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Regelung galt seit Ende Oktober

Baden-Baden lockert die verschärfte Maskenpflicht

Die 7-Tages-Inzidenz liegt in der Bäderstadt anhaltend bei einem Wert von unter 50. Passanten in der Fußgängerzone müssen deshalb nicht mehr generell einen Mund-Nasenschutz tragen.

Ein Schild weist auf die Maskenpflicht in der Fußgängerzone Baden-Baden hin.
Die Hinweisschilder kommen weg: In der Baden-Badener Fußgängerzone gilt die seit Ende Oktober bestehende generelle Maskenpflicht nicht mehr. Foto: Michael Rudolphi

In Baden-Baden entfällt die verschärfte Maskenpflicht in der Innenstadt. Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt, das auch für die Bäderstadt zuständig ist, hatte sie mit einer Verfügung angesichts steigender Zahlen bei den Covid-19-Infektionen ausgesprochen.

Sie galt ab dem 25. Oktober vorwiegend in der Fußgängerzone in der Lange Straße vom Hindenburgplatz bis zum Blumebrunnen und in der Gernsbacher Straße zwischen Leopoldsplatz und Caracalla Therme. Zudem trat damals eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr für die Gastronomie in Kraft.

Das Gesundheitsamt und die Stadtverwaltung haben diese Verfügung mit Wirkung zum 2. Februar aufgehoben. Die städtische Pressestelle begründet diesen Schritt damit, dass die 7-Tage-Inzidenz, das heißt die Zahl der Covid-19-Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen, gerechnet auf 100.000 Einwohner, in Baden-Baden seit mehr als sieben Tagen unter dem kritischen Wert von 50 liegt.

Das Rathaus kündigt an, die Anfang November aufgestellten Hinweisschilder zur Maskenpflicht an den Zugängen zur Fußgängerzone entfernen werde.

Die Corona-Verordnung des Landes bleibt in Kraft

Weiter gilt aber die generelle Maskenpflicht der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Danach besteht die Maskenpflicht grundsätzlich generell in Fußgängerzonen, es sei denn, ein Abstand von 1,50 Metern zu weiteren Personen lässt sich sicher einhalten.

Von einem sicheren Einhalten der Abstandsregel ist nach Angaben der städtischen Pressestelle auszugehen, wenn sich lediglich wenige Passanten in einer Fußgängerzone bewegen, insbesondere derzeit während des Lockdowns zu Tagesrandzeiten und an den Wochenenden. Bewegen sich zu Geschäftszeiten mehr Menschen in der Fußgängerzone, gilt die generelle Maskenpflicht, da der Einzelne selbst nicht mehr in jedem Fall den Mindestabstand gewährleisten könne.

Die Maskenpflicht gilt weiter in Bus und Bahn

Nach wie besteht eine generelle Maskenpflicht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands vor allem in Bus und Bahn, in Geschäften, in den Warte- und Zugangszonen von Einkaufszentren sowie auf den dazugehörenden Parkplätzen, auf dem Wochenmarkt sowie in Betrieben und Behörden.

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