Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt hat im Einvernehmen mit der Stadt Bühl für Teile der Innenstadt eine Maskenpflicht für Fußgänger erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Das teilte das Landratsamt in einer Pressemeldung mit. Die Maskenpflicht tritt am 29. April für den täglichen Zeitraum von 8 bis 22 Uhr in Kraft und ist befristet bis zum 20. Mai.
Im Westen begrenzt die Bahnlinie das Gebiet, in dem die Maskenpflicht gilt, im Norden die Rheinstraße und im Süden die Gartenstraße. Östlich der Hauptstraße wird das Gebiet bis zur Bühlertalstraße verlängert. Die Grenze verläuft entlang der Grabenstraße, am Johannesplatz entlang, über den Bereich Hüfflischer Hof bis zur Einmündung der Seilerstraße in die Bühlertalstraße.
Das Gesundheitsamt begründet den Schritt mit der Sieben-Tage-Inzidenz. Diese liege für Bühl derzeit bei 222 Fällen pro 100.000 Einwohner und damit deutlich über dem Wert von Land und Landkreis. „Nachdem eine solche Anordnung schon in Gaggenau und Rastatt erlassen wurde, war das bei diesen Zahlen auch bei uns zu erwarten“, sagte Oberbürgermeister Hubert Schnurr.
Seit einer Woche habe man mit dem Gesundheitsamt diskutiert, der Wunsch der Stadtverwaltung, die Dauer der Maskenpflicht auf 14 Tage zu beschränken, sei aber nicht erfüllt worden: „Laut Gesundheitsamt bringt das nichts, weil die Inkubationszeit bei Covid-19 schon 14 Tage beträgt.“
Landratsamt begründet Maskenpflicht mit diffusem Infektionsgeschehen
Insgesamt gibt es in der Stadt Bühl derzeit 116 aktive Fälle. Wie das Landratsamt mitteilt, liegt der Schwerpunkt der Neuinfektionen aus geographischer Sicht im Stadtgebiet, weniger betroffen sind die Ortsteile. Das Infektionsgeschehen sei diffus, nach wie vor bestehe eine hohe regionale Belastung des Gesundheitssystems im Landkreis Rastatt. Der Covid-Bereich des Klinikum Mittelbadens ist derzeit mit 68 Covid-19 Patienten belegt - auf der Intensivstation werden 11 Covid-19 Patienten versorgt.
Der mit der Maskenpflicht einhergehende Grundrechtseingriff ist in Anbetracht des Infektionsschutzes und der jeweiligen Interessen nach Meinung des Landratsamtes verhältnismäßig. Die Anordnung sei geeignet, um das Ziel – die Aus- und Weiterverbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen – zu erreichen.
Weniger belastende Maßnahmen, die ebenso wirksam sind, sind nach Ansicht der Behörde nicht ersichtlich. Die Belastung durch das Tragen einer Maske sei von relativ geringer Intensität. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bedeute – unter Berücksichtigung der Ausnahmen – keine erhebliche Beeinträchtigung, teilt das Landratsamt in seiner Pressemitteilung mit.