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Verfügung konkretisiert

Keine Maskenpflicht für Fahrradfahrer in Rastatt

Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt hat die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht für das Gebiet der Stadt Rastatt konkretisiert.

Eine grüne Ampel mit Fahrradsymbol, im Hintergrund ein Fahrradfahrer mit roter Jacke und Helm.
Maske auf dem Fahrrad oder nicht? Viele Rastatter Radfahrer waren in dieser Frage unsicher. Nun hat das Gesundheitsamt für Klarheit gesorgt. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa

Demnach endet die Maskenpflicht in Fußgängerbereichen des Stadtgebiets sowie an der Rheinpromenade bereits um 21 Uhr. Außerdem sind Radfahrer von der Maskenpflicht ausgenommen. Schließlich wird ausdrücklich geregelt, dass die Maske unabhängig davon zu tragen ist, ob ein Abstand von 1,50 Meter zu anderen Passanten eingehalten werden kann.

Diese Regelungen treten am Donnerstag, 1. April 2021, in Kraft und sind Teil einer Allgemeinverfügung, die die bisherige ablöst. Die Verfügung gilt bis zum 18. April 2021.

Nachdem insbesondere bei Radfahrern Unsicherheiten zur Maskenpflicht aufgetreten waren, soll nun mit der neuen Allgemeinverfügung Klarheit geschaffen werden.

Im Fokus sind hauptsächlich beliebte Begegnungsorte

Die Maskenpflicht gilt damit für Fußgänger in weiten Bereichen der Rastatter Innenstadt, Montag bis Sonntag in der Zeit von 6 bis 21 Uhr, sowie an der Rheinpromenade bei der Rheinfähre Plittersdorf, Freitag bis Sonntag in der Zeit von 8 bis 21 Uhr.

Es handelt sich überwiegend um Fußgängerbereiche und beliebte Begegnungsorte. Auch wenn ein Großteil der dort gelegenen Geschäfte in der Rastatter Innenstadt für den Publikumsverkehr geschlossen ist und Ansammlungen verboten sind, gehen hier auch am Wochenende viele Personen spazieren und es finden viele Treffen und Begegnungen statt. Durch die Maskenpflicht werden diese sicherer gemacht und Infektionen verhindert, so die Stadt.

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