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Anonymes Massengeschäft

Kraichgau-Center Bretten: Wenn unentgeltliches Parken teuer wird

Am Kraichgau-Center Bretten parken häufig Autofahrer ohne die Händler im Center zu besuchen. Der Parkplatzbetreiber schaltete deshalb eine Überwachungsfirma ein. Mit Parkscheibe kann dort jetzt zweieinhalb Stunden lang kostenlos geparkt werden. Zuletzt gab es jedoch immer mehr Verstöße, viele Autofahrer melden sich nun verärgert zu Wort.

Am Kraichgau-center Bretten parken laut Hahn-Gruppe, Vermieterin des Gebäudes, häufig Autofahrer, ohne die Händler im Center zu besuchen. Der Parkplatzbetreiber schaltete die fairParken GmbH als Parkraumüberwacher im Interesse ihrer Mieter ein. Mit Parkscheibe kann man hier zweieinhalb Stunden lang kostenlos parken.
Am Kraichgau-center Bretten parken laut Hahn-Gruppe, Vermieterin des Gebäudes, häufig Autofahrer, ohne die Händler im Center zu besuchen. Der Parkplatzbetreiber schaltete die fairParken GmbH als Parkraumüberwacher im Interesse ihrer Mieter ein. Mit Parkscheibe kann man hier zweieinhalb Stunden lang kostenlos parken. Foto: Rebel

Immer wieder erreichen die BNN Leserfragen wegen „Strafzetteln“ infolge von Parkverstößen auf Firmenparkplätzen, also privaten Flächen. Zuletzt schilderte ein Leser: Sein Sohn hatte das Familienauto am Kraichgau-Center abgestellt. Er hatte bei Dunkelheit keines der Schilder der Firma fairParken GmbH wahrgenommen und darum keine Parkscheibe ausgelegt.

Der Vater als Halter des Autos erhielt Post aus Düsseldorf vom Firmensitz der fairParken: Zu zahlen seien 34,90 Euro. Die Familie fragt, ob Privatfirmen überhaupt Halterdaten ermitteln dürften? Sie dürfen. Aber der Reihe nach: Das Kraichgau-Center Bretten ist ein seit 2014 von der Hahn-Gruppe betriebenes Objekt.

Die Hahn-Gruppe vermietet es an mehrere Handelsunternehmen. „Wir nehmen ungern, aber immer dann die Dienste von Parkraumüberwachern in Anspruch, wie am Kraichgau-Center die Dienste der fairParken, wenn unsere Mieter sich mehrfach beschweren.“

Viele nutzen Parkplatz ohne Center-Besuch

Marc Weisener, Pressesprecher der Hahn-Gruppe: „Hintergrund ist die hohe Anzahl von Verkehrsteilnehmern, die in der Vergangenheit ihr Fahrzeug auf den Stellplätzen abstellten, ohne das Center zu besuchen.“ Das liege im Interesse des Handels, der Mieter der Hahn-Gruppe.

Nun ist im Falle des Kraichgau-Centers, wie in einer ähnlich gelagerten BGH-Entscheidung vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19), das Parken dort mit Parkscheibe für zweieinhalb Stunden unentgeltlich. In den Parkreihen in Bretten stehen mehrere entsprechende, gut sichtbare und verständliche Schilder, die 24,90 Euro bei Verstößen androhen.

Die Schilder beziehen, wie Juristen es formulieren, die Parkbedingungen in den Nutzungsvertrag ein. Dieser Vertrag kommt zwischen Parkplatzbetreiber und Autofahrer zustande, sobald das Fahrzeug abgestellt wird – und diese Vertragsstrafe ist kein Strafzettel im eigentlichen Sinn, da sie ihre Grundlage im Vertrag zwischen Parkplatzbetreiber und Autofahrer hat. Eine Höhe dieser Vertragsstrafen von 30 Euro wurde mehrfach gerichtlich für angemessen erachtet.

Zahlt der Fahrer nicht, darf der Halter ermittelt werden. Zwar fallen Halterdaten grundsätzlich als personenbezogene Daten unter Datenschutz. Allerdings ist eine Auskunft über das Kennzeichen dann möglich, wenn triftige Gründe es gestatten. Das Straßenverkehrsgesetz liefert einen solchen Grund und zugleich eine gesetzliche Grundlage auch für den Fall des Parkens auf privaten Flächen.

Das ist einer der Unterschiede zum Fall, über den das OLG Frankfurt im Januar 2020 urteilte. Vielen blieben von diesem Überschriften haften wie „Knöllchen Privater rechtswidrig“. Allerdings handelte es sich im Frankfurter Fall nicht um eine im Privateigentum stehende Parkfläche. Und im Frankfurter Fall fehlte eine gesetzliche Grundlage für das Handeln der privaten Parkraumüberwacher.

Privatparkplätze: Anonymes Massengeschäft

Im anonymen Massengeschäft des Parkens habe der Betreiber des Parkplatzes keinen persönlichen Kontakt zum Fahrer. Darum könne er den Fahrer kaum ermitteln, begründete der BGH die Entscheidung, warum es dem Halter zumutbar sei, den Fahrer zu nennen. Schranken oder andere technische Anlagen zu fordern, sei wegen der Unentgeltlichkeit des Parkens – wie sie auch in Bretten vorliegt – nicht angebracht.

Der Fahrzeughalter aber wisse in aller Regel, wer sein Auto wann benutzt habe. Der Halter selbst muss keine Strafe bezahlen, stellt der BGH klar, es treffe ihn lediglich eine Darlegungslast, eine Erklärungspflicht. Auch die Stiftung Warentest empfiehlt, zügig Auskunft zu geben, schon, um zusätzliche Mahn- oder Inkassokosten zu vermeiden.

Im Fall des BNN-Lesers kamen zehn Euro Adressermittlunsgkosten zu den angedrohten 24,90 Euro hinzu. Die Firma fairParken GmbH verweist darauf, dass aus Kulanz eine Stornierung der Strafe erfolgen könne. Voraussetzung sei der Nachweis, dass Datum und Uhrzeit auf Vertrags-„Strafzettel“ und Einkaufsbeleg übereinstimmen.

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