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Überarbeitete Version in Kraft

"Corona-Verordnung" in Baden-Württemberg: Welche Einrichtungen müssen schließen? Welche Geschäfte bleiben offen?

In Baden-Württemberg tritt an diesem Mittwoch die sogenannte Corona-Verordnung in Kraft. Viele Geschäfte und Einrichtungen müssen deswegen schließen. Andere bleiben geöffnet. Die bis zum 19. April geltenden Regelungen im Überblick:

Coronavirus
Eine Mikroskopaufnahme zeigt das neuartige Coronavirus. Foto: Uncredited/Centers for Disease Control and Prevention/AP/dpa/Archivbild

Im Unterschied zum Nachbarland Frankreich herrscht in Deutschland noch keine Ausgangssperre. Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus schränken das öffentliche Leben allerdings zunehmend ein. Um Risikopatienten zu schützen – laut Robert-Koch-Institut Menschen über 50 Jahre und solche mit Vorerkrankungen etwa der Atemwege, des Herzkreislaufsystems oder mit Diabetes sowie Raucher – gilt es eine ganze Reihe von Verboten und Verordnungen zu beachten.

Diese finden sich in der am Sonntag überarbeiteten "Verordnung der (baden-württembergischen) Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen", auch "Corona-Verordnung" genannt. Die Verbote und Ausnahmen im Überblick.

Neben den dort festgehaltenen Maßnahmen gilt darüber hinaus aktuell, dass in der Öffentlichkeit Versammlungen von mehr als zwei Menschen untersagt sind. Größere Gruppen sind nur dann erlaubt, wenn es sich bei ihren Mitgliedern um Bewohner des gleichen Haushaltes handelt.

Auf Anweisung der Bundesregierung sollen Menschen im öffentlichen Raum zudem mindestens 1,5 Meter und besser noch 2 Meter Abstand voneinander halten.

Zum Thema:

Das Betreten folgender Einrichtungen zu Besuchszwecken ist grundsätzlich untersagt

  • Krankenhäuser
  • stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen
  • von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der zuvor genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
Das Verbot bezieht sich auf reine Besuchszwecke.

Ausnahmen können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall erlassen werden, etwa im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes. Ansonsten ist der Zutritt nur mit Zustimmung mit der Leitung der Einrichtung und bei „geeigneten Vorkehrungen zum Infektionsschutz“ gestattet.

Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt generell untersagt.

Der Besuch folgender Einrichtungen ist erlaubt

  • Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie
  • psychosomatische Fachkrankenhäuser
  • kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser
Zum Thema:

Der Betrieb folgender Einrichtungen ist grundsätzlich untersagt

  • Schulen
  • Kitas
  • Einzelhandel, insbesondere Outlet-Center
  • Kultur
  • Frisörsalons
  • Museen
  • Theater
  • Schauspielhäuser
  • Freilichttheater
  • Bildung
    • Akademien und Fortbildungseinrichtungen
    • Volkshochschulen
    • Jugendhäuser
    • öffentliche Bibliotheken
    • alle Veranstaltungen in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
  • Freizeit
    • Freizeiteinrichtungen und -aktivitäten
      • Kinos
      • Vergnügungsstätten
      • Messen
      • Ausstellungen
      • Freizeit- und Tierparks
      • Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume)
      • Spezialmärkte
    • Cafés
    • Diskotheken
    • Kneipen
    • Eisdielen
    • Shisha-Bars
    • Tattoo-Studios
    • Nagelstudios
    • ähnliche Einrichtungen
  • Sport
    • öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten
    • Fitnessstudios
    • Spielplätze
    • Bolzplätze
    • Schwimmbäder
    • Hallenbäder
    • Thermalbäder
    • Spaßbäder
    • Saunen
  • Prostitutionsstätten
    • Bordelle
    • ähnliche Einrichtungen
Ergänzung Prostitution

Eine detaillierte Übersicht über alle Geschäfte , die schließen müssen, hat das Wirtschaftsministerium am Sonntag, 22. März, veröffentlicht .

Der Betrieb von Gaststätten ist grundsätzlich untersagt

  • Vom Verbot ausgenommen sind Schank- und Speisegaststätten lediglich dann, wenn sie Speisen zum Außer-Haus-Verzehr anbieten oder diese über einen Lieferservice ausliefern.

