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Debatte über Verantwortung

Juristische Spitzfindigkeit oder eine neue Einstufung?

Bodenschutz? Wasserschutz? Schließt das eine das andere mit ein, und wer muss zahlen, das Land, der Verursacher? Diese Fragen wurden seit Beginn der PFC-Belastung kontrovers diskutiert. Eine andere Perspektive zum Thema PFC eröffnet nun Wolfgang Köck, Professor für Umweltrecht an der Universität Leipzig.

Gewässer als Gesamtheit hat die europäische Wasserrahmenrichtlinie im Blick. Das könnte auch Auswirkungen auf Mittelbaden und seine PFC-Belastung haben, meint zumindest der Leipziger Professor Wolfgang Köck.
Gewässer als Gesamtheit hat die europäische Wasserrahmenrichtlinie im Blick. Das könnte auch Auswirkungen auf Mittelbaden und seine PFC-Belastung haben, meint zumindest der Leipziger Professor Wolfgang Köck. Foto: Klatt

Bodenschutz? Wasserschutz? Schließt das eine das andere mit ein, wer muss zahlen, das Land, der Verursacher? Diese Fragen wurden seit Beginn der PFC-Belastung sehr kontrovers diskutiert, da es um Verantwortlichkeiten und letztendlich um die Kostenübernahme geht.

„In den bisherigen Diskussionen und Aktivitäten lagen die Schwerpunkte der Vollzugsbehörden bei der konkreten Belastungsabgrenzung und Störersuche“, bestätigt die Stabsstelle PFC. Nach dem Bundesbodenschutzgesetz muss der Verursacher beziehungsweise seine Versicherung für die anfallenden Kosten aufkommen.

Uni-Professor äußert sich zu PFC

Eine andere Perspektive in der Diskussion eröffnete nun Wolfgang Köck, Professor für Umweltrecht an der Universität Leipzig. Für ihn hat die PFC-Kontamination des Grundwassers in der Region Mittelbaden weitreichendere Konsequenzen als bisher dargestellt, man müsse das nach den Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie WRRL (siehe Infokasten unten) beurteilen, die einen weitreichenden Schutz der Gewässersysteme formuliert.

Gesamtheit aller Gewässer

Nach dieser Richtlinie, die bis 2027 umzusetzen ist, wird ein Gewässer als Gesamtheit gesehen, inklusive seiner Einzugsgebiete, und dort soll unter anderem eine Verschlechterung seines chemischen Zustands vermieden sowie alle Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund menschlicher Tätigkeit umgekehrt werden. Das heißt, es müsste überall ein guter chemischer Zustand angestrebt werden, was angesichts der PFC-Belastung nicht so einfach ist.

Die Kontamination des Grundwassers setzt sich fort.

Laut Köck weisen offizielle Messkarten darauf hin, dass im mittelbadischen Raum das oberflächennahe Grundwasser bereits in einer Ausdehnung von circa 30 Quadratkilometern mit mehr als 0,1 Mikrogramm PFC pro Liter kontaminiert ist. Zudem setze sich die Kontamination des Grundwassers immer noch weiter fort, so Köck. Und hier trage der Staat die Verantwortung dafür, dass die gesetzlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele erreicht werden würden, soweit nicht Ausnahmegründe greifen.

Statement der Stabstelle

„Dem Umweltministerium ist die rechtliche Einschätzung der PFC-Problematik von Herrn Professor Köck bekannt, es hat sich mit der von ihm vertretenen Auffassung zu den Schnittstellen zur europäischen Wasserrahmenrichtlinie, die inzwischen in nationales Wasserrecht umgesetzt ist, und seinen Schlussfolgerungen zu haftungsrechtlichen Fragen bezüglich der PFC-Problematik also auseinandergesetzt – vertritt jedoch im Ergebnis eine andere Rechtsauffassung“, heißt es auf Nachfrage der BNN aus der Stabsstelle. Durch das Bodenschutzrecht sei auch das Wasserrecht abgedeckt und dies sei nicht abhängig davon, ob die Richtlinie hier Anwendung finden könne.

Frage nach Schuld

Also werden sich vielleicht ein weiteres Mal die Juristen damit beschäftigen müssen, denn Olaf Kaspryk von den Stadtwerken Rastatt will notfalls auch vor Gericht ziehen, um die Frage zu klären, wer für die Folgen dieses Umweltdeliktes aufkommen muss. Er würde sich aber auch einem Kompromiss nicht verschließen (die BNN berichteten).

Kompromissfindung erscheint nicht möglich.

Nach Ansicht der Stabsstelle bieten aber „weder die Wasserrahmenrichtlinie noch das Wasserhaushaltsgesetz eine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch eines Wasserversorgers. Ein solcher Anspruch wird auch in dem angesprochenen Aufsatz von Professor Köck letztlich nicht dargestellt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine von Herrn Kaspryk geforderte Kompromissfindung nicht möglich“, so die Stabsstelle.

Wasserrahmenrichtlinie

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aus dem Jahr 2000 hat eine neue Dimension in der europäischen Gewässerschutzpolitik eröffnet. Über Staats- und Ländergrenzen hinweg sollen die Gewässer nach einheitlichem Maßstab und durch ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Flussgebiete bewirtschaftet werden.

Die Wasserrahmenrichtlinie bewertet den Zustand der Gewässer integrativ über die Bewertungskategorien Biologie, Chemie, Wassermenge und Hydromorphologie und unterscheidet zwischen dem ökologischen und dem chemischen Zustand der Oberflächengewässer.

Der ökologische Zustand wird anhand der „Naturnähe“ charakterisiert. Den chemischen Zustand definiert die Wasserrahmenrichtlinie über europaweit geltende Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe.

Dieser integrative Ansatz erfordert intensive, zum Teil auch länderübergreifende Abstimmungen von Behörden, Wirtschaft, Industrie und Verbänden.



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