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Offenburg

Masernerkrankungen im Ortenaukreis: Gesundheitsamt bittet um Wachsamkeit

Mit Sorge verfolgt das Offenburger Gesundheitsamt einen Masernausbruch in Straßburg, der mit großer Wahrscheinlichkeit bereits auf den Ortenaukreis übergegriffen hat. Wer in den vergangenen Tagen eine Notaufnahme der Kliniken in Offenburg, Achern oder Kehl aufgesucht hat, wird dringend aufgefordert, seinen Impfstatus zu überprüfen.

Ein Kind wird gegen Masern geimpft
Ein Kind wird gegen Masern geimpft. Foto: Julian Stratenschulte/dpa/Archivbild

In der französischen Nachbarstadt seien seit November vergangenen Jahres mehr als 30 Erkrankte gemeldet worden, so das Offenburger Gesundheitsamt in einer Pressemitteilung. Evelyn Bressau, Leiterin des Gesundheitsamtes im Landratsamt, fürchtet dass die Krankheit inzwischen auch in Kehl aufgetreten ist und sich möglicherweise auch in Offenburg und Achern weiter verbreitet haben könnte.

Zwei Fälle gemeldet

Am Donnerstag seien zwei Fälle gemeldet worden, so die Behörde am Freitagmorgen. Demnach haben die erkrankten Personen in der Zeit, in der sie bereits ansteckend waren, medizinische Einrichtungen in Offenburg, Kehl und Achern aufgesucht. Das Gesundheitsamt ermittle zur Zeit potentielle Kontaktpersonen.

Das Gesundheitsamt bittet Personen, die sich im Zeitraum vom 16. bis 21. Januar unter anderem in einer Notaufnahme aufgehalten haben, folgendes zu beachten:  Für Personen, die vor 1970 geboren sind oder zweimal gegen Masern geimpft oder nachweislich diese Erkrankung durchgemacht haben, besteht höchstwahrscheinlich keine Gefahr, dass sie sich angesteckt haben könnten.

Besucher der Notaufnahmen, die über keinen oder einen unzureichenden Impfschutz verfügen, sollten auf Symptome wie Fieber, Husten, Schnupfen und Bindehautentzündung achten, die schon einige Tage vor dem Hautausschlag auftreten. Dieser sei frühestens eine Woche nach Ansteckung zu erwarten. Bei einem entsprechenden Verdacht sollte der Arzt vorab telefonisch informiert werden beziehungsweise  gleich an der Anmeldung der Verdacht geäußert werden, damit vorbeugende Maßnahmen getroffen werden können.

Immunstatus klären

Personen, die in Kindertagesstätten oder Schulen arbeiten oder dort betreut werden, sowie Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen, werden gebeten, ihren Immunstatus abklären zu lassen. An diesen Arbeitsplätzen kann es leicht zur Ansteckung einer Vielzahl weiterer Menschen kommen.

„Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit. Die Erkrankung ist häufig begleitet von Komplikationen. Am häufigsten treten gemeinsam mit Masern Mittelohrentzündungen, Bronchitis, Lungenentzündungen und Durchfall sowie in etwa 0,1 Prozent der Fälle, die besonders gefürchtete Komplikation, die akute postinfektiöse Gehirnentzündung auf. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa ein bis drei von 1000 an Masern erkrankte Menschen“, so Beate Rauscher, Ärztin am Gesundheitsamt Ortenaukreis.

Die Eliminierung von Masern und Röteln in Europa und auf der gesamten Welt sei erklärtes Ziel der Weltgesundheitsorganisation, dem sich auch Deutschland verpflichtet hat. Um eine Verbreitung der Masern in Deutschland zu verhindern, müsse ein sehr hoher Anteil der Bevölkerung (mehr als 95 Prozent) einen Schutz gegen diese Erkrankung haben. „Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen“, so Bressau. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Impfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liege nur bei 73,9 Prozent.

Neues Masernschutzgesetz

Um einen Schutz für alle aufzubauen, wurde das Masernschutzgesetz verabschiedet, das am 1. März in Kraft tritt. Mit dem neuen Masernschutzgesetz müssen Eltern, wenn ihre Kinder neu in Einrichtungen wie einer Kindertagesstätte, Schule oder Kindertagespflegeeinrichtung aufgenommen werden, der Leitung nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geschützt sind. „Einmal geimpft, wenn sie mindestens ein  Jahr alt sind und zweimal ab einem Alter von zwei Jahren. Alternativ ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können“, so Bressau. Gleiches gilt für Personen, die in den genannten Einrichtungen arbeiten.

Kinder, die bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen – soweit diese nach 1970 geboren sind. Von der Impfpflicht erfasst sind auch Beschäftigte medizinischer Einrichtungen. Das Gesundheitsamt rate dringend, den eigenen Impfstatus zu überprüfen und gegebenenfalls fehlende Impfungen nachzuholen.

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