Skip to main content

Nachbarschaftsstreit

BGH verkündet Entscheidung zum nachträglichen Dämmen von Altbauten

Für den Klimaschutz ist es wichtig, dass möglichst viele alte Gebäude eine energiesparende Dämmschicht bekommen. Die Nachbarn sind nicht immer begeistert. Müssen sie trotzdem mitspielen?

ARCHIV - Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich mit einem Nachbarschaftsstreit um Wärmedämmung. Foto: Uli Deck/dpa
Der BGH entscheidet zu nachträglicher Wärmedämmung bei Altbauten. Foto: Uli Deck Uli Deck/dpa

Steht ein Altbau direkt an der Grundstücksgrenze, ragt eine Extra-Dämmschicht außen zwangsläufig nach nebenan – wann muss der Nachbar das für den Klimaschutz hinnehmen? Dazu verkündet der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag (9 Uhr) eine Entscheidung.

Damit solche Sanierungen nicht regelmäßig am Widerstand der Nachbarn scheitern, haben die meisten Bundesländer dafür spezielle Regelungen erlassen. Das Berliner Nachbarrechtsgesetz, um das es in Karlsruhe geht, verlangt Betroffenen allerdings sehr pauschal Entgegenkommen ab. Das könnte womöglich verfassungswidrig sein.

In anderen Ländern ist unter anderem vorgeschrieben, wie viel Platz die Dämmung maximal einnehmen darf – in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel 25 Zentimeter. In Berlin fehlen solche Vorgaben.

Wird Grundrecht auf Eigentum verletzt?

Hier heißt es einfach: „Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.“ Vorgesehen ist nur, dass er mit einer Geldrente zu entschädigen ist und die Entfernung der Dämmschicht verlangen kann, falls er später einmal selbst an die Grenzwand anbauen möchte.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter haben zu entscheiden, ob diese Regelung das Grundrecht auf Eigentum verletzt. Halten sie den Paragrafen für verfassungswidrig, dürften sie ihn nicht anwenden, sondern müssten das Bundesverfassungsgericht einschalten.

Im konkreten Fall geht es um ein mehr als 100 Jahre altes Mehrfamilienhaus, dessen Giebel das direkt angrenzende Nachbargebäude um einige Meter überragt. Auf dieser Fläche soll eine höchstens 16 Zentimeter dicke Dämmschicht angebracht werden.

Amts- und Landgericht hatten die Betroffene zur Duldung verurteilt. Im Prozess war ein Experte zu dem Ergebnis gekommen, dass eine – teurere – Dämmung von innen bei dem Haus nicht infrage kommt. (Az. V ZR 23/21)

nach oben Zurück zum Seitenanfang