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Kontaktbeschränkungen gelten

Corona-Verordnung und Freizeitsport: Radler, Jogger und Co werden noch ausgebremst

Die Amateursportler stehen längst in den Startlöchern. Aber: Wer außerhalb des Vereins und der Sportanlagen in Gruppen unterwegs sein will, der wird von der Corona-Verordnung momentan noch etwas ausgebremst.

Menschen joggen, während die Sonne an einem klaren Frühlingstag untergeht. +++ dpa-Bildfunk +++
Joggen in der Gruppe: Außerhalb des Vereins und von Sportanlagen gelten derzeit noch die Kontaktbeschränkungen. Erlaubt sind maximal fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten. Foto: Foto: Alvaro Barrientos/dpa (Symbolbild)

Längst stehen sie in den Startlöchern: Die Amateursportler in Mittelbaden. Der Inzidenzwert geht – so zumindest die Momentaufnahme – jeden Tag weiter nach unten. Das eröffnet einer großen Zahl an Sporttreibenden neue Perspektiven.

Jüngste Lesart für die Vereine, die der Leibesertüchtigung frönen, ist bekanntermaßen folgende: Bis zu 20 Leute dürfen kontaktarmen Sport auf Freiluft-Sportanlagen machen. Das ist in Paragraf 21, Absatz 1, Nummer 12 der Corona-Verordnung geregelt. Und da heißt es auch: Die Sportler in der Gruppe müssen entweder einen Negativ-Test, einen Impf- oder Genesenen-Ausweis haben.

Doch was gesteht die aktuelle Corona-Verordnung des Landes den Fans gepflegter Bewegung unter freiem Himmel zu, die nicht im Verein organisiert sind und dazu nicht auf dem Sportplatz trainieren? Diese Frage stellte ein Leser dieser Zeitung und verwies auf das Interesse der großen Zahl an Lauf-, Walking-, Wander- und Mountainbike-Gruppen in der Region. Die werden laut den derzeitigen Bestimmungen noch ausgebremst.

Sport während Corona: Lauftreffs und Co unterliegen noch der Kontaktbeschränkung

Offiziell und damit fürs Ländle in den Worten des baden-württembergischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration, lesen sich die Vorgaben – mit Blick auf die organisierten Sportler – so: „Freie, unorganisierte Sportausübung beziehungsweise auch Spaziergänge und Wanderungen wären insoweit nach wie vor nur für Personenkonstellationen nach der Regelung für private Zusammenkünfte gestattet.“

Das bedeutet fünf Personen aus zwei Haushalten, zuzüglich gegebenenfalls Geimpfte oder Genesene, teilen die Stuttgarter auf Anfrage mit. Im Gegensatz zu der „Vereinsregel“ erscheint die Kiste mit den freien Lauftreffs und Co irgendwie nicht ganz so einfach. Nachfrage bei Christian Reinschmidt, dem Leiter der renommierten Südbadischen Sportschule in Steinbach.

Sein Team und er kennen die aktuellen Statuten – für Profis und Amateure auf Sportanlagen – natürlich in- und auswendig. Aber: Ob jetzt zum Beispiel die Wanderer wieder in größerer Zahl auf Tour dürfen oder eine Schar befreundeter Mountainbiker gemeinsam zum Ritt durch den Schwarzwald aufbrechen darf, da war sich das Sport-Kompetenzteam aus dem Baden-Badener Rebland nicht sicher.

Pascal Murmann, stellvertretender Pressesprecher des zuständigen Ministeriums, hat indes den Überblick über die komplexen Corona-Regeln in ihrer Gesamtheit: Die Öffnungsstufe eins sei „dadurch gekennzeichnet, dass sie auf den Betrieb von Sportanlagen im Freien abstellt“. In diesem Rahmen seien bis zu 20 getestete, geimpfte und genesene Sportler zulässig. Dies begründet sich damit, dass hier der Betreiber der Sportanlage für die in der ersten Öffnungsstufe geltenden Anforderungen in Sachen Tests und Hygienevorgaben verantwortlich zeichnet.

Für Vereine kann Verlassen der Sportanlage gestattet werden

Häufig geschehe dies in der Praxis durch Sportvereine, die das organisierte Sporteln unter Beachtung der genannten Vorgaben gewährleisten können. „Soweit gewisse Sportarten nur beziehungsweise vornehmlich im Freien in der Natur ausgeübt werden – wie zum Beispiel Fahrradfahren oder Laufen –, kann im Rahmen der Auslegung vertreten werden, dass das Verlassen der Sportstätte im Rahmen der Öffnungsstufe gestattet werden kann“, erläutert Murmann.

Dazu müssen laut Ministerium aber folgende Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein: Es muss sich um eine organisierte sportliche Veranstaltung handeln. Das bedeute, der Trainings- oder Übungsbetrieb kann „von reinem Freizeitverhalten abgegrenzt werden“.

Für das lose, freizeitliche Zusammentreffen von Amateursportlern, zum Beispiel gemeinsames Joggen im Wald, gelten nach wie vor die Kontaktbeschränkungen des Paragrafen 10 der Corona-Verordnung, so Murmann. Da sind eben in der Regel die eingangs genannten fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt.

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