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Erfolgreich geklagt

Wasser im Bruchsaler Keller: Erst kam die Feuerwehr und dann die Rechnung

Wer muss eigentlich zahlen, wenn die Feuerwehr ausrückt? Mit dieser Frage hat sich das Karlsruher Verwaltungsgericht beschäftigt. Jetzt hat es einem Bruchsaler Recht gegeben, der gegen einen Kostenbescheid der Stadt Bruchsal geklagt hat. Sein Keller war nach einem Starkregen voll gelaufen.

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Schlammassen sorgten für Schlamassel: Starkregen hatte im Juni 2018 diese Straße in Heidelsheim mit Schlamm überflutet. Einige private Keller mussten leergepumpt werden. Doch ein Anwohner wehrte sich gegen den Kostenbescheid – mit Erfolg. Foto: pr

An drei Tagen im Sommer 2018 hat es heftig geregnet, aber am 1. Juni war es am Schlimmsten: Rainer S. kennt das Datum genau, denn das Wasser stand 25 Zentimeter hoch in seinem Keller im Bruchsaler Stadtteil Heidelsheim. Gut zwei Jahre später ist seine Freude groß. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden: Rainer S. muss den Feuerwehreinsatz in seinem Keller nicht bezahlen. Dazwischen liegen Rechnungen, Widersprüche, viele Briefwechsel und jede Menge Ärger.

Doch von vorne: Auf etwa 25 Quadratmetern breitete sich das Wasser damals im privaten Keller im Heidelsheimer Wohnhaus aus. Die Freiwillige Feuerwehr war im Einsatz, musste laut BNN-Artikel von damals Wasser am Bahnübergang, dem tiefsten Punkt im Ort, abfließen lassen und kämpfte gegen den Schlamm auf den Straßen. Das nahe Kraichtal hatte es in der Nacht besonders hart getroffen. Nicht nur in Menzingen war regelrecht Land unter.

Nach anderthalb Jahren kam die Rechnung

Die insgesamt drei privaten Keller in Heidelsheim waren schnell leer gepumpt. Anderthalb Jahre lang war Ruhe, so berichtet S. weiter, dessen echter Name der Redaktion bekannt ist. „Dann kam plötzlich eine Rechnung.“ Ein Kostenbescheid der Stadt über 224,60 Euro – für die Leistung der Feuerwehr an jenem 1. Juni. „Ich habe mich gleich bei der Versicherung erkundigt und dann einen Widerspruch losgeschickt“, so S.

Für die Stadt Bruchsal: unbegründet. Sie weist den Widerspruch umgehend und kostenpflichtig zurück. Sie sieht das Auspumpen in diesem Fall nicht als Pflichtaufgabe der Feuerwehr, laut Feuerwehrgesetz. S. hatte argumentiert, dass ein öffentlicher Notstand vorlag, weil eine Handvoll weiterer Haus- und Gartenbesitzer betroffen waren. Schlammiges Oberflächenwasser war als Bach von Äckern in Richtung Ortsmitte geflossen.Im Rathaus Bruchsal aber stand fest: „Es liegt kein öffentlicher Notstand vor, wenn infolge einer Überschwemmung lediglich einige Keller ausgepumpt werden müssen.“

Bruchsaler zieht ohne Anwalt vor Gericht

„Mir war klar, das ziehe ich jetzt durch“, erzählt S. Er zieht ohne Anwalt vors Verwaltungsgericht in Karlsruhe. Und siehe da: Er bekommt Recht, die Stadt unterliegt. Das Verwaltungsgericht hebt den Gebührenbescheid der Stadt über 224,60 Euro auf, dazu den Widerspruchsbescheid über 139,45 Euro. Und: Die Stadt Bruchsal trägt zudem die Prozesskosten von 105,05 Euro. Zwar folgt die Richterin gar nicht der Argumention des Heidelsheimers in ihrer Begründung, das schmälert aber nicht das Ergebnis: S. muss nicht zahlen.

