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Schließungen wegen Corona

Pferd versorgen ja, Ehepartner besuchen nein: Wer noch über die Grenze darf

Die Bundespolizei Baden-Württemberg erhält momentan viele Fragen zu den Grenzkontrollen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus zwischen Frankreich und Baden eingerichtet wurden. Wer aus welchen Gründen noch nach Deutschland einreisen darf.

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An den deutschen Grenzen wird wegen der Ausbreitung des Coronavirus wieder kontrolliert. Foto: N/A

Zahlreiche Menschen wenden sich zurzeit an die Bundespolizei und fragen, ob sie aus Frankreich noch nach Baden-Württemberg einreisen dürfen. Die Polizei hat deswegen Antworten auf die häufigsten Fragen auf Ihrer Internetseite gesammelt.

Alle aktuellen Entwicklungen zum Coronavirus im Überblick

Dort wird erklärt, wer aus welchen Gründen noch über die Grenze darf. Grundsätzlich gilt: Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einem Aufenthaltstitel dürfen immer einreisen. Das gilt auch für Menschen mit einem Wohnsitz in Deutschland oder Berufspendler, die eine Bescheinigung des Arbeitgebers mitführen. Ebenso bleibt der Warenverkehr gewährleistet.

"Triftige Gründe" sind oft Einzelfallentscheidungen

Darüber hinaus dürfen nur Personen einreisen, die einen "triftigen Grund" vorweisen können. Reisende sollen nach Möglichkeit Nachweise mitführen. Die Polizei betont aber, dass stets im Einzelfall entschieden wird, ob ein triftiger Grund vorliegt. Das "können beispielsweise dringend erforderliche Arztbesuche sein". Nicht darunter fallen aber solche Arzttermine, die verschoben werden können.

Selbst wenn jemand einen triftigen Grund anführt, kann ihm die Einreise verweigert werden, sofern er Krankheitssymptome aufweist. Ausreisen werden von der Bundespolizei übrigens nicht untersagt. Allerdings muss der Zielstaat der Einreise zustimmen.

Betreuung von Familienangehörigen kann Einreise rechtfertigen

Was gilt nun aber als "triftiger Grund"? Um Klarheit zu schaffen, hat die Bundespolizei auf Ihrer Website gängige Fälle aufgelistet.

Demnach könne zum Beispiel einreisen, wer zwingend ein Familienmitglied betreuen muss, weil ärztliche oder anderweitige medizinische Betreuung nicht möglich ist. Es braucht aber einen ärztlichen Nachweis. Auch, wer ein Familienmitglied für eine solche Betreuung im Ausland abholen muss, darf einreisen. Das gleiche gilt für Personen, die Kinder betreuen müssen.

Alle Informationen gibt es auf bnn.de/coronavirus

Tierische Regeln für den Grenzübertritt in Corona-Zeiten

"Ich muss mein Pferd versorgen": Diese Bitte haben die Beamten an der Grenze wohl schon häufiger gehört. Daher stellt die Bundespolizei nun klar: "Sofern das Tier in einem Selbstversorgerstall lebt, ist eine Einreise mit entsprechender Bescheinigung gestattet."

Befindet es sich hingegen in einer betreuten Pflege , muss der Tierhalter draußen bleiben. Auch, wer ein Tier in Deutschland gekauft hat und es abholen möchte, darf nicht einreisen.

Keine Einreise für Besuche beim Partner

Für Menschen in Fernbeziehungen haben die Grenzkontrollen drastische Auswirkungen: Wer seinen Partner besuchen möchte, darf nicht einreisen. Das stellt die Polizei auf ihrer Website klar . Minimal anders ist der Wortlaut, wenn es um Besuche bei Ehepartnern geht: "Eine Einreise ist in diesem Fall grundsätzlich nicht möglich", schreibt die Polizei. Hier scheinen also in besonderen Fällen Ausnahmen denkbar.

Pakete sollte man immer ins eigene Land bestellen. Sonst kann es sein, dass man nicht herankommt: Wer Pakete abholen muss, darf nicht über die Grenze. Nicht einmal, wenn es um wichtige Dinge wie Brautkleider oder Schutzausrüstungen geht.

DurchreisenWer umzieht

Eventuell muss er diesen Umzug allerdings alleine stemmen: Personen, die Freunden oder Familienangehörigen bei einem Umzug helfen möchten, dürfen nicht einreisen.

Die vollständigen Informationen gibt es auf der Website der Bundespolizei .

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