Skip to main content

Wirtschaftsministerium

Betrachtungszeitraum bei Corona-Soforthilfe in Baden Württemberg nicht änderbar

Laut einem Rechtsgutachten kann der Betrachtungszeitraum der Corona-Soforthilfen nicht mehr nachträglich geändert werden. Die baden-württembergische Wirtschaftsministerin setzt sich dafür ein, dass Nachzahlungen nicht existenzgefährdend wirken.

Eurobanknoten liegen auf einem Tisch.
Die Soforthilfen diente in der Pandemie der Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen. (Symbolbild) Foto: Patrick Pleul/dpa

Den Betrachtungszeitraums bei der Corona-Soforthilfe nachträglich zu ändern ist in Baden-Württemberg laut Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut nicht möglich. Wie das Ministerium am Dienstag mitteilte, kommt ein Rechtsgutachten zu diesem Ergebnis. Dieses stütze sich auf den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung.

„Wir haben über Monate alles dafür getan, um einen Weg zu finden, den Soforthilfeempfängerinnen und -empfängern zu helfen“, sagte Hoffmeister-Kraut laut Mitteilung. Umso mehr setze sie sich jetzt mit Nachdruck dafür ein, dass keine Nachzahlung ein Unternehmen in seiner Existenz gefährdet. „Wir werden alle Spielräume für großzügige Lösungen bei der Schlussabrechnung nutzen“, sagte die CDU-Politikerin.

Rückzahlung droht

Mit der Soforthilfe unterstützte das Wirtschaftsministerium zu Beginn der Pandemie Unternehmen und Selbstständige, die sich damals infolge der Krise in einer existenzbedrohenden Lage befanden und schwere Liquiditätsengpässe hatten.

Die Soforthilfe sei zwar grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, hatten die Behörden versichert. Falls jedoch der Liquiditätsengpass geringer gewesen sei als zunächst mitgeteilt, ergebe sich ein Rückzahlungsbedarf.

nach oben Zurück zum Seitenanfang