Skip to main content

Landgericht Karlsruhe

Freispruch im Oberderdinger Mordprozess

Ein 24 Jahre alter Altenpflegeauszubildender ist im Mordprozess um den Feuertod einer 82-Jährigen freigesprochen worden. Aus Sicht der Richter des Karlsruher Landgerichtes reichten die Beweise nicht aus, den Mann wegen der tödlichen Brandstiftung in einem Altenheim in Oberderdingen (Kreis Karlsruhe) zu verurteilen, so die Kammer am Mittwoch.

Freispruch im Oberderdinger Mordprozess.
Freispruch im Oberderdinger Mordprozess. Foto: Ebert

Ein 24 Jahre alter Altenpflegeauszubildender ist im Mordprozess um den Feuertod einer 82-jährigen Pflegeheimbewohnerin freigesprochen worden. Aus Sicht der Richter des Karlsruher Landgerichtes reichten die Beweise nicht aus, den Mann wegen der tödlichen Brandstiftung in einem Altenheim in Oberderdingen (Kreis Karlsruhe) zu verurteilen, so die Kammer am Mittwoch.

„In dubio pro reo – Im Zweifel für den Angeklagten“: Gemäß diesem Rechtsgrundsatz wurde der 24-jährige Altenpflegeauszubildende aus Oberderdingen am Mittwoch vor dem Landgericht Karlsruhe vom Mordvorwurf freigesprochen. Und auch für die beiden anderen Brandstiftungen sah es das Gericht nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte der Täter ist. Zwar habe es gewichtige Indizien dafür gegeben, dass Chris S. insbesondere den Brand im Oberderdinger Seniorenheim gelegt haben könnte, bei dem eine 82-jährige Heimbewohnerin ums Leben kam. Doch das Indizienkonglomerat reiche in der Gesamtbetrachtung nicht aus, um dem Angeklagten die Tat nachzuweisen, begründete der Vorsitzende Richter Leonhard Schmidt den Freispruch. Denn am Ende des aufwändigen Verfahrens blieben Zweifel, die nicht hatten ausgeräumt werden können. Und ein anderer Täter sei zwar unwahrscheinlich, aber eben auch nicht auszuschließen gewesen.

Freude und Fassungslosigkeit

Der Freispruch wurde insbesondere von den Familienangehörigen und Freunden des jungen Mannes mit Aufatmen und Freudentränen aufgenommen. Fassungslosigkeit herrschte indes bei den Angehörigen des Opfers, die den ganzen Prozess ebenfalls von Anfang an mitverfolgt hatten.

Für und Wider abgewogen

In seiner Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende Richter, dass der eingangs erwähnte Zweifelsgrundsatz erst greife, wenn alle Beweise und Indizien gewürdigt und Für und Wider sorgfältig abgewogen seien. Dies habe die Kammer gemacht, doch im Ergebnis seien nicht zu überwindende Zweifel an der Schuld des Angeklagten geblieben. „Aus dem Umstand, dass der Angeklagte im Verfahren keine Angaben gemacht hat, den Schluss zu ziehen, er habe etwas zu verbergen, ist gänzlich unzulässig“, unterstrich Schmidt. Denn dies sei dessen gutes Recht. Bedauerlich sei jedoch, dass die behandelten Fälle jetzt wohl nicht mehr aufzuklären seien.

Brände vorsätzlich gelegt

Noch einmal rekapitulierte Schmidt die gesicherten Fakten: In allen drei Fällen habe es sich eindeutig um vorsätzliche Brandstiftung gehandelt, in allen Fällen sei der Angeklagte auch vor Ort gewesen. Dass er der Täter gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen, aber eben auch nicht bewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hätte dies nachweisen müssen, dies sei ihr aber nicht gelungen. Für den ersten Brand bei der Feldscheune gibt es laut Schmidt gar kein belastendes Beweismaterial, rein theoretisch hätte Chris S. aber den Brand legen können. Beim zweiten Brand hätte dieser ebenfalls Gelegenheit für die Tat gehabt und dazu kein Alibi. Doch eine zweifelsfreie Identifizierung der Person und der Gegenstände, die auf dem Foto der Wildkamera vom Brandstifter zu sehen ist, sei nicht möglich.

