.
Mit einer Bewährungsstrafe gegen einen 56 Jahre alten Sänger des Badischen Staatstheaters ist der Vergewaltigungsprozess am Amtsgericht zu Ende gegangen. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa

Ganz am Schluss, nach tagelanger Beweisaufnahme, nach Sachverständigen-Gutachten und ausführlichen Plädoyers hat der schmächtige Angeklagte das letzte Wort: „Ich bin mir sicher“, sagt er, „dass ich niemandem etwas Böses angetan habe.“

Es ist eine eigenartige Hauptverhandlung, die im Schöffengerichtssaal des Karlsruher Amtsgerichts nach drei Verhandlungstagen zu Ende geht. Von Anfang bis Ende hatte der 56 Jahre alte Künstler des Badischen Staatstheaters den Vorwurf der Vergewaltigung von sich gewiesen.

Dennoch: Er erhält eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Außerdem muss er 3.000 Euro an das Opfer zahlen.

Schuldunfähig wegen Alkohol war der Sänger des Staatstheaters nicht

Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Mann in der Nacht vom 26. auf den 27. Januar vor zwei Jahren nach der Premiere der Oper „Elektra“ von Richard Strauss zuerst bei der gemeinsamen Feier in der Theaterkantine einen jungen Statisten sexuell belästigt hat und später gegen einen anderen sexuell übergriffig geworden ist.

Laut Gericht mag der Täter infolge eines Blutalkoholpegels weit über zwei Promille vermindert schuldfähig gewesen sein. Schuldunfähig jedoch war er laut Richter Constantin Hofmann nicht.

Staatsanwalt Fabian Schür hatte zuvor in seinem Plädoyer eine Bewährungsstrafe in exakt der später verurteilten Höhe beantragt. Die Verhandlung habe erwiesen, dass der Ältere an dem Jüngeren gegen dessen Willen den Oralverkehr ausgeführt habe, als dieser schwer alkoholisiert in einer Garderobe gelegen habe.

Der Anklagevertreter sprach vom „Musterbeispiel einer glaubhaften Aussage“, der Geschädigte habe „keinen Belastungseifer“ erkennen lassen.

Stephanie Vogt, die Rechtsanwältin des Hauptgeschädigten und Nebenklägers, forderte gleichfalls eine Bewährungsstrafe. Sie betonte, der Oralverkehr, den der 56-jährige Theatermann an dem jungen Kollegen gegen dessen Wille auf einer Liege in der Garderobe praktiziert habe, sei „besonders erniedrigend“ gewesen.

Verteidiger wollte Freispruch seines Mandanten

Ganz anders sah es Hubert Gorka, der Rechtsanwalt des angeklagten Sängers. Aus der Beweisaufnahme ergebe sich zwingend ein Freispruch, erklärte er in Plädoyer. Es fehle jeder objektive Nachweis für die Tat, und es gebe keine Zeugen des eigentlichen Geschehens.

Überdies verwies der Verteidiger auf das Aussageverhalten des Opfers. In einer ersten Befragung bei der Polizei am Tag nach der Tat hatte sich der junge Mann kaum daran erinnert, was auf der Liege tatsächlich geschehen war. Erst später kam die Erinnerung teilweise zurück. Damit sei die Konstanz der Aussage nicht gegeben.

Das und die angebliche chronologische Unmöglichkeit des von der Staatsanwaltschaft angenommenen Ablaufs mache eine Verurteilung unmöglich, befand Gorka. Ganz abgesehen davon, dass ein per Smartphone gefertigter Audio-Mitschnitt von Äußerungen des Angeklagten in der Tatnacht „getürkt“ sei.

Von Beginn der Verhandlung an hatte Rechtsanwalt Gorka auf Freispruch gesetzt. „Hier geht es um das gesamte Leben des Angeklagten“, so der Rechtsanwalt.

Gericht: „Ziemlich klares Bild“ der Nacht nach einer Opernpremiere

Richter Hofmann zeigte sich in seiner Urteilsbegründung jedoch überzeugt davon, dass der schmächtige Angeklagte in der verhängnisvollen Premieren-Nacht gegen den Willen des deutlich kräftigeren Statisten den Oralverkehr bei ihm vollzogen hat. „Sie waren nicht nur im Alkoholrausch sondern auch im Sexualrausch“, betonte der Vorsitzende.

Das Opfer habe im Nachgang der Tat gerade keine Märchen erzählt sondern eine „erlebnisbasierte Aussage“ gemacht. Dass die Erinnerung an das Geschehen erst später zurück gekommen sei, sei medizinisch erklärlich, so Hofmann mit Blick auf das Gutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen. Überdies habe der Täter den Oralverkehr auf dem umstrittenen Smartphone-Mitschnitt selbst eingeräumt.

Die Audio-Datei, die ein Statisten-Kollege in der Tatnacht beim Gespräch mit dem 56-jährigen angefertigt hatte, dürfe als Beweismittel genutzt werden, betonte der Richter. „Es liegt damit keine unzulässige Verhörmethode vor.“

Füge man sämtliche Beweismittel zusammen, ergebe sich ein „ziemlich klares Bild“.

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