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Neuberechnung

Bei Grundsteuer gibt es für Eigentümer im Südwesten Aufschub

Im Regelfall muss die Grundsteuererklärung bis Ende Oktober eingereicht werden. Nachdem es auf der Steuer-Plattform Elster zu technischen Schwierigkeiten kam, verlängerten die Finanzämter jedoch die Frist.

Das Wort Grundbesitzabgaben-Jahresbescheid auf einem Bescheid für die Grundsteuer.
Die Steuererklärung muss elektronisch abgegeben werden: Papierformulare sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Foto: Bernd Weißbrod/dpa/Archiv

Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Grundstücken bekommen im Südwesten de facto mehr Zeit für die Abgabe ihrer Grundsteuererklärung. Eigentlich muss die sogenannte Feststellungserklärung bis Ende Oktober abgegeben werden. Die Erinnerungen an säumige Immobilienbesitzer würden die Finanzämter jedoch erst im ersten Quartal des nächsten Jahres versenden, teilte das Finanzministerium in Stuttgart mit. Ob die Frist Ende Oktober auch offiziell verlängert werde, darüber beraten die Finanzminister von Bund und Länder in der kommenden Woche, sagte ein Sprecher in Stuttgart.

Von 2025 an soll eine neue Grundsteuer-Berechnung gelten. Das geschieht auf Grundlage von Angaben, die Eigentümer nun einreichen müssen. Von Anfang Juli bis diesen Mittwoch hätten 27 Prozent der über vier Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer im Südwesten ihre Erklärung abgegeben, erklärte das Finanzministerium. Zuletzt hatte es geheißen, man rechne damit, dass kurz vor Fristende noch viele Erklärungen eingingen.

Bundessteuerberaterkammer forderte Aufschub

Mitte Juli war es bei der Steuer-Plattform Elster zu technischen Schwierigkeiten gekommen, sie war vorübergehend nicht erreichbar. Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag forderten daraufhin eine Verlängerung der Abgabefrist.

Die Feststellungserklärung muss nach dem Willen des Fiskus elektronisch abgegeben werden. Papierformulare sollen nur noch in Ausnahmefällen zulässig sein. Nach Angaben des Finanzministeriums in Stuttgart werden – anders als in anderen Bundesländern – lediglich das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert und unter Umständen die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken abgefragt. Der Bodenrichtwert wird vom Gutachterausschuss der jeweiligen Kommune ermittelt. Er gibt den durchschnittlichen Lagewert des Bodens in Euro pro Quadratmeter innerhalb eines bestimmten Gebiets wieder. Angaben über Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Baujahr werden nicht benötigt.

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