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Lücken in Baden-Württemberg

Zweifel an Corona-Verordnung: Gilt für Friseure wirklich ein Hausbesuchs-Verbot?

Dürfen Friseure ihren Kunden zuhause die Haare schneiden? Die Landesregierung sagt Nein, und auch das Friseurhandwerk geht davon aus, dass Hausbesuche wegen des Coronavirus verboten sind. Doch so eindeutig ist die Rechtslage gar nicht: Die Corona-Verordnung von Baden-Württemberg lässt Lücken.

Friseursalons müssen laut Corona-Verordnung schließen. Aber was ist, wenn der Friseur zum Hausbesuch kommt?
Friseursalons müssen laut Corona-Verordnung schließen. Aber was ist, wenn der Friseur zum Hausbesuch kommt? Foto: dpa

Dürfen Friseure ihren Kunden zuhause die Haare schneiden? Die Landesregierung sagt Nein und auch das Friseurhandwerk geht davon aus, dass Hausbesuche wegen des Coronavirus verboten sind. Doch so eindeutig ist die Rechtslage gar nicht: Die Corona-Verordnung von Baden-Württemberg lässt Lücken.

Friseurgeschäfte, Kosmetiksalons und Tattoo-Shops sind derzeit geschlossen. Die Landesregierung hat das zum Schutz vor dem Coronavirus angeordnet. Denn beim Frisieren, Schminken oder Tätowieren lässt sich der empfohlene Mindestabstand von 1,50 Metern kaum einhalten.

Der Schwarzmarkt-Experte Dominik Enste vom Institut der deutschen Wirtschaft geht davon aus, dass diese Dienstleistungen dennoch erbracht werden. Allerdings illegal, im privaten Rahmen oder in heimlich geöffneten Salons.

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„Alles, was ohne Maschinenaufwand stattfindet, gerade die Dienstleistungen, die nah am Menschen stattfinden, laufen weiter“, sagte Enste der Zeitung „Welt am Sonntag“. Die Corona-Krise sei in dieser Hinsicht wie jede Wirtschaftskrise: Wenn der reguläre Arbeitsmarkt einbricht und Kleinunternehmern Einnahmen fehlen, blühe die Schattenwirtschaft auf.

Doch was ist eigentlich noch erlaubt? Wann begeben sich Friseure oder Kosmetikerinnen in das Reich der Schattenwirtschaft?

Eindeutige Regeln fehlen in der Corona-Krise

Die Antwort darauf ist unklar. Zumindest in Baden-Württemberg. Denn es fehlt hier an eindeutigen Regeln. Zwar gehen etwa die Vertreter des Friseurhandwerks davon aus, dass Hausbesuche bei Kunden verboten sind. Auch das baden-württembergische Wirtschaftsministerium gibt unserer Zeitung zunächst diese Auskunft. Doch auf die Frage, an welcher Stelle dies aus der Corona-Verordnung des Landes hervorgeht, kommt keine plausible Antwort.

Kein Wunder. Der Text ist so ungenau verfasst, dass ein findiger Anwalt guten Gewissens vertreten könnte: Gewerbliches Haareschneiden, Schminken oder Tätowieren bleibt in Baden-Württemberg erlaubt, wenn es außerhalb der zu schließenden Salons und Studios stattfindet.

Doch der Reihe nach. In der Corona-Verordnung des Landes wird der „Betrieb folgender Einrichtungen“ untersagt: „Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios“. Und etwas später heißt es im selben Verordnungstext: „Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen“, soweit sie nicht in dieser Aufzählung genannt sind.

Wer als Friseur seinen Kunden nun legal zu Hause die Haare schneiden möchte, könnte argumentieren: Mit der aufgezählten Einrichtung „Friseur“ ist erkennbar nur der Friseursalon gemeint, nicht die Dienstleistung an sich. Noch einfacher hätte es eine Kosmetikerin, ein Tätowierer oder ein Masseur. Denn bei ihnen ist die Formulierung eindeutig auf die entsprechenden Geschäftsräume gerichtet, nicht auf die Person, die die Dienstleistung erbringt.

Andere Bundesländer sorgen für Klarheit

Ob es zu Streitfällen kommen wird oder die betroffenen Dienstleister lieber still und leise im Schattenbereich weiterarbeiten, wird sich zeigen.

Falls die Landesregierung nachbessern und selbst für Klarheit sorgen möchte, wäre ein Blick in andere Bundesländer hilfreich. Nordrhein-Westfalen etwa regelt dieses Problem in seiner Corona-Verordnung klipp und klar.

Dort heißt es: „Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt.“ Eine so eindeutige Vorgabe fehlt in Baden-Württemberg bisher.

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