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Rastatter Waffenbehörde informiert

Frist läuft ab: Diese Waffen und Waffenteile sind ab September verboten

Nach der Waffenrechtsänderung im vergangenen Jahr sollten Waffenbesitzer den 1. September im Auge behalten. Darauf weißt die Waffenbehörde des Landkreises Rastatt hin.

Immer mehr Frauen wollen sich selbst schützen, auch im Landkreis Rastatt: Der kleine Waffenschein berechtigt sie etwa zum Führen einer Schreckschusspistole in der Öffentlichkeit.
Immer mehr Frauen wollen sich selbst schützen, auch im Landkreis Rastatt: Der kleine Waffenschein berechtigt sie etwa zum Führen einer Schreckschusspistole in der Öffentlichkeit. Foto: Boris Roessler/dpa

Bis dahin sind für bestimmte Gegenstände Besitzanzeigen zu erstatten, Erlaubnisse zu beantragen oder verbotene Gegenstände abzugeben. Darauf weist die Waffenbehörde beim Amt für öffentliche Ordnung im Landratsamt Rastatt hin.

„Bisher unterlagen Magazine keiner waffenrechtlichen Regelung. Seit 1. September 2020 sind alle Wechselmagazine für Zentralfeuermunition, also auch von Repetierwaffen, gesetzlich verboten, wenn sie mehr als zehn Patronen für Langwaffen oder zwanzig Patronen für Kurzwaffen aufnehmen können“, informiert Uwe Frey von der Waffenbehörde. „Maßgeblich ist hier der Magazinkörper. Bei festeingebauten Magazinen gilt dieses Verbot nur für Selbstladewaffen.“

Altbesitzer, die bereits vor dem 13. Juni 2017 ein größeres Magazin besessen haben, müssen dieses bis zum 1. September 2021 bei der Waffenbehörde anmelden und erhalten dann eine Anzeigebescheinigung.

Altbesitzer können Ausnahmegenehmigug erhalten

Die so angemeldeten Magazine sind dann weiterhin keine verbotenen Gegenstände und müssen auch nicht gesondert aufbewahrt werden. Für solche Magazine, die nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 besessen wurden, ist für den weiteren erlaubten Besitz eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) erforderlich, die ebenfalls spätestens am 1. September beantragt werden muss.

Sofern keine Anzeigebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung des BKA innerhalb der Frist beantragt wurde, müssen diese Gegenstände bis spätestens 1. September einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. Verboten sind auch halbautomatische Waffen mit fest eingebauten Magazinen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen.

Wesentliche Waffenteile stehen waffenrechtlich den Schusswaffen gleich, unterliegen also den gleichen Erlaubnisvorbehalten wie Schusswaffen. Neue wesentliche Waffenteile sind seit dem 1. September 2020 das Gehäuse, bei teilbaren Gehäusen das Gehäuseober- und -unterteil sowie bei teilbaren Verschlüssen der Verschlusskopf und der Verschlussträger. Sofern wesentliche Teile nicht als eine Komplettwaffe, sondern einzeln vorhanden sind, muss der Besitzer diese bis 1. September in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen beziehungsweise eine waffenrechtliche Erlaubnis hierfür beantragen.

Salutwaffen werden wie Originalwaffen behandelt

Die bis zur Waffenrechtsänderung frei erwerbbaren Salutwaffen werden zukünftig wie eine Originalwaffe vor dem Umbau behandelt. Salutwaffen sind ehemals schussfähige Feuerwaffen, die derart umgebaut wurden, dass lediglich Kartuschenmunition mit ihnen verschossen werden kann. Ein so umgebauter Vollautomat ist also künftig verboten und eine umgebaute erlaubnispflichtige Waffe muss in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Personen, die im Besitz von Salutwaffen sind, müssen für diese bis 1. September die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.

Bisher erlaubnisfrei zu erwerbende Pfeilabschussgeräte, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gehalten werden kann, unterliegen nun der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht. Wer am 1. September 2020 ein solches Gerät besessen hat, muss hierfür eine Besitzerlaubnis beantragen. Hiervon ausdrücklich nicht erfasst sind Armbrüste, welche nach wie vor ohne Erlaubnis erworben und besessen werden dürfen. Auch der klassische Bogen ist von dieser Regelung nicht erfasst.

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