Dieses Mal gibt es wohl ein Happy End. Dass Nachverdichtungen bei Anwohnern regelmäßig für Verärgerung sorgen, ist längst bekannt. Dies gilt vor allem für Projekte, die nach dem berüchtigten Paragrafen 34 des Baugesetzbuches beurteilt werden.
Der regelt überall dort, wo es keinen gültigen Bebauungsplan gibt, die „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ (so der Gesetzestext). Neubauten sollen sich „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen“.
Investor plante ein Achtfamilienhaus
In Altschweier drohte mal wieder so ein Fall, über den diese Redaktion bereits am 6. Februar 2019 ausführlich berichtet hat. An der Stelle des schlichten zweigeschossigen Wohnhauses Bühler Seite 48 plante ein Investor ein Achtfamilienhaus. Dagegen gab es im Dorf erheblichen Widerstand. Nach Informationen dieser Zeitung kursierte bereits eine Unterschriftenliste, die ein verärgerter Anwohner initiiert hatte.
In unmittelbarer Nachbarschaft der denkmalgeschützten Rohrhirschmühle sollte ein dreigeschossiges Gebäude mit Flachdach entstehen. Der Bauantrag lag im Frühjahr 2019 bei der Stadtverwaltung vor.
Neubauten sollen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.Paragraf 34 des Baugesetzbuches
Corina Bergmaier, Leiterin des Fachbereichs Wirtschafts- und Strukturförderung/Baurecht, wies damals gegenüber dieser Redaktion darauf hin, dass es in Sichtweite des projektierten Achtfamilienhauses auf der anderen Seite der Bühlot schon ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus gibt.
Großbauten in der näheren Umgebung, die eigentlich nicht ins Ortsbild passen, werden im Rahmen einer Beurteilung nach Paragraf 34 gerne als Referenzobjekte herangezogen. Dies hat meist auch vor dem Verwaltungsgericht Bestand, wenn Anwohner klagen. Ortsvorsteher Manfred Müller erklärte 2019 gegenüber dieser Zeitung, dass sich der Ortschaftsrat bereits in Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage mit dem Achtfamilienhaus beschäftigt habe.
Ortschaftsrat und Anwohner wehrten sich
Müller forderte, dass die Stadtverwaltung zunächst klären solle, ob das Achtfamilienhaus überhaupt genehmigungsfähig sei, und verwies auf den Umgebungsschutz für die denkmalgeschützte Rohrhirschmühle. „Aus meiner Sicht hat der geplante Neubau mit der Formensprache der historischen Mühle nichts zu tun und er orientiert sich auch nicht am Bestandsgebäude“, meinte Müller.
Der Widerstand des Ortschaftsrates und der Anwohner hatte Erfolg. Bereits am 18. September 2019 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ gefasst. Ziel sei es, Spannungen und unerwünschte Tendenzen bei der Bebauung des Gebiets zu lenken, beispielsweise hinsichtlich der zulässigen Wohneinheiten, erklärte Oberbürgermeister Hubert Schnurr.
Mit einem Bebauungsplan für die Innenentwicklung des Dorfes kann die Stadt direkt auf Formensprache und Dimensionen von Neubauten Einfluss nehmen. In seiner vergangenen Sitzung hat der Bühler Gemeinderat nun einstimmig und ohne Diskussion eine Veränderungssperre für das Gebiet an der Bühler Seite beschlossen.
Überarbeiteter Bauantrag liegt noch nicht im Rathaus vor
In der Verwaltungsvorlage wird ausdrücklich auf die Kritik aus dem Ortschaftsrat verwiesen, die sich nicht nur auf die Zahl der Wohnungen, sondern auch auf das aus Sicht dieses Gremiums ortsuntypische Flachdach bezieht. „Mit dem Investor wurden dahingehend sehr konstruktive Gespräche geführt und positive Ergebnisse erzielt, auf welcher Grundlage der Bereich bebaut werden kann“, heißt es in der Verwaltungsvorlage.
Bei einem Pressegespräch im Vorfeld der Gemeinderatssitzung zeigte sich Schnurr im Hinblick auf eine Einigung sehr optimistisch. Er geht davon aus, dass sich der Neubau gut ins Ortsbild einfügen wird. Der überarbeitete Bauantrag des Investors, der die Planungsziele des Bebauungsplans berücksichtigt, liegt allerdings im Rathaus noch nicht vor.
Offensichtlich konnten bisher nicht alle offenen Fragen geklärt werden. Deshalb empfahl Schnurr dem Gemeinderat eine Veränderungssperre, um die Planungsziele des Aufstellungsbeschlusses vom 18. September 2019 zu sichern.