Skip to main content

Student wendet sich an Strobl

Umgang mit Falschparkern: Polizei weist Beschwerde eines Karlsruher Studenten zurück

Die Karlsruher Polizei weist Vorwürfe, sie würde zu milde mit Falschparkern umgehen, als unbegründet zurück. Zuvor hatte ein Student Fachaufsichtsbeschwerde erhoben. Nun wendet er sich an den baden-württembergischen Innenminister Thomas Strobl.

alt-301937
Falschparker machen Radlern und Fußgängern in Karlsruhe das Leben schwer. Ein Recht darauf, sie abschleppen zu lassen, gibt es aber nicht. Foto: N/A

Die Karlsruher Polizei weist Vorwürfe, sie würde zu milde mit Falschparkern umgehen, als unbegründet zurück. Zuvor hatte ein Student Fachaufsichtsbeschwerde erhoben. Nun wendet er sich an Innenminister Thomas Strobl.

"Man stelle sich einmal vor, ich parke mein Fahrrad auf einer Spur der Kaiserstraße", gibt Bjarne Rest zu bedenken. "Würde die Polizei sagen, man kann ja drumherum fahren? Wohl eher nicht." Der 19-jährige Student sieht schwächere Verkehrsteilnehmer in Karlsruhe benachteiligt – weil die Polizei zu selten Autos abschleppe, die Fußgängern und Fahrradfahrern verbotenerweise im Weg stehen.

Aus diesem Grund, und weil Karlsruher Polizisten seiner Ansicht nach bei Falschparkern mehrmals zu geringe Bußgelder verhängt hatten , hatte der Student vor einem Monat Fachaufsichtsbeschwerde bei Polizeipräsidentin Caren Denner eingereicht. Nun hat er eine Antwort erhalten: Die Beamten weisen die Beschwerde als unbegründet zurück.

Ein Hauptargument der Polizei: Sie ist nicht originär für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. "Die Polizei darf nach den Vorgaben des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg Abschleppmaßnahmen nur im Ausnahmefall anordnen, wenn Verantwortliche der Kommune nicht erreichbar sind und aufgrund eines Parkverstoßes ein sofortiges Handeln erforderlich erscheint", steht in der Stellungnahme, die den BNN vorliegt.

War die Straße noch überquerbar? Meinungen gehen auseinander

"Tatsächlich ist davon im Polizeigesetz aber nichts zu lesen", kontert Bjarne Rest. Der Polizeivollzugsdienst sei nach Paragraf 60 immer für Verkehrsbehinderungen zuständig, wenn durch die Gefährdungslage ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist.

Hier gehen nun die Meinungen auseinander. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Fahrzeug, das am Ostermontag die Kreuzung Kanonierstraße/Stösserstraße zuparkte. Bjarne Rest berichtet, dass beispielsweise eine von ihm fotografierte Familie Schwierigkeiten hatte, an dieser Stelle über die Straße zu gehen.

Diese Familie musste sich einen anderen Weg über die Straße suchen, weil sie durch das falschparkende Auto (ganz rechts) behindert wurde.
Diese Familie musste sich einen anderen Weg über die Straße suchen, weil sie durch das falschparkende Auto (ganz rechts) behindert wurde. Foto: Rest

"Der Kreuzungsbereich war trotz des ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs übersichtlich und von allen Richtungen gut einsehbar", urteilt hingegen die Polizei. Fußgänger hätten die Straße ohne Probleme überqueren können, weswegen ein Abschleppen des Autos nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

Bjarne Rest sieht das anders und nennt auch mehrere Urteile verschiedener Gerichte aus ganz Deutschland, die in ähnlichen Fällen das Abschleppen als verhältnismäßig angesehen hatten. Wie ein Verkehrsrechts-Experte den BNN erklärt hatte, gibt es aber für Fahrradfahrer und Fußgänger kein Recht darauf , dass im Weg stehende Fahrzeuge entfernt werden müssen.

"Die vom parkenden Fahrzeug ausgehende Behinderung wurde erkannt und mit dem angezeigten Tatbestand auch sachgerecht erfasst", schreibt die Polizei. Dennoch habe man den Strafzettel zur erneuten Überprüfung an die städtische Bußgeldstelle weitergeleitet. "Gleichwohl stellt es keinen Ermessensfehler dar, dass ein Abschleppen des Fahrzeugs nicht veranlasst wurde."

