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Fragen und Antworten

Ausgangsbeschränkungen wegen Corona: Was in Baden-Württemberg noch erlaubt ist

Darf ich bei meinem Partner übernachten? Ist es erlaubt, abends Essen abzuholen? Und was sind überhaupt „triftige Gründe“? Fragen und Antworten zu den aktuellen Ausgangsbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie in Baden-Württemberg.

Corona-Hotspot Pforzheim: In der Stadt gelten aufgrund hoher Infektionszahlen strenge nächtliche Ausgangsbeschränkungen.
Ausgangsbeschränkungen gelten ab dem 12. Dezember nicht mehr nur in Hot-Spots in Baden-Württemberg, sondern überall. Was ist jetzt noch erlaubt? Foto: Daniel Streib

Seit dem 12. Dezember gelten in ganz Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen.

Außer Haus darf man sich grundsätzlich nur noch zwischen 5 Uhr morgens und 20 Uhr abends aufhalten. Zu jeder Zeit braucht man dafür aber auch sogenannte „triftige Gründe“.

Ab Mittwoch, 16. Dezember, werden zudem deutschlandweit noch einmal Regeln und Maßnahmen im Rahmen eines härteren Lockdowns verschärft.

Dann kommen zu den bereits geltenden Ausgangsbeschränkungen neue Regeln hinzu, das nächtliche Ausgehverbot bleibt aber unverändert bestehen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg:

Darf ich noch bei meinem Partner übernachten?

Übernachtungen beim Partner sind erlaubt. Seit dem 16. Dezember ist es auch erlaubt, nach 20 Uhr zum Partner oder zur Partnerin zu fahren.

Was bedeuten die Ausgangsbeschränkungen für private Treffen?

Die Ausgangsbeschränkungen der Landesregierung haben vor allem den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Fokus. Daher bleibt es für private Treffen bei den bisherigen Regelungen: Es dürfen sich höchstens fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Auch der bundesweite Lockdown ab Mittwoch erlaubt diese Zusammenkünfte noch. Kinder bis 14 Jahre werden übrigens nicht mitgezählt.

Darf ich bei Freunden oder Verwandten übernachten?

Das ist seit 16. Dezember explizit erlaubt. Die Anreise muss allerdings vor 20 Uhr stattfinden.

In einer früheren Version der Corona-Regeln hatte es geheißen, das Übernachten bei Freunden oder Verwandten sei nur mit triftigem Grund erlaubt, etwa zur Pflege hilfsbedürftiger Personen.

Darf ich nach 20 Uhr noch Lebensmittel einkaufen?

Nach 20 Uhr ist auch der Aufenthalt in Supermärkten nicht mehr erlaubt. Auch Lebensmittel-Einkäufe müssen zwischen 5 und 20 Uhr erledigt werden.

Darf ich nach 20 Uhr Essen von einem Restaurant abholen?

Essen abzuholen gilt nicht als triftiger Grund, um das Haus nach 20 Uhr noch zu verlassen. Man kann sich das Essen allerdings liefern lassen. Lieferdienste dürfen im Rahmen der Berufsausübung auch nach 20 Uhr noch unterwegs sein.

Darf ich draußen noch Sport machen?

Sich im öffentlichen Raum aufzuhalten, um sich sportlich zu betätigen, ist zwischen 5 und 20 Uhr erlaubt. Gestattet ist das aber nur entweder alleine oder maximal in Begleitung einer Person aus einem fremden Haushalt.

Mehr als zwei Personen dürfen nur dann miteinander Sport machen, wenn sie im gleichen Haushalt wohnen oder direkt miteinander verwandt sind.

Gilt an Weihnachten noch die Ausnahmeregelung?

Baden-Württemberg hatte zunächst Ausnahmen für Treffen von bis zu zehn Personen in der Zeit vom 23. bis zum 27. Dezember geplant. Daran hatte auch die Landesverordnung zu den Ausgangsbeschränkungen nichts geändert. Mittlerweile ist aber klar, dass deutschlandweit strengere Regeln gelten werden.

Vom 24. bis 26. Dezember sollen Treffen mit vier weiteren Menschen, die nicht zum eigenen Hausstand zählen, möglich sein. Diese sollen sich aber auf den engsten Familienkreis beschränken.

Und an Silvester?

Für Silvester und Neujahr sind nach aktueller Planung keine Ausnahmen vorgesehen. Das heißt: Auch zum Jahreswechsel darf ohne triftigen Grund zwischen 20 und 5 Uhr niemand aus dem Haus.

Private Treffen, Feierlichkeiten oder das Zünden und Beobachten von Feuerwerken sind keine triftigen Gründe. Bundesweit gilt ohnehin ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik.

Bleiben die Läden geöffnet?

Bis einschließlich Dienstag, 15. Dezember, bleibt der Einzelhandel geöffnet – auch nach 20 Uhr. Da das Einkaufen nach 20 Uhr allerdings nicht mehr als triftiger Grund zählt, um sich draußen aufzuhalten, könnten viele Läden ein früheres Ende der Öffnungszeiten beschließen.

Ab Mittwoch, 16. Dezember, müssen alle Geschäfte schließen, die keine Waren des täglichen Bedarfs verkaufen. Offen bleiben unter anderem Lebensmittelmärkte, Apotheken und Drogerien.

Bleiben Spielplätze geöffnet?

Spielplätze bleiben weiterhin geöffnet, da der Aufenthalt dort der Bewegung dient. Das Land appelliert aber an das Verantwortungsbewusstsein der Erwachsenen, darauf zu achten, dass Abstände eingehalten werden.

Auch hier gilt: Der Aufenthalt draußen zur Bewegung ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.

Darf ich nach 20 Uhr mein Auto tanken?

Die Öffnungszeiten der Tankstellen ändern sich nicht. Das Tanken ist aber nur dann erlaubt, wenn es als „sonstiger gewichtiger und unabweisbarer Grund“ notwendig ist.

Das heißt, wer nach 20 Uhr noch tanken will, muss das besonders rechtfertigen können. Vorsorgliches Tanken wäre kein triftiger Grund.

Was gilt für Durchreisen durch Baden-Württemberg?

Wer in Baden-Württemberg unterwegs ist, muss einen triftigen Grund dafür haben. Das gilt auch, wenn er nur auf der Durchreise ist und nicht anhalten möchte.

Was genau sind „triftige Gründe“, um sich draußen aufzuhalten?

Wer sich nach 20 Uhr noch außerhalb der Wohnung aufhalten will, braucht dafür „triftige Gründe“. Diese führt die Landesregierung als solche an:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
  • Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen.
  • Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember.
  • Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

Wie kann ich diese „triftigen Gründe“ nachweisen?

Bei einer Kontrolle muss man den Beamten einen solchen Grund glaubhaft machen können. Es gibt aber keine generelle Pflicht, schriftliche Nachweise oder Bescheinigungen mitzuführen. Bestehen Zweifel, wird laut Landesregierung „nachgehakt“. In der Praxis gebe es aber bislang keine Probleme.

Was, wenn ich erst nach 20 Uhr am Flughafen oder Bahnhof ankomme?

Wer erst nach 20 Uhr an Flughafen oder Bahnhof ankommt, darf von dort aus direkt in die eigene Wohnung oder in die Wohnung des Partners fahren.

Wenn keine Möglichkeit besteht, mit eigenem Auto, Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln in die eigene Wohnung oder die Wohnung des Partners zu kommen, darf man von jemandem am Bahnhof oder Flughafen abgeholt werden. Dies fällt dann unter sonstige vergleichbare gewichtige und unabweisbare Gründe.

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