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Regelung gilt ab Mittwoch

Gesundheitsamt erlässt Ausgangssperren im Landkreis Rastatt und Stadtkreis Baden-Baden

Wegen der Corona-Krise gelten im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden ab Mittwoch erneut Ausgangssperren. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens dann nur aus triftigen Gründen gestattet.

Silvester 2020 in Rastatt: Die Polizei kontrolliert die Ausgangssperre in der Kaiserstrasse.
Im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden gelten von Mittwoch an erneut Ausgangssperren. Foto: Oliver Hurst

Ab Mittwoch müssen die Bewohner des Landkreises Rastatt nachts wieder daheim bleiben. Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt hat für das Gebiet der Landkreises Rastatt und des Stadtkreises Baden-Baden ab dem 31. März eine Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung erlassen.

Damit gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages, heißt es in der Pressemitteilung des Landratsamtes vom Montag.

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist ab dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung demnach nur aus triftigen Gründen gestattet.

Gottesdienste und Beruf gelten in der Corona-Krise als Ausnahmen

Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an religiösen Feiern, etwa an einer Osternacht oder einer anderen gottesdienstlichen Andacht.

Außerdem gelten als triftige Gründe auch die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum sowie die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.

Versorgung von Tieren ist erlaubt

Erlaubt ist auch der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft und die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.

Auch die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sind gestattet. Ferner sind unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden erlaubt.

Ausgangssperren im Landkreis Rastatt und in Baden-Baden gelten bis 18. April

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist bis Sonntag, 18. April, befristet, steht in der Pressemitteilung des Landratsamtes.

Falls das Gesundheitsamt vor Ablauf dieser Frist feststellt, dass die Sieben-Tages-Inzidenz für den Landkreis Rastatt und/oder den Stadtkreis Baden-Baden fünf Tage in Folge unter 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner liegt, macht es dies unverzüglich ortsüblich bekannt. Die Ausgangsbeschränkungen gelten dann am Tag nach der Bekanntmachung für das jeweilige Gebiet nicht mehr.

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