Aus Gerichtsurteilen

- „Ein entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO geparktes Kfz kann unverzüglich abgeschleppt werden, wenn etwaige Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer die Bordsteinabsenkung nicht nutzen können.“ (BVerwG, DAR 2002, 424; Vorinstanz OVG Hamburg, 2001)

- „Bordsteinabsenkungen dienen in erster Linie dem Schutz von Rollstuhlfahrern. Werden sie zugeparkt, ist es verhältnismäßig bereits nach wenigen Minuten das Abschleppen zu veranlassen.“ (VG Hamburg, 17.03.2000; 8 VG 650/99)

- „Ein falsch parkendes Kraftfahrzeug im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesen Bereichen, verkürzt die Reaktionszeit der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder kreuzendem Verkehr und erhöht die Gefahr von Unfällen, so dass das sofortige Abschleppen des Fahrzeuges verhältnismäßig ist.“  (VG  Aachen, 08.02.2006, 6 K 3738/04)

Warum die Polizei oft keine Zeit für Abschleppvorgänge hat

Polizei-Pressesprecher Raphael Fiedler erklärt, warum es den Beamten oft gar nicht möglich ist, einen Abschleppvorgang anzuordnen: "Erfahrungsgemäß ist ein Zeitansatz für eine Streifenwagenbesatzung von 45 bis 60 Minuten anzunehmen." Denn zunächst müsse geprüft werden, ob die zuständige Kommune erreichbar ist. Ist dies nicht der Fall, müsse der Fahrzeughalter ermittelt und angerufen oder gegebenenfalls zuhause aufgesucht werden.

Anschließend müssen die Polizisten vor Ort warten, bis der Abschleppdienst eingetroffen ist und die Arbeiten abgeschlossen sind. Die Sicherung des Verkehrs während des Einsatzes und die Dokumentation im Nachgang nehmen weitere Zeit in Anspruch, und die eigene Anfahrt der Streife sei auch noch nicht eingerechnet.

In der gesamten Zeit seien die Beamten gebunden und könnten nicht für andere, eventuell dringendere, Auftragslagen eingesetzt werden.

Radreporter Logo
Radreporter Logo Foto: Christian Bodamer

BNN-Radreporter

Dieser Artikel gehört zum BNN-Radreporter, dem neuen E-Mail-Newsletter rund ums Fahrradfahren in Karlsruhe. Alle zwei Wochen kostenlos in Ihr E-Mail-Postfach: Hier geht's zur Anmeldung .

Gerade nachts und an Wochenend- oder Feiertagen seien die Polizeireviere mit weniger Personal ausgestattet. Deswegen sei eine "Priorisierung der Einsatzlage" erforderlich. Neben Straftaten, Verkehrsunfällen, häuslicher Gewalt oder auch der Bekämpfung der Corona-Pandemie treten Falschparker dann manchmal zwangsläufig in den Hintergrund.

Student beschwert sich nun beim Innenministerium

Viele BNN-Leser hatten aufgrund der ersten Berichterstattung ebenfalls gefordert, die Polizei solle sich um wichtigere Dinge kümmern. Bjarne Rest sieht allerdings seine zwölfseitige Beschwerde an das Polizeipräsidium nicht ausreichend gewürdigt. "Eigentlich wurde zu meiner Argumentation kein Wort verloren, ich wurde ignoriert", sagt er.

Als Konsequenz wendet er sich nun an den baden-württembergischen Innenminister Thomas Strobl. "Die Stellungnahme der Karlsruher Polizeidirektion lässt erkennen, dass man sich offenbar nicht des beabsichtigten Zwecks, Verkehrsteilnehmer zu schützen, bewusst ist. Eine solche Rechtsauffassung scheint im gesamten Polizeipräsidium zu bestehen", schreibt Rest.

Erhalten Karlsruher Falschparker neuerdings schriftliche "mündliche Verwarnungen"?

Eine neue Entwicklung gibt ihm zusätzlich Anlass zur Sorge: In Karlsruhe sollen in den vergangenen Wochen an falschparkenden Autos Strafzettel mit einem Bußgeld von null Euro und dem Vermerk "mündliche Verwarnung" angebracht worden sein. Dabei wurden viele Bußgelder für Falschparker im Rahmen der StVO-Novelle gerade erst erhöht.

"Dass die Polizeibeamten im vorliegenden Fall den Rechtsbruch noch nicht einmal sanktioniert haben, kommt meines Erachtens einer Duldung, die StVO zu ignorieren, gleich", sagt Rest. "Mir scheint es sehr wohl geboten und im öffentlichen Interesse, dass die Polizei einen Gehweg, insbesondere für Menschen mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer und Senioren mit Rollator, nutzbar macht."

Die Polizei hingegen stellt auf BNN-Anfrage klar: Nach den gesetzlichen Vorgaben ist es gestattet, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld zu erteilen. "Da bei geparkten Pkw der Fahrer für ein Gespräch nicht zur Verfügung steht, wird die Botschaft per Verwarnungsblatt übermittelt", so ein Polizeisprecher. Diese Vorgehensweise werde nur ausnahmsweise gewählt.

nach oben Zurück zum Seitenanfang