Weil die Inzidenzen in ganz Baden-Württemberg sinken, hat die Landesregierung am vergangenen Donnerstag eine geänderte Corona-Verordnung verabschiedet. Kreise, die an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter einer Inzidenz von 50 liegen, erreichen damit bereits die Öffnungsstufe 3. Außerdem wurde die neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, ab der es ebenfalls nach fünf Tagen weitere Lockerungen gibt.
Wie das Landratsamt mitteilte, liegt der Ortenaukreis schon seit dem 27. Mai unter der Sieben-Tage-Inzidenz von 35. Das Robert-Koch-Institut hat am Sonntag, den 6. Juni, einen 7-Tage Inzidenzwert von 18,3 für den Ortenaukreis festgestellt.
Ich begrüße die Neuregelungen, das ist ein richtiger, aber auch ein dringend notwendiger Schritt.Frank Scherer, Landrat
Damit treten dort sowohl die Lockerungen der Öffnungsstufe 3 ab dem 7. Juni in Kraft sowie die Erleichterungen der neuen Inzidenzstufe 35.
„Ich begrüße die Neuregelungen, das ist ein richtiger, aber auch ein dringend notwendiger Schritt“, erklärte Landrat Frank Scherer. „Wenn wir alle diszipliniert bleiben, kann dies ein guter, fast normaler Sommer werden“, so Scherer.
Ab Montag, 7. Juni, gelten deswegen folgende Regeln in der Ortenau:
- Die Testpflicht für den Außenbereich der Gastronomie fällt weg.
- Feiern im Außen- und Innenbereich von gastgewerblichen Einrichtungen sind mit bis zu 50 Personen erlaubt, wenn sie einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
- Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
- Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos dürfen mit bis zu 250 Besuchern in Innenräumen öffnen. Im Freien sind bis zu 750 Teilnehmer erlaubt. Die Abstandsregeln müssen weiter eingehalten werden.
- Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
Bäder und Sportstudios dürfen wieder öffnen
- Der Betrieb von Bädern ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist allgemein gestattet. Das gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten.
- Vortrags- und Informationsveranstaltungen dürfen im Freien mit bis zu 750 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmern stattfinden.
- Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 750 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmern in geschlossenen Räumen möglich.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 750 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmern in geschlossenen Räumen möglich.
- Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmern mit bis zu 750 Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauern gestattet.
Erweiterte Öffnungszeiten für Gaststätten
- Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
- Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen (soweit spezielle Sperrstunden keine frühere Schließung vorsehen).
- Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.
- Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100).
Neue Corona-Verordnung für die Schule
Ab dem 7. Juni gilt außerdem die neue Corona-Verordnung Schule. Sie regelt unter anderem, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50 nach den Grundschulen auch die weiterführenden Schulen wieder für alle Kinder und Jugendlichen Präsenzunterricht anbieten können.
Zudem wird festgelegt, dass weiterführende Schulen am dem 21. Juni 2021 bereits wieder in den Regelbetrieb gehen können, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 liegt.