Hotels: Übernachtungen nicht zu touristischen Zwecken

Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden

Veranstaltungen sind untersagt

Alle Veranstaltungen sind untersagt. Dazu zählen:

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
  • Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich

Die Polizei und das kommunale Ordnungsamt haben die Möglichkeit, in Einzelfällen Ausnahmen zu genehmigen. Wie Pressesprecher Markus Jox vom Sozialministerium mitteilt, fallen darunter etwa unausweichliche Versammlungen wie Bestattungen. Auch in solchen Fällen müssten allerdings zwingend Vorkehrungen getroffen werden, die eine Ausbreitung des Virus verhindern.

Auch private Partys sind verboten

Weiterhin habe das Ordnungsamt den Auftrag, jegliche verbotene Versammlung aufzulösen. Dazu zählen nicht nur Corona-Partys, sondern Zusammenkünfte aller Art - auch private Geburtstagsfeiern, wie der Sprecher des Sozialministeriums auf Nachfrage bestätigt. Darüber hinaus ist das Ordnungsamt berechtigt, Bußgelder zu verhängen - etwa im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung. Die Stadt Karlsruhe bestätigt auf Anfrage, dass die rechtliche Regelung "Notfall zwangsweise durchgesetzt werden" könne .

Folgende Geschäfte dürfen geöffnet bleiben

  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte
  • Abhol- und Lieferdienste einschließlich Online-Handel
  • Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten
  • Ausgabestellen der Tafeln
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Praxen für die medizinische Fußpflege
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Zeitungsverkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
  • Hofläden und Raiffeisenmärkte
  • Zudem dürfen Dienstleister, Handwerker und Werkstätten in aller Regel ihrer Tätigkeit weiterhin und ungehindert nachgehen (ausgenommen Frisör-Salons)
Ergänzung Banken und Sparkassen

Eine detaillierte Übersicht über alle Geschäfte, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen, hat das Wirtschaftsministerium am Sonntag, 22. März, veröffentlicht .

Kritische Infrastruktur ist von Verboten ausgenommen

Zur kritischen Infrastruktur zählen:

  • bestimmte Sektoren nach der "Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz"
    • Energie
    • Wasser
    • Ernährung
    • Informationstechnik und Telekommunikation
    • Gesundheit
    • Finanz- und Versicherungswesen
    • Transport und Verkehr
  • gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste
  • Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge
  • Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige)
  • Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
  • Rundfunk und Presse
  • Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden
  • Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe
  • KfZ-Werkstätten
  • Bestatter
Die Verbote gelten vorerst bis zum 19. April 2020

Für die Kontrolle der zu schließenden Einrichtungen und die Durchsetzung der Verordnung sind die kommunalen Ordnungsämter zuständig. Bei wiederholten Verstößen sind laut Sozialministerium Bußgelder möglich.

Wer vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt wird und sich daran nicht hält, muss nach Angaben des Innenministeriums bei einem Verstoß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Wie wir über die Auswirkungen des Coronavirus berichten

Auf bnn.de berichten wir zurzeit verstärkt über die wichtigsten Entwicklungen rund um Corona in der Region rund um Karlsruhe, Bretten, Pforzheim, Rastatt und Bühl. Jeden Tag schränken Kliniken die Besuchszeiten ein, Schulen schließen, Firmen schicken Mitarbeiter nach Hause. Es ist selbst für unsere Redaktion zeitweise schwierig, den Überblick zu behalten. Deshalb filtern wir für unsere Leser aus der Flut an Informationen, welche der vielen Corona-Meldungen wichtig sind – unter anderem in dieser Übersicht .

Alle Informationen prüfen wir, um keine Falschinformationen zu verbreiten. Viele Menschen, auch in unserer Redaktion, machen sich ohnehin Sorgen. Wir möchten sie informieren und nicht verunsichern.

Zwei unserer Kollegen befassen sich ausschließlich mit dem Thema Corona – als unsere internen Experten. Viele weitere BNN-Redakteure recherchieren täglich zu den Auswirkungen von Covid-19 in den Städten und Gemeinden der Region. Unsere Autoren sprechen mit Entscheidern in den Landratsämtern, Krankenhäusern und in Firmen. Gleichzeitig telefonieren sie (Betroffene treffen wir derzeit nicht persönlich) mit Menschen, die Cafés schließen, Veranstaltungen absagen oder zu Hause bleiben müssen.

So möchten wir dazu beitragen, dass Menschen in der Region sich auf dem aktuellsten Stand halten können, um die richtigen Entscheidungen für ihren Alltag und ihre Gesundheit zu treffen.

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