Skip to main content

Staatsanwalt stellt Verfahren ein

Taube in Gaggenau überfahren – und dann?

Ein Autofahrer soll in Gaggenau eine Taube überfahren haben - absichtlich. Laut Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt. Wir haben noch einmal nachgehakt.

Taube auf einem Platz
Treffpunkt für Tauben: Auf dem Bahnhofsplatz und in der benachbarten Bahnhofstraße in Gaggenau picken die Tiere gerne Krümelreste auf. Foto: Jürgen Gerbig

„Mann überfährt absichtlich eine Taube“, lautete die Überschrift einer Meldung in der BNN-Lokalausgabe vom 16. Oktober vergangenen Jahres. Grundlage hierfür war eine Mitteilung des Polizeipräsidiums Offenburg vom Vortag.

Danach soll ein 63-jähriger Autofahrer in der Gaggenauer Bahnhofstraße am Mittwoch, 14. Oktober 2020, 12 Uhr, absichtlich eine Taube überfahren haben, eine Zeugin beobachtete den Vorfall und alarmierte die Polizei. Die BNN-Redaktion wollte Näheres über den Fortgang dieser Anzeige wissen und hat bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden nachgefragt.

Das Ergebnis: Die Ermittlungsbehörde hat das Verfahren eingestellt, der Mann kommt somit ohne Strafe davon. Die Frau, die die Anzeige erstattet hatte, sei über die Einstellung des Verfahrens informiert worden. Offenkundig stand Aussage gegen Aussage.

Das Auto beschleunigt?

Die Zeugin hatte laut der Polizeimeldung vom Oktober zu Protokoll gegeben, dass der Fahrer in der Bahnhofstraße – dort und auf dem angrenzenden Bahnhofsplatz sind öfter Tauben zu beobachten – auf das Tier zugesteuert war. Kurz vor dem Vogel habe er danach noch beschleunigt und die Taube überfahren.

Anschließend sei er ausgestiegen und von der Zeugin auch angesprochen worden, so die damalige Mitteilung des Polizeipräsidiums weiter. Danach sei der Mann weitergefahren.

Laut Mitteilung von Michael Klose, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft, konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Eine fahrlässige Begehungsweise, also das Überfahren des Tieres ohne Absicht, sei nicht unter Strafe gestellt. Weitere Details zu dem Vorgang wurden nicht mitgeteilt. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz würden der Staatsanwaltschaft Baden-Baden nicht oft angezeigt, so die Behörde auf Nachfrage.

Geld- oder Freiheitsstrafe möglich

Grundlage möglicher Verfahren ist Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes, dort heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“

Zu den Wirbeltieren – sie haben ein Skelett mit einer Wirbelsäule – gehören Säugetiere und Vögel, aber auch Fische, Amphibien und Reptilien. Keine Wirbeltiere sind etwa Insekten oder Weichtiere wie Schnecken.

Die Art und Weise der Ermittlungen bei einem möglichen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz entspreche dem üblichen Vorgehen von Polizei und Staatsanwaltschaft, sagt Klose: Zeugen werden angehört und der Beschuldigte vernommen; falls erforderlich werden Skizzen angefertigt und Bilder gemacht. In bestimmten Fällen wird zudem ein Sachverständigengutachten eingeholt, erklärt der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft.

nach oben Zurück zum Seitenanfang