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Acht Jahre Haft

Verhängnisvolle Vertrauenssituation machte den Missbrauch in Bühl möglich

Das Landgericht Baden-Baden verurteilt 64-Jährigen aus Bühl wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu acht Jahren Haft. Über Jahre soll der Täter in 80 Fällen kleine Mädchen missbraucht haben.

Eine Ausgabe des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung stehen in einem Gerichtssaal im Gebäude auf der Richterbank.
Für acht Jahre muss der heute 64-jährige Mann aus Bühl in Haft. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/Symbolfoto

Für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern hat das Landgericht Baden-Baden am Freitag einen 64-Jährigen aus Bühl zu einer Gesamt-Freiheitstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte bereits am ersten Verhandlungstag die ihm vorgeworfenen Taten weitestgehend eingestanden und damit seinen Opfern, fünf jungen Frauen aus der Region um Bühl, zumindest erspart, vor Gericht noch einmal ihr Martyrium durchleben zu müssen.

Einsicht und Reue seien allerdings deutlich zu spät gekommen, hatte die Vertreterin der Anklage, Staatsanwältin Laura Weber, in ihrem Plädoyer zum Abschluss des ersten Verhandlungstages angemerkt und für die rund 140 Taten eine Gesamtstrafe von neun Jahren Haft gefordert.

Zuvor hatte sich bereits in einem Rechtsgespräch hinter verschlossenen Türen eine Einigung angedeutet. Der Angeklagte erklärte sich bereit, die vollumfängliche Schuld für 80 Fälle des sexuellen Missbrauchs einzugestehen. Letztlich hatten sich die Parteien, einschließlich der Vertreterin der Nebenklage, die für die Opfer des Mannes sprach, darauf geeinigt, die Verfahren in insgesamt 44 Taten einzustellen.

Staatsanwältin Weber beharrte dabei darauf, nur die Taten einzustellen, in denen von einfachem Missbrauch auszugehen war, und bei denen es nicht zu vollendeten sexuellen Handlungen gekommen war.

In seiner Urteilsbegründung machte Richter Stefan Schmid deutlich, dass bei der Gesamt-Freiheitsstrafe zugunsten des Angeklagten anzurechnen war, dass dieser noch nicht vorbestraft war. Zudem sei der schlechte Gesundheitszustand des Mannes zu berücksichtigen. Dieser sei zwar nicht haftunfähig, dennoch liege eine höhere Strafempfindlichkeit vor. Letztlich habe der Angeklagte dann auch noch eingelenkt und ein Geständnis abgelegt.

Freiheitsstrafe für teils schwerwiegenden sexuellen Missbrauch

Als besonders schwerwiegend beurteilte Richter Schmid allerdings die Fälle in denen es zur Penetration der Kinder gekommen ist. Das sei ein schwerwiegender sexueller Missbrauch, wofür das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorsehe. Hier wurden Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bis zu drei Jahren und drei Monaten vermerkt.

Für die verschiedenen Tatvorwürfe, die vom Gericht als einfacher sexueller Missbrauch zu werten waren, rechnete Schmid Einzelstrafen von drei Monaten bis zu acht Monaten an. Das Strafmaß fasste er in eine Gesamtstrafe von acht Jahren zusammen.

Als eine überaus verhängnisvolle Vertrauenssituation zwischen dem Täter und den Eltern der Opfer wertete Schmid die Umstände, die dem Angeklagten erleichtert hätten, sich den zu den Tatzeitpunkten zwischen fünf und zehn Jahre alten Mädchen zu nähern.

Täter missbrauchte das Vertrauen der Eltern

Die Eltern seien jeweils der Meinung gewesen, ihr Kind in gute Obhut gegeben zu haben. Nicht ahnend, was sich hinter den Kulissen tatsächlich abgespielt hatte, und wozu die Mädchen über viele Jahre eisern geschwiegen hatten, aus offensichtlicher Scham.

Dies sei so offensichtlich, so Schmid, dass das einzige Opfer, das sich überwinden konnte, seinem Peiniger vor Gericht gegenüber zu sitzen, eigentlich nicht einmal ein psychologisches Gutachten hätte vorweisen müssen. „Das Leid der jungen Frau war vor Gericht für alle weithin sichtbar“, so der Richter, der die Haftstrafe in ihrer Höhe für absolut der Tat und der Schuld angemessen ansah.

Der Angeklagte hat nun die Möglichkeit, gegen das Urteil innerhalb einer Woche Revision einzulegen. Das würde allerdings nicht dazu führen, dass noch einmal die Umstände des Falles untersucht würden. Hierbei würde lediglich das Urteil des Landgerichts Baden-Baden auf Rechtsfehler geprüft.

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