Verwirrendes Feuerwehrgesetz

Rolf Walz, Pressesprecher am Verwaltungsgericht, erklärt die durchaus komplizierte Rechtssprechung: Die Stadt Bruchsal braucht, wenn sie Gebühren erhebt, eine gesetzliche Grundlage. Und diese gibt das baden-württembergische Feuerwehrgesetz nicht her. Dort ist von allem möglichen die Rede: von Bränden und Tierrettung, von Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und von Brandverhütung. Aber explizit nicht von Hochwasser und Starkregen. Kommt es aber zu einem großen Hochwasser, zählt das als öffentlicher Notstand – dann ist es wiederum nicht kostenpflichtig, wenn der Keller ausgepumpt wird.

Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass es automatisch etwas kostet, wenn nur drei Anwohner betroffen sind. „Ja, es ist durchaus verwirrend“, beschreibt Walz die geltenden Gesetze. Nur soviel: Je mehr Betroffene es gibt, desto wahrscheinlicher handelt es sich um einen öffentlichen Notstand, und desto wahrscheinlicher kostet die Feuerwehrhilfe nichts. „In allen anderen Fällen ist es eine Gratwanderung. Eine Frage des Einzelfalls.“

Stadt will nicht in Berufung gehen

Bis Anfang Juli kann die Stadt Bruchsal in Berufung gehen. „Das machen wir mit Sicherheit nicht“, erklärt Ilona Meon, die stellvertretende Leiterin des Rechtsamts. Was aber nicht heißt, dass Bruchsal künftig Kellerleerpumpen nicht mehr berechnet. Meon räumt ein, dass die Stadt einen Formfehler begangen, quasi den falschen Rechnungsbogen abgeschickt habe.

Es hätte kein öffentlich-rechtlicher Kostenbescheid erstellt werden sollen, sondern eine privatrechtliche Rechnung. Die Feuerwehr war der Dienstleister, der Bürger der Kunde. Auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts wäre es durchaus möglich, dass der Heidelsheimer noch eine Rechnung bekommt, stellt Meon in Aussicht. Wenn der Fall nicht schon verjährt ist.

„Solche Dienste sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Die Stadt ist verpflichtet, eine Rechnung zu schreiben. Schließlich habe die Feuerwehr hohe Vorhaltekosten. Die Wehr ist in solch einem Fall nicht verpflichtet, Hilfe zu leisten, wenn keine Gefahr im Verzug ist.“ S. hätte sich theoretisch auch auf dem freien Markt Hilfe holen könne. Auch künftig müssten Bruchsaler also mit solchen Rechnungen rechnen, so Meons Schluss.

Hintergrund

Die Feuerwehr kommt: Wer muss wann, was bezahlen? Das sagt der Karlsruher Kreisbrandmeister Jürgen Bordt dazu: Es gibt im Feuerwehrgesetz Pflicht- und Kann-Aufgaben. Die Bekämpfung von Feuer, technische Hilfeleistung oder die Rettung von Unfallopfern ist generell kostenfrei. Das sind die Pflichtaufgaben der Feuerwehren. Vereinfacht gesagt: Wenn Gefahr im Verzug ist, für Leib und Leben oder auch für Tiere und Dinge. Die Kann-Aufgaben der Feuerwehr hingegen sind generell kostenpflichtig. Dazu gehören zum Beispiel Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen. Hier sollen Firmen angehalten sein, ihre Anlagen so zu warten und sich so zu verhalten, dass die Feuerwehr nicht unnötig ausrücken muss. Und wenn doch, muss die Firma das bezahlen. Auch Einsätze mit Gefahrgut sind kostenpflichtig und nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Im Falle von Hochwasser oder Starkregen gilt: Wenn ein öffentlicher Notstand herrscht, sind die Feuerwehreinsätze nicht kostenpflichtig. Gerade im Falle von Starkregen ist das nicht immer eindeutig zu beantworten. Sind ganze Straßenzüge unter Wasser, wird man wohl von einem öffentlichen Notstand sprechen – je mehr Menschen betroffen sind, umso wahrscheinlicher. Gleiches gilt auch bei Sturm.

Es gibt aber auch Graubereiche: Zum Beispiel, wenn ein baulicher Mangel zum Schaden geführt hat. Dazu gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile. Selbst über die Frage „Was ist ein Feuer?“ haben sich Juristen schon gestritten.

Definitiv nicht kostenpflichtig ist es, wenn jemand in gutem Glauben die Feuerwehr ruft, und es stellt sich später doch als Fehlalarm heraus. Dieser Anrufer muss nichts fürchten. Zur Kasse bitten kann die Feuerwehr allerdings, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

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