Aus Sorge um die Corona-Variante Omikron verlängert Baden-Württemberg die Alarmstufe II bis 1. Februar, unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz. Das teilte die Landesregierung am Dienstag mit.
„Nachdem wir die Ausbreitung der Delta-Variante in den Griff bekommen haben, ist nun die Omikron-Welle da. Der Rückgang der Infektionen ist gestoppt, die Inzidenz steigt wieder. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat,
Der Blick in andere Bundesländer zeige, „dass sich Omikron in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt wir müssen davon ausgehen, dass auch in Baden-Württemberg wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen“, wird Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) in der Mitteilung zitiert.
Sorge um Omikron: FFP2-Maske ist ab 12. Januar Pflicht
Zudem gilt mit der neuen Corona-Verordnung, die am 12. Januar in Kraft tritt, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95, N95, KF94 oder KF95.
Betroffen von der FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen sind neben Geschäften auch die Gastronomie, Museen und Bibliotheken. In Bussen und Bahnen reicht nun doch weiter eine OP-Maske, diesen Bereich regelt der Bund. Auch in Büros und Betrieben muss keine FFP2-Maske getragen werden.
Die Sperrzeit für die Gastronomie gilt nun von 22.30 Uhr bis 6 Uhr.
Verkürzte Corona-Quarantäne in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg verkürzt zudem die Quarantäne und vereinfacht die Regeln.
- Corona-Infizierte können die Absonderung ohne vorherige Freitestung nach zehn Tagen beenden.
- Ab Tag sieben der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich.
- Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte ist erst ab Tag sieben mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit erlaubt.
Für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten gilt:
- Ohne Freitestung müssen sie zehn Tage in Absonderung.
- Ab Tag sieben ist eine Freitestung möglich.
- Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist eine Freitestung bereits ab Tag fünf möglich.
- Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit. Als „frisch“ gilt ein Zeitraum von bis zu drei Monaten.
Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis in der Corona-Krise
Die Landesregierung verlängert auch die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar hinaus gelten.
Die 12- bis 17-Jährigen können somit auch im Februar mit ihrem Schülerausweis als Testnachweis ins Café, Kino oder zum Fußballtraining.
Dieser Artikel wird aktualisiert. [11.01.2022, 13.44 Uhr]