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Eilantrag

Verbot „mittlerweile unverhältnismäßig“: Bordelle dürfen ab 12. Oktober wieder öffnen

Die Schließung von Bordellen durch die Corona-Verordnung und das Betriebsverbot sind per Eilantrag aufgehoben worden. Ab dem 12. Oktober dürfen die Bordelle wieder öffnen.

Die Schließung und das Betriebsverbot für Bordelle ist unverhältnismäßig. Das Entschied das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg.
Die Schließung und das Betriebsverbot für Bordelle ist unverhältnismäßig. Das Entschied das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg. Foto: Andreas Arnold/dpa

Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung berichtet, ist die Antragsstellerin eine Bordell-Betreiberin aus Karlsruhe. Sie gab an, dass die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen in der gegenwärtigen Lage gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Sie gab an, falls ihr Antrag Erfolg habe, nur erotische Massagen und sexuelle Dienstleistungen im BDSM-/Domina-Bereich ohne Geschlechtsverkehr zuzulassen und das „Hygienekonzept für erotische Dienstleistungen in Bezug auf die Covid19-Prävention“ des Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen e.V. einzuhalten.

Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag stattgegeben. Er führte zur Begründung aus, dass das Verbot wegen des engen Körperkontakts bei sexuellen Dienstleitungen, der damit einhergehenden gesteigerten Atmung sowie den Schwierigkeiten bei der Nachverfolgung von Infektionsketten bisher nicht zu beanstanden gewesen sei. Dass das Verbot allerdings unabhängig von Einzelfällen und nahezu ohne die Möglichkeit für Ausnahmen seit knapp sieben Monaten gelte, sei inzwischen jedoch unverhältnismäßig.

Gericht: Bordelle sind nicht als „Superspreader“ bekannt

Auch wenn die Zahlen der Corona-Übertragungen in der Bevölkerung gerade ansteigen, sei nicht ausreichend belegt, dass sich Prostitutionsstätten typischerweise zu „Superspreadern“ entwickelten. Dass sich das ändere, sei - auch mit Blick auf die in anderen Bundesländern bereits seit geraumer Zeit erfolgte Wiederöffnung solche Betriebe - aktuell nicht erkennbar.

Außerdem sei die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen in der Regel auf die Anwesenheit von zwei Personen beschränkt und finde in einem begrenzten Zeitraum statt. Dadurch unterscheide sie sich auch etwa von Feiern im Familienkreis oder anderen Großveranstaltungen.

Auf die Bordelle und jene, die eines besuchen wollen, könnten nun allerdings Hygienemaßnahmen zukommen, zu denen auch die Erfassung von Kontaktdaten gehört. Um Letztere möglichst effektiv und kontrollierbar zu ermöglichen, werde möglicherweise eine Rechtsgrundlage für die Kontrolle und Erfassung von Personalausweisen durch die Betreiber geschaffen. Gegebenenfalls sei das auch mit „geeigneten Apps“ möglich.

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