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Veranstaltung am 13. November nicht möglich

Auch der Verwaltungsgerichtshof lässt den AfD-Bürgerdialog in Bühl nicht zu

Auch die Mannheimer Richter weisen die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ab.

Justitia-Statue.
Symbolbild. Foto: Arne Dedert/dpa

Es bleibt dabei: Die Landesgruppe Baden-Württemberg der AfD-Bundestagsfraktion darf ihren für Freitag, 13. November, im Bühler Bürgerhaus Neuer Markt geplanten Bürgerdialog nicht führen. Die Beschwerde der AfD-Bundestagsfraktion am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegen die Ablehnung eines Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe war erfolglos. Der neuerliche Beschluss ist unanfechtbar.

Die Landesgruppe Baden-Württemberg der AfD-Fraktion hatte für die Veranstaltung einen Mietvertrag mit der Stadt Bühl für das Bürgerhaus geschlossen. Wegen des rapiden Anstiegs der Corona-Infektionen im Landkreis Rastatt hatte die Stadt den Mietvertrag jedoch am 29. Oktober außerordentlich gekündigt. Per Eilantrag an das Verwaltungsgericht Karlsruhe wollte die Bundestagsfraktion die Veranstaltung doch noch ermöglich. Nach der Ablehnung in Karlsruhe legte die Fraktion Beschwerde in Mannheim ein. Der 1. Senat des VGH wies die Beschwerde am frühen Freitagnachmittag zurück.

Die Entscheidung der Vorinstanz sei zutreffend gewesen, stellte der 1. Senat des VGH fest. Die Antragstellerin, die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, habe schon deshalb keinen Anspruch gegen die Stadt Bühl auf Nutzung des Bürgerhauses, weil sie nicht Partei dieses Vertrages sei. Vertragspartei sei vielmehr ausweislich der Angaben in dem Vertrag und des ihm vorangegangenen Schriftverkehrs die „Landesgruppe BW“ der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag.

Weil es Unklarheiten über den Vertragspartner gegeben habe, habe die Stadtverwaltung den für die AfD auftretenden Mitarbeiter um Klärung gebeten, ob zwei Vertragspartner - die Bundestagsfraktion und die Landesgruppe - gemeint seien. Der AfD-Mitarbeiter habe ausdrücklich erklärt, Vertragspartner sei die „Landesgruppe BW“ und der Stadtverwaltung dazu eigens die Gliederung der Bundestagsfraktionen in Landesgruppen erläutert.

Sachlichen Grund zur Absage von Veranstaltungen im November

Nach Auffassung des VGH könne die Fraktion einen Anspruch auf Nutzung des Bürgerhauses auch nicht aus öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen herleiten. „Ortsfremde Organisationen hätten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Nutzung. Diese Entscheidung müsse den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Zulassungsbewerber genügen. Diese Anforderungen habe die Stadt hier erfüllt“, heißt es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichtshof.

Die Stadtverwaltung habe angesichts der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und konkret der 7-Tages-Inzidenz in ihrem Landkreis einen sachlichen, in ihrer Schutzpflicht für den Gesundheitsschutz wurzelnden Grund dafür, Veranstaltungen in der Einrichtung im November 2020 grundsätzlich abzusagen.

Dabei habe sie weder die Versammlungsfreiheit noch das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Stadt wende sich mit ihrer Kündigung „weder gegen die Durchführung von politischen Veranstaltungen als solchen noch gegen die Antragstellerin als Partei. Sie behandele Parteien bei der Frage, ob diesen das Bürgerhaus im November 2020 zur Verfügung gestellt werden solle, gleich“. #So habe sie der Antragstellerin zugleich mit der Absage angeboten, dass diese sich nach Wegfall des pandemiebedingten Absagegrundes wieder an sie wegen der Vereinbarung eines neuen Termins wenden könne.

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