Ob in der freien Natur oder mitten in der Stadt – überall ist er anzutreffen, sogenannter wilder Müll. Sei es in Form von Zigarettenkippen, Dosen, Flaschen, Tüten, Pizzaschachteln oder zerfledderten Zeitschriften bis hin zu Altreifen, Batterien, ausgedienten Fernsehgeräten, Computern, Möbeln oder sogar Autos.
Vieles findet im Landkreis Rastatt offenbar nicht mehr den Weg zum Mülleimer, zur Deponie oder zum Schrotthändler, sondern wird entweder achtlos weggeworfen oder ganz bewusst in Wald und Flur illegal entsorgt.
Zwischen 2018 und 2022 registrierte der Landkreis Rastatt insgesamt 715 wilde, sprich illegale Müllablagerungen größeren Ausmaßes, wie die Landkreisverwaltung in der jüngsten Sitzung des Betriebsausschusses des Abfallwirtschaftsbetriebs (AWB) im Landkreis Rastatt mitteilte. Anlass für diese Information durch den Landrat war eine Anfrage des Bischweier Bürgermeisters und Kreisrats Robert Wein (Freie Wähler) in einer früheren Sitzung.
Die meisten Müllsünder gibt es in Rastatt
Die meisten der 715 wilden Müllablagerungen wurden den Angaben zufolge in der Großen Kreisstadt Rastatt gemeldet – nämlich 133. Auf Rang zwei rangiert mit 78 Fällen die Gemeinde Bietigheim. Wie die Kreisverwaltung mitteilte, belaufen sich die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im Zeitraum 2018 bis 2022 auf rund 115.000 Euro. Die Personalkosten innerhalb des AWB seien hierbei allerdings noch gar nicht berücksichtigt, hieß es.
Deutlich angestiegen sei die Anzahl der illegalen Müllablagerungen in den Corona-Jahren 2020 und 2021. 2020 waren es 162 und im Vorjahr 157. „Seit 2022 bewegen sich die Meldungen wieder auf dem Niveau vor der Corona-Pandemie“, teilte die Kreisverwaltung mit. Wie auf Nachfrage unserer Zeitung zu erfahren war, werden dem AWB hauptsächlich „die großen wilden Abfallablagerungen mit sperrigen Gegenständen“ gemeldet.
Das seien vor allem Polstermöbel oder Schrankteile, größere Mengen Altreifen, Elektrogeräte aller Art, Bauschutt und sonstige Abbruchabfälle. Meist würden gut anfahrbare Wald- oder Feldwege, die etwas außerhalb liegen und nicht gut einsehbar sind, für solche Müllablagerungen genutzt. Kleinere wilde Ablagerungen würden in der Regel von den Mitarbeitern der Bauhöfe der Städte und Gemeinden eingesammelt und dort über Abfallbehälter entsorgt, die ihnen der AWB zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.
Für überführte Umweltfrevler wird es teuer
Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger müsse der AWB illegal gelagerte Abfälle auf öffentlichen Flächen oder außerhalb bebauter Ortsteile immer dann entsorgen, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind, kein Dritter verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
Wer zu Hause ausmistet, sich die Müll- oder Deponie-Gebühren aber sparen möchte und Umweltfrevel begeht, schädigt laut AWB die Allgemeinheit. „Denn die hat letztendlich die Entsorgungskosten zu bezahlen.“ Die Täter seien oft nur schwer oder auch gar nicht zu ermitteln. Für den überführten Umweltsünder werde es allerdings teuer, betonen die Mitarbeiter des Eigenbetriebs.
Wer ertappt wird, weil er zum Beispiel entsprechende Hinweise im wilden Müll hinterlassen hat, der muss mit Geldstrafen, unter Umständen sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Denn es handelt sich je nach der Schwere des Delikts entweder um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat.
Umweltschaden durch wilden Müll ist eine Straftat
Die Ordnungsämter der Kommunen ahnden nach der Polizeiverordnung nur kleinere Abfalldelikte mit bis zu vierstelligen Bußgeldern. Zuständig für größere Umweltdelikte ist die zentrale Bußgeldstelle beim Landratsamt Rastatt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle an einem anderen Ort als an einer offiziellen Entsorgungsstelle ablagert, handelt per se ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen, „im schlimmsten Fall können das bis zu 100.000 Euro sein“.
Bei sperrigen Gegenständen werde bereits bei bis zu einem Kubikmeter unsachgemäß abgelagertem Abfall ein Bußgeld von mehreren Hundert Euro fällig. Dabei handelt es sich laut AWB nur um das Bußgeld, „die Entsorgungskosten kommen noch hinzu“. Zum Vergleich: Wer eine dreiteilige Couchgarnitur in den Sperrmüll gibt und sie abholen lässt, müsste eine Gebühr von 40 Euro entrichten, „bei Selbstanlieferung könnte die Sitzgruppe für 37,50 Euro entsorgt werden.“
Werden durch illegal entsorgten Müll nachweislich Luft, Boden oder Gewässer verunreinigt, handelt es sich um eine Straftat. Entsorgt zum Beispiel jemand sein altes Auto im Wald statt auf dem Schrottplatz, könnte auslaufender Treibstoff oder Motoröl den Boden und das Trinkwasser verseuchen. Der Strafrahmen erstreckt sich hier von meist empfindlichen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.