Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte einer Justizangestellten und Servicekraft des Amtsgerichts Karlsruhe vorgeworfen, Akten und Schriftstücke aus dem normalen Postgang genommen zu haben.
Deshalb konnten einige Straf- und Bußgeldverfahren zeitweilig nicht ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen werden. Das ist strafbar als Strafvereitelung im Amt in neun Fällen und Vollstreckungsvereitelung im Amt in elf Fällen.
Das Amtsgericht Gernsbach hatte die Angeklagte aufgrund der Hauptverhandlung vom 29.06. und 13.07.2021 in wesentlichen deshalb freigesprochen, weil sie in der fraglichen Zeit objektiv überfordert war und nicht den Vorsatz hatte, die fraglichen Verfahren gar nicht mehr zu bearbeiten.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 6. Berufungskammer des Landgerichts Baden-Baden am Ende der Berufungshauptverhandlung nun verworfen und den Freispruch damit bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.