Ähnlich aber nicht identisch

Hier folgte das Gericht weitgehende der Argumentation von Verteidiger Bastian Meyer. Sowohl der beim Angeklagten gefundene Kanister wie auch die Tarnhose und die Bundeswehrfeldbluse ähnelten den Utensilien des Brandstifters und ließen Verdachtsmomente herleiten. Doch es blieben Unsicherheiten und Unstimmigkeiten, führte der Richter weiter aus. Warum etwa lasse der Angeklagte besonders belastende Gegenstände zurück und entsorge eher belangloses Beweismaterial? Und auch das als verdächtig eingestufte Verhalten des Angeklagten hätte sich nach eingehende Untersuchung als weitaus weniger verdächtig erwiesen.

Anderer Täter nicht auszuschließen

„Beim Brand im Haus Edelberg spricht einiges gegen den Angeklagten“, so Schmidt weiter. Der habe sogar die beste Gelegenheit zur Brandstiftung gehabt, dazu auch die nötigen Mittel und Kenntnis der Situation. Auch habe er sich im engen Zeitfenster der Brandstiftung, das sich auf fünf Minuten eingrenzen lässt, auf dem besagten Flur aufgehalten. Doch all dies reiche nicht aus, um ihn der Tat auch zu überführen. Denn auch ein anderer Täter hätte das ungesicherte Haus betreten und die Tat begehen können. Dies sei zwar eher unwahrscheinlich, doch man könne einen anderen Brandstifter auch nicht hundertprozentig ausschließen.

Für ebenfalls sehr unwahrscheinlich, aber auch nicht gänzlich auszuschließen hält das Gericht die Möglichkeit, dass einer der Zeugen, der überdies ein Motiv hätte, die Tat begangen hat.

Motiv gänzlich ungeklärt

Und welches Motiv sollte der Angeklagte gehabt haben? Wohl seien die Prahlerei von Chris H. und Überlegungen, sich als Lebensretter zu präsentieren, als Motiv denkbar. Aber belastbare Belege dafür? Laut Leonhard Schmidt Fehlanzeige. Gleiches gelte für die anderen vorgebrachten vermeintlichen Belege für das Geltungsbedürfnis des Angeklagten. „Abgesehen von Geschwätz gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit diesen Vorfällen zu tun hatte“, erklärte der Richter. Schließlich habe sich auch der Hauptbelastungszeuge selbst demontiert und aus reiner Dummheit unglaubwürdig gemacht. Er habe sogar nachweislich gelogen, was noch ein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage nach sich ziehen könnte, wir Leonhard Schmidt weiter ausführte. Auf solche Zeugen könne man jedenfalls keinen Nachweis aufbauen. Fazit es Richters: Die Lebensretter-Inszenierung als Tatmotiv sei eine reine Spekulation.

Auffälliges Täterwissen?

Und zuletzt die auffällige Behauptung des Angeklagten, es handle sich um Brandstiftung, noch bevor die Polizei dies offiziell kundgetan hatte? War dies und die Aussage, er habe Brandbeschleuniger gerochen nicht auffälliges Täterwissen? „Auch das ist möglich, man kann jedoch nicht ausschließen, dass er – wie auch die Sachverständige erklärt hatte – tatsächlich Brandbeschleuniger gerochen hat“, erklärte der Richter dazu. Sein Fazit: Es gebe in allen Fällen zwar durchaus belastende Indizien, doch in Summe reichten sie nicht aus, die letzten Zweifel auszuräumen. Darum: Im Zweifel für den Angeklagten.

nach oben Zurück zum Seitenanfang