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Ralph Neiniger ADFC Rastatt

Nach Unfall bei Muggensturm: "Der Radfahrer definiert die Größe seines imaginären Airbags selbst"

Auf der L67 bei Muggensturm wurde ein Radfahrer von einem Lkw-Spiegel am Kopf gestreift und schwer verletzt. Ralph Neininger vom ADFC-Kreisverbandes Baden-Baden/Rastatt erklärt, wie sich Radler vor engen Überholmanövern schützen können.

Zerstörtes Fahrrad
Ein zerstörtes Fahrrad unter den Hinterrädern eines Lkw. (Symbolbild) Foto: Arno Burgi/dpa-Zentralbild/dpa

Der Unfall auf der L67 bei Muggensturm, bei dem ein Radfahrer am Mittwoch von einem Lkw-Spiegel am Kopf gestreift und schwer verletzt wurde , rückt wieder das Thema des angemessenen Abstands beim Überholen von Radlern in den Fokus. Redakteur Dominik Schneider hat mit Ralph Neininger, dem Vorsitzenden des ADFC-Kreisverbandes Baden-Baden/Rastatt darüber gesprochen.

BNN: Wie viel Sicherheitsabstand ist rechtlich vorgesehen?

Ralph Neininger: Der seitliche Überholabstand ist eine Stellschraube, die zu mehr Sicherheit beim Radfahren führt. Dass dieser Wert mit der Gesetzes-Initiative des Bundesverkehrsministers festgeschrieben werden sollte, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Der Überholabstand ist auch dann einzuhalten, wenn Radfahrende im Radstreifen oder Schutzstreifen unterwegs sind.

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Ralph Neininger, Vorsitzender des ADFC Baden-Baden/ Rastatt Foto: Privat

Wie können sich Radfahrer vor knappem Überholen schützen?

Mit der eigenen Fahrbahnposition bestimmt ein Radfahrer, mit welchem Abstand er überholt wird. Hat er viel Abstand zum rechten Fahrbahnrand, erkennt der Autofahrer: Der braucht Raum, dann fahre ich auch links in einem großen Bogen an ihm vorbei. Über die Fahrbahnposition schafft der Radler seine virtuelle Knautschzone. Diese Sicherheitsreserven hat er nicht, wenn er zu knapp am Fahrbahnrand fährt. Der Radfahrer definiert quasi die Größe seines imaginären Airbags selbst. Ist die Straße zu schmal, muss der Autofahrer auf die Gegenfahrbahn ausweichen und notfalls eben warten.

Ist eine Pool-Nudel als Abstandshalter legitim?

Eine Pool-Nudel ist ohne Aufwand am Gepäckträger zu befestigen. So entsteht der Schutzraum, der Radfahrenden oft fehlt. Ein Verbot von Pool-Nudeln quer auf dem Fahrrad lässt sich in der Straßenverkehrsordnung nicht finden. Die Abstandskelle, die in den 70er Jahren bei Schulkindern üblich war, ist auch heute noch erhältlich. Und um so ausgestattete Fahrräder machen Autofahrer einen großen Bogen.

Kommentar von Dominik Schneider

Radfahrer haben keine Knautschzone. Das führt einem der schwere Unfall am Mittwoch bei Muggensturm wieder auf dramatische Weise vor Augen. Der Außenspiegel eines Lastwagens trifft den Kopf eines Radlers. Der Lkw-Fahrer hat zu knapp überholt. Die schwerwiegenden körperlichen Konsequenzen trägt der Fahrradfahrer. Da wirkt der Hinweis der Polizei, dass ein Sicherheitshelm die Verletzungen abgemildert hätte, nur zynisch. Fahrradfahrer sind die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Das ist ein Fakt. Bei einem Unfall endet deren Fahrt schnell im Krankenhaus – oder noch schlimmer: im Grab. Seit Anfang dieses Jahres müssen Autofahrer innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts zwei Meter seitlichen Abstand zum Radler halten. Das heißt: Der Autofahrer muss auf alle Fälle auf die Gegenfahrbahn ausweichen, um gesetzeskonform zu überholen.

Die Erfahrung zeigt, dass im Stadtverkehr der sanfte Schlag auf das „heilige Blechle“ Autos auf Abstand hält. Hervorzuheben ist, dass die Masse der Autofahrer genügend Verkehrsintelligenz vorweisen kann. Die meisten halten ausreichend Seitenabstand. Die schwarzen Schafe sind entweder durch Handy und ähnliches abgelenkt oder es handelt sich um die selbstberufenen Verkehrs-Sheriffs. Diese fühlen sich dazu verpflichtet, Radfahrer zu erziehen. Bei diesen Menschen sollte die Polizei ansetzen – und ja, endlich durchgreifen.

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