Skip to main content

Zeitlich befristete Maßnahme ist akzeptabel

Verwaltungsgericht bestätigt vom Landratsamt Karlsruhe verhängte Sperrstunde und Alkoholverbot

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat Anträge von mehreren Gastwirten gegen eine Sperrstunde für Gaststätten ab 23 Uhr und ein Alkoholverkaufsverbot zurückgewiesen.

Zwei leere Gläser stehen auf einem Tresen in einer Bar.
Die Einschränkung ist aus Sicht des Gerichts befristet und wird bei hinreichend sinkenden Fallzahlen der Neuinfektionen automatisch unwirksam. Foto: Guido Kirchner/dpa/Symbolbild

Die Anträge richteten sich gegen eine vom Landratsamt Karlsruhe verhängte Sperrzeit für Gaststätten ab 23 Uhr und ein Alkoholverkaufsverbot an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages, wie ein Sprecher des Gerichts am Freitag mitteilte.

Zur Begründung hieß es, bereits die bloße Verkürzung der Öffnungszeiten von Gaststätten mindere die Zahl der Kontakte zwischen unbekannten Personen oder Personen aus verschiedenen Haushalten und damit das Ansteckungsrisiko. Daran ändere sich nichts dadurch, dass eine Ansteckungsgefahr nicht von der Uhrzeit abhänge, so das Gericht. Die Einschränkung ist aus Sicht des Gerichts zudem befristet und wird bei hinreichend sinkenden Fallzahlen der Neuinfektionen automatisch unwirksam. Diese Überlegungen träfen auch auf das Alkoholverbot zu.

Eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim ist möglich (3 K 4412/20, 4418/20).

nach oben Zurück zum Seitenanfang