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"Meilenstein in Aufarbeitung"

Verursacherfrage geklärt: Keine Berufung gegen PFC-Urteil möglich

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichtes in Karlsruhe abgelehnt, mit denen die behördliche Anordnung zur Durchführung von Detailuntersuchungen auf Kosten eines hiesigen Komposthändlers bestätigt worden waren.

Die Idylle trügt. Zahlreiche Flächen in Mittelbaden sind mit PFC belastet. Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Entscheidung getroffen.
Die Idylle trügt. Zahlreiche Flächen in Mittelbaden sind mit PFC belastet. Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Entscheidung getroffen. Foto: Archiv/Klatt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat am Mittwoch die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichtes (VG) in Karlsruhe abgelehnt, mit denen die behördliche Anordnung zur Durchführung von Detailuntersuchungen auf Kosten eines hiesigen Komposthändlers bestätigt worden waren.

Von unserer Mitarbeiterin Patricia Klatt

Das Urteil ist rechtskräftig und das Kompostunternehmen muss jetzt 242.202,01 Euro an Baden-Baden und den Landkreis zahlen. Damit ist ein Teil einer langen „Kosten-Hängepartie“ in Sachen PFC zu einem Abschluss gekommen.

Das Landratsamt Rastatt begrüßt die heutige Entscheidung. Das Gericht habe in zweiter Instanz die Rechtmäßigkeit von PFC-Untersuchungsanordnungen der Stadt Baden-Baden und des Landkreises Rastatt gegenüber einem Kompostunternehmen rechtskräftig bestätigt.

Komposthändler wurde verpflichtet, Untersuchungen zu bezahlen

Die Behörden hatten Untersuchungen von Flächen in Hügelsheim und Sandweier angeordnet und die Kompostfirma verpflichtet, die Kosten dieser Ersatzvornahmen zu tragen. Hiergegen wandte sich der Komposthändler im Oktober 2017 erstinstanzlich ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht Karlsruhe führte in seinen Urteilen vom 24. Oktober 2017 aus, die Kompostfirma sei zu Recht als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen eingestuft worden.

Firma als Verursacherin unstreitig

Die Firma habe jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008 unstreitig ganz erhebliche Mengen an Papierschlämmen angenommen und auf die hier relevanten Ackerflächen in Hügelsheim und Sandweier aufbringen lassen. Es bestünden auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Kompostgemische der Klägerin sowohl messbare per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) als auch insbesondere Vorläufer-Substanzen hierzu enthielten, die zu frei messbaren, stabilen PFC abgebaut werden.

Zudem habe die Klägerin in diesem Zeitraum nicht nur deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, sondern auch für den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassene risikoreichere Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion.

Kompostfirma wollte in Berufung gehen

Gegen dieses Urteil war dann von der Kompostfirma die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH) beantragt worden, die nun abgelehnt wurde, weil Zulassungsgründe nicht vorlagen.

Vor allem bedürfe es, so der 10. Senat des VGH, für die streitigen Untersuchungsanordnungen nicht der Gewissheit, dass die Klägerin die schädlichen Bodenveränderungen verursacht habe. Es reiche eine auf Tatsachen beruhende hohe Wahrscheinlichkeit aus, dass die Kompostfirma einen wesentlichen Mitverursachungsbeitrag gesetzt habe.

Stabsstelle sieht ihre Einschätzung bestätigt

Die Stabsstelle PFC begrüßte es, „dass auch der VGH Mannheim den vom Landkreis und der Stadt Baden-Baden eingeschlagenen Weg bestätigt hat. Damit darf man sich fachtechnisch und rechtlich in seiner Einschätzung bestätigt sehen“, so Katja Hepp auf Anfrage. Auch der Erste Landesbeamte Jörg Peter betonte, dass damit „jahrelange aufwendige Untersuchungen der Behörden gewürdigt werden. Das Gerichtsurteil ist damit ein Meilenstein in der Aufarbeitung der PFC-Verunreinigungen in der mittelbadischen Region“.

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