Um Menschenansammlungen in der Silvesternacht zu verhindern und Krankenhäuser durch Verletzte nicht zusätzlich zu belasten, wurde der Verkauf von Knall- und Feuerwerkskörpern in diesem Jahr bundesweit verboten.
Silvesterböller und Raketen, falls man solche noch vorrätig oder sich bereits beschafft hat, dürfen nur im eigenen Garten oder auf der Terrasse gezündet werden. Für manche ein harter Schlag, für andere eine im wörtlichen Sinne beruhigende Corona-Verordnung. Ob der Jahreswechsel sich also diesmal als stille Nacht erweist, darauf darf man gespannt sein.
Dass die Silvesterknallerei auch in früheren Zeiten nicht nur Anhänger und Befürworter fand, zeigt beispielhaft ein Blick in das Jahr 1834. Am 27. Dezember 1834 erschien im „Rastatter Wochenblatt“ folgende Meldung: „Die Dreistigkeit, mit welcher voriges Jahr gegen das allgemein bestehende Verbot des Schießens in der Neujahrs-Nacht gehandelt wurde, veranlasste zu strengeren Maßregeln.“
Da müssen es einige Zeitgenossen mit den traditionellen „Freudenschüssen“ zum Jahreswechsel dann doch gar zu toll getrieben haben. Und so sieht sich das Bürgermeisteramt am 26. Dezember veranlasst, für die bevorstehende Silvesternacht zusätzliches Wachpersonal zu verpflichten.
Vor fast 200 Jahren gab es in Rastatt an Silvester zusätzliche Nachtwachen
Im Rastatter Stadtratsprotokollbuch vom 27. Dezember 1834 findet sich hierzu folgender Eintrag: „Vermöge Oberamtlichen Erlasses in Betreff des Schießens in der Neujahrs Nacht wurden fünfzehn rüstige Männer erwählt, welche wegen der Nachtwache den Polizeidienern zugeteilt“ werden.
Die Stadtverrechnung sei angewiesen, „gegen Bescheinigung jedem dieser Hilfskräfte einen Gulden aus der Stadtkasse auszuzahlen.“
Und in der Bekanntmachung des „Rastatter Wochenblattes“ wird daran erinnert, dass jedem, der gegen das Verbot des Neujahrsschießens verstößt, eine Strafe von fünf Gulden droht. Und diese Geldstrafe hat auch der Hausbesitzer zu erwarten, wenn von dort aus geschossen wird, „unbekümmert, wer der Täter sei“. Bei Zahlungsunfähigkeit konnte die Geldstrafe auch mit einer „5-tägigen Einthürmung“, also einer kurzfristigen Gefängnisstrafe, geahndet werden.
Ein Verbot des Neujahrsschießens ist allerdings schon am 27. Mai 1805 erlassen worden. 1817 sieht man sich veranlasst, dieses „Verbot des Schießens in- und ausserhalb von Städten und Ortschaften …. besonders das Schießen bey Hochzeiten und Kindstaufen und in der Neujahrsnacht“ im „Großherzoglich-Badischen Staats- und Regierungs-Blatt“ erneut „zur öffentlichen Kenntniß“ zu bringen.
Damals keine Böllerverbote
Offensichtlich ließen sich die Menschen hiervon nicht sonderlich beeindrucken, wie ein Blick in das „Polizeistrafgesetzbuch für das Großherzogthum Baden“ aus dem Jahr 1864 zeigt. Dort ist jedenfalls zu lesen, dass, wenn es auch sehr schwer fällt, „eingewurzelte Volkssitten, wie z.B. das gefährliche Neujahrsschießen, ganz auszurotten, so muß hierzu, Angesichts der vielen stets wiederkehrenden Unglücksfälle, doch der Versuch gemacht werden.“
Dass Verbote hierbei allein kein Allheilmittel darstellen, erkannten auch die Autoren des Gesetzestextes: „Wirksamer als ein polizeiliches Verbot werden allerdings auch hier Belehrung und Warnung sein.“