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Juristische Hintergründe

Wieso durfte der Gaggenauer Unfallfahrer seine Berufung wieder zurücknehmen?

Das Urteil gegen den Gaggenauer Unfallfahrer ist rechtskräftig, weil der Mann seine Berufung zurückgenommen hat. Andernfalls hätte ihm auch eine Verurteilung wegen versuchten Mordes gedroht. Welche Konsequenzen hätte das gehabt und warum durfte die Berufung zurückgenommen werden?

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Der Unfallfahrer, der im Juli 2018 in Gaggenau eine Frau und ihren sieben Monate alten Enkel tödlich verletzt hat, muss zwei Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Foto: N/A
Der Unfallfahrer, der im Juli 2018 in Gaggenau eine Frau und ihren sieben Monate alten Enkel tödlich verletzt hat , muss zwei Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Das Urteil ist rechtskräftig, weil der Mann seine Berufung zurückgenommen hat. Andernfalls hätte ihm eine Verurteilung wegen versuchten Mordes gedroht. Aber welche Konsequenzen hätte dies gehabt und warum durfte der Mann die Berufung zurücknehmen? Richterin Katrin Flum am Landgericht Baden-Baden hat es erklärt.

BNN: Die Berufungskammer des Landgerichts Baden-Baden hat eine Verurteilung des Unfallfahrers wegen versuchten Mordes ins Spiel gebracht. Zuvor hat das Schöffengericht Rastatt den Mann wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Von welchem Strafrahmen sprechen wir in beiden Fällen jeweils?

Flum: Auf fahrlässige Tötung steht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei versuchtem Mord durch Unterlassen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu lebenslänglich möglich.

Wie kann es sein, dass das Schöffengericht Rastatt ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung spricht und die Berufungskammer des Landgerichts Baden-Baden den selben Fall als versuchten Mord beurteilt?

Vorab ist klarzustellen, dass es im konkreten Fall nicht darum ging, ob der Angeklagte sich einer fahrlässigen Tötung oder eines versuchten Mordes durch Unterlassen schuldig gemacht hat. Eine Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Unterlassen wäre vielmehr neben die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung getreten und eher an die Stelle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gerückt.  Dass der Angeklagte den Tod der beiden Geschädigten durch die Herbeiführung des Unfalls nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig verursacht hat, steht nicht in Frage.

Der von der Berufungskammer (zusätzlich) bejahte Tatverdacht eines versuchten Mordes durch Unterlassen knüpft daran an, dass der Angeklagte die Unfallstelle verlassen hat. Als Unfallverursacher wäre er gesetzlich verpflichtet gewesen, den Verletzten die zur Abwendung des Todes erforderliche Hilfe zukommen zu lassen. An dieser Stelle wäre zu klären gewesen, ob der Angeklagte die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hat, dass die Geschädigten wegen seines Untätigbleibens versterben könnten. In diesem Fall würde man von sogenanntem bedingten Vorsatz sprechen.

Um aufzuklären, wie es bei dem Angeklagten zur Tatzeit "innerlich" ausgesehen hat, ob er sich über die Konsequenzen im Klaren war, sie in Kauf genommen hat oder absichtlich gehandelt hat, kann man nur Schlüsse von bestimmten äußeren Hergängen heranziehen. Das ist besonders deswegen schwierig, weil  der Vorwurf an eine Unterlassung anknüpft und der Angeklagte nicht aktiv etwas getan hat.

Wieso darf ein Angeklagter eine Berufung überhaupt noch einmal zurücknehmen?

Die Möglichkeit der Rücknahme des Rechtsmittels ist geregelt in §§ 302, 303 Strafprozessordnung (StPO). Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung eingelegt (über die ansonsten auch nach Rücknahme der Berufung des Angeklagten zu entscheiden gewesen wäre). Wenn alleine der Angeklagte Berufung eingelegt hat, darf das Urteil gemäß § 331 Abs. 1 StPO in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Dieses sogenannte Verschlechterungsverbot hätte - so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch im Fall einer Übernahme des Verfahrens durch das Schwurgericht gegolten, so dass auch im Falle einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes durch Unterlassen keine höhere Strafe hätte verhängt werden können.

Wenn der Angeklagte also keine höhere Strafe zu befürchten hatte, welche Konsequenzen hätte eine Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Unterlassen dann gehabt?

Hypothetisch betrachtet hätte es zu einer höheren Strafe kommen können, wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hätte. Das war aber nicht der Fall, sondern nur der Angeklagte war Berufungsführer. Deswegen griff hier das Verschlechterungsverbot. Das ist in dieser Konstellation juristisch allerdings auch nicht unumstritten.

Nun ist es schon so, dass für den Angeklagten vielleicht nicht nur die Höhe der Strafe von Belang war, sondern auch, was dann letztendlich konkret im Schuldspruch steht. Wenn zusätzlich zur fahrlässigen Tötung noch "versuchter Mord" im Schuldspruch steht, hat das nach dem Verbüßen der Haftstrafe möglicherweise einen negativeren Einfluss auf sein Leben als lediglich die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, die ja in jedem Fall erfüllt war.

Falls der Angeklagte mit der Berufung eine niedrigere Strafe erreichen wollte, war die Wahrscheinlichkeit, dass die Strafe geringer geworden wäre, wenn im Schuldspruch "versuchter Mord" steht, natürlich nicht sehr hoch.

Auf welcher Grundlage hätte der Angeklagte das Urteil noch in eine Bewährungsstrafe umwandeln können?

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist möglich, wenn die Freiheitsstrafe die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt (§ 56 Abs. 2 StGB). Voraussetzung ist stets, dass man davon ausgehen kann, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 StGB). Daneben müssen bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von über einem bis zu zwei Jahren besondere Umstände vorliegen. Für diese Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen (§ 56 Abs. 2 StGB). Schließlich scheidet eine Strafaussetzung aus, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Strafe von mehr als sechs Monaten gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Auch insoweit ist jedoch eine Einzelfallabwägung erforderlich.

Der Angeklagte hat angegeben, nach dem Unfall nicht angehalten zu haben, weil er um seine Fahrerlaubnis fürchtete. Was ist mit seinem Führerschein nach der Verurteilung nun passiert?

Der Führerschein des Angeklagten ist weg. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und er darf diese nicht vor Ablauf von drei Jahren wieder beantragen.

Betrunken mit dem Auto unterwegs

Der 48-jährige Mann war am Abend des 13. Juli 2018 betrunken mit dem Auto unterwegs gewesen . Dabei fuhr er nahe des Mercedes-Benz-Werks in Gaggenau die 54-jährige Galina D. und das Enkelkind Davian im Kinderwagen an. Beide kamen ums Leben. Der Unfallfahrer beging Fahrerflucht, die Polizei identifizierte ihn anhand eines verlorenen Kennzeichens. In seiner Wohnung entdeckten die Beamten außerdem eine Marihuana-Plantage.

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