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Bundesverwaltungsgericht

Karlsruher Grundstückbesitzer klagt seit 2013 für ein Parkverbot

Die Forderung eines Grundstückbesitzers nach einem Parkverbot in Karlsruhe hat es bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geschafft. Wie auch in den Vorinstanzen ist der klagende Karlsruher Grundstückbesitzer dort am Donnerstag letztlich gescheitert, wie das Gericht nun mitteilte.

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Ein Parkverbot gegenüber dem Grundstück war gewünscht, der Antrag ging nicht durch. (Symbolbild) Foto: N/A

Der Kläger aus Grötzingen beantragte im September 2013 von der Stadt die Anordnung eines Parkverbots auf der seiner Garagenzufahrt gegenüberliegenden Straßenseite. Bei einer Straßenbreite von 5,50 Meter verbleibe, wenn dort ein Fahrzeug abgestellt werde, nur noch eine Restbreite von 3,50 Metern. Damit sei ihm eine Ausfahrt aus seiner Garage nicht ohne Kollisionsrisiko möglich. Diesen Antrag lehnte die Stadtverwaltung nach einer Ortsbesichtigung und der Durchführung eines Fahrversuchs ab.

Von der Stadtverwaltung zum Verwaltungsgericht

Die Sache wanderte vor das Verwaltungsgericht. Dort hatte der Mann keinen Erfolg, auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Stadt über seinen Antrag erneut entscheidet. Ein solcher Anspruch folg laut Gericht nicht schon daraus, dass es sich hier um eine „schmale Fahrbahn“ laut Straßenverkehrs-Ordnung (STVO) handele und deshalb ein gesetzliches Parkverbot auch auf der der Garagenzufahrt gegenüber liegenden Straßenseite besteht.

Vom Verwaltungsgericht zum Bundesverwaltungsgericht

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage landete der Fall letztlich vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unabhängig von der Gültigkeit des Parkverbots kann der Kläger ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zwar aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs verlangen, wenn er durch das Parken von Autos auf der der Garagenzufahrt gegenüber liegenden Straßenseite daran gehindert oder jedenfalls erheblich behindert würde, die Garage zu nutzen. Diese Voraussetzungen waren aber laut den Vorinstanzen nicht erfüllt.

Eigene Steinbegrenzung wird negativ ausgelegt

Zu Lasten des Klägers ging insbesondere, dass er einen privaten Gehweg und Autostellplatz neben seiner Garagenzufahrt höher als die Zufahrt angelegt und durch Steine begrenzt hat. Deshalb könne diese Fläche beim Herausfahren aus der Garage nicht mitbenutzt werden, so die Richter bereits in den Vorinstanzen. Genauso sah es nun auch das Bundesverwaltungsgericht.

Bauliche Umgestaltung ist zumutbar

„Bei den im Verwaltungsverfahren und vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsterminen mit Fahrprobe konnte er mit einem jeweils dreimaligen Rangieren ohne Schäden am eigenen oder anderen Fahrzeugen auf die Straße ausfahren, heißt es nun im Leipziger Urteil.“ Eine bauliche Umgestaltung sei ihm zumutbar.

Grundsatzklärung

Die Richter klärten auch grundsätzlich, dass die Regelungen der STVO, was schmale Fahrbahnen angeht, vereinbar seien mit dem verfassungsgerichtlichen Bestimmtheitsgebot.

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