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Skepsis wegen steigender Infektionszahlen

Baden-Württembergs Sportministerin für einheitliche Fan-Regelung in Deutschland

Die Teil-Rückkehr der Fans in die Stadien der Fußball-Bundesliga wirft Fragen auf. Baden-Württembergs Sportministerin Susanne Eisenmann spricht sich für eine bundesweit einheitliche Regelung aus.

Susanne Eisenmann (CDU), Ministerin für Kultus, Jugend und Sport von Baden-Württemberg.
Spricht von einheitlicher Lösung: Susanne Eisenmann (CDU), Ministerin für Kultus, Jugend und Sport von Baden-Württemberg. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/Archivbild

In der Debatte um eine Teil-Rückkehr der Fans in die Stadien der Fußball-Bundesliga wirbt Baden-Württembergs Sportministerin Susanne Eisenmann (CDU) für eine bundesweit einheitliche Regelung. „Ich finde es schwierig, wenn der eine Club Unterstützung hat und der andere nicht. Das ist auch eine Frage des Wettbewerbs“, sagte Eisenmann im Radioprogramm SWR Aktuell (Donnerstag) und kündigte ein einheitliches Vorgehen für Baden-Württemberg an.

Ihr sei es ein wichtiges Anliegen, auch die deutlich mehr von Zuschauereinnahmen abhängigen Sportarten zu berücksichtigen und den Blick nicht nur auf den Fußball zu richten, sagte Eisenmann. Generell steht sie angesichts steigender Infektionszahlen einer Wiederzulassung der Zuschauer skeptisch gegenüber.

Bei der Zulassung von Zuschauern droht Flickenteppich

Nachdem die Politik in der Vorwoche eine generelle Entscheidung zum Umgang mit Großevents im Fußball bis Ende Oktober vertagt hat, droht aufgrund der regional sehr unterschiedlichen Verfügungslage ein Flickenteppich bei der Zulassung von Zuschauer.

In Baden-Württemberg sind laut aktueller Verordnung bis zu 500 Besucher erlaubt. Der badische Fußball-Zweitligist Karlsruher SC hatte am Mittwoch offiziell erklärt, ab der ersten DFB-Pokalrunde Mitte September mit 450 Zuschauern zu planen.

Die 36 Mitglieder der Deutschen Fußball Liga (DFL) berieten am Donnerstag in einer Videoschalte über das weitere Vorgehen für die neue Saison in der 1. und 2. Bundesliga. Für die DFL sind die unterschiedlichen Verfügungslagen zur Zulassung von Zuschauern keine Wettbewerbsverzerrung.

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