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Fragen und Antworten

Maskenpflicht entfällt nicht überall: Welche Corona-Regeln ab Sonntag in Baden-Württemberg noch gelten

Zahlreiche Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion, die seit zwei Jahren den Alltag prägen, entfallen ab diesem Sonntag. Was ist künftig erlaubt – und welche Einschränkungen gelten weiterhin?

Eine FFP2-Maske liegt zwischen Pflanzenresten. In Baden-Württemberg sollen nach über zwei Jahren Pandemie nahezu alle Corona-Schutzmaßnahmen auslaufen. Das bedeutet, dass vom 03. April an in Innenräumen keine Masken mehr getragen werden müssen und die Zugangsregeln wegfallen. +++ dpa-Bildfunk +++
Ab Sonntag muss in Baden-Württemberg in Innenräumen kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden, auch andere Regeln entfallen weitgehend. Foto: Marijan Murat/dpa

Ende aller Kontaktbeschränkungen, der Maskenpflicht in Innenräumen und der Testpflicht – an diesem Samstag laufen nach dem vom Bundestag beschlossenen neuen Infektionsschutzgesetz im gesamten Bundesgebiet so gut wie alle Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus aus.

Damit endet auch in Baden-Württemberg die im Gesetz vorgesehene Übergangsfrist ohne Fortsetzung, obgleich Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) angesichts der hohen Sieben-Tage-Inzidenz massive Kritik daran geübt hat.

Künftig können nur noch für einzelne Regionen, die zu sogenannten Hotspots ausgerufen werden, Beschränkungen verhängt werden. Derzeit haben sich nur Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zu Hotspots erklärt.

Unser Redaktionsmitglied Martin Ferber beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was ist ab Sonntag erlaubt?

Die bislang vor allem für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen und Zugangsverbote entfallen komplett. Künftig können sich Geimpfte, Genesene und Ungeimpfte wieder ohne Beschränkungen zu privaten Feiern treffen oder an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. 2G oder 2G-Plus gibt es nicht mehr. Für Veranstaltungen gelten keine Obergrenzen, in Kinos, im Theater oder im Fußballstadion können wieder alle Plätze besetzt werden. Und auch in Clubs oder Diskotheken kann ohne Beschränkungen gefeiert werden.

Was ist mit der Maskenpflicht?

Diese entfällt im Grundsatz fast vollständig – im Freien wie in Innenräumen. Das gilt auch für Supermärkte und für Schulen. Allerdings können die FFP2- oder OP-Masken zum Schutz vor einer Ansteckung auch weiterhin freiwillig getragen werden, worauf Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) angesichts der hohen Zahl an täglichen Neuinfektionen hinweisen.

Unabhängig davon gilt das Hausrecht: Wenn ein Ladenbesitzer oder ein Veranstalter will, dass in seinen Innenräumen Masken getragen werden müssen, kann er dies auch vorschreiben. Der Handelsverband Deutschland geht davon aus, dass bestimmte Schutzvorkehrungen wie Desinfektionsspender am Eingang oder Plexiglastrennwände im Kassenbereich dauerhaft bleiben.

Wo müssen noch Masken getragen werden?

Komplett entfällt die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske nicht. So muss sie weiterhin in allen Zügen der Deutschen Bahn, außerdem in Bussen, Straßen-, U- und S-Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs, in Flugzeugen und auf Ausflugsschiffen getragen werden.

Ebenso in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen oder anderen medizinischen Einrichtungen wie Tages- oder Rehakliniken, Dialysezentren oder im Rettungsdienst. Zudem gilt die Maskenpflicht auch in Obdachlosenunterkünften und Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete.

Welche Rolle spielt künftig der Impfstatus?

Die Zeiten, in denen man beim Betreten einer Gaststätte, eines Kinos oder anderen öffentlichen Einrichtungen mit einem QR-Code seinen Impfstatus nachweisen musste, sind ab diesem Sonntag weitgehend vorbei. Im Grundsatz spielt es keine Rolle mehr, ob man geimpft, genesen oder ungeimpft ist. Damit entfällt auch die Testpflicht für so gut wie alle Bereiche.

Wo gilt künftig noch eine Testpflicht für Ungeimpfte?

In Kindergärten und Schulen müssen sich die Kinder weiterhin regelmäßig testen, zudem beim Besuch eines Krankenhauses oder in Alten- und Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete. Für Beschäftigte in medizinischen Berufen gilt seit Mitte März ohnehin die arbeits- und einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Welche Regeln gelten am Arbeitsplatz?

Bereits am 20. März ist die Pflicht zum Homeoffice ausgelaufen, seit diesem Tag liegt es im Ermessen eines jeden Betriebs, wie er die Anwesenheit seiner Beschäftigten regelt. Gleichzeitig entfiel mit dem Auslaufen der 3G-Regel die Pflicht für ungeimpfte Arbeitnehmer, beim Betreten des Betriebsgeländes einen aktuellen Test vorzulegen. Arbeitgeber dürfen demnach keine Zugangskontrollen zur Arbeitsstätte mehr durchführen. Ab Sonntag besteht auch keine Maskenpflicht mehr. Bis 25. Mai müssen Arbeitgeber ein betriebliches Hygienekonzept erarbeiten, in denen passend für die jeweilige Arbeitssituation und die Räumlichkeiten Basisschutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen am Arbeitsplatz festgelegt werden. So kann beispielsweise eine Maskenpflicht angeordnet werden, wenn keine anderen Maßnahmen einen ausreichenden Schutz bieten.

Und was ist zu tun, wenn man sich mit Corona infiziert?

Unverändert muss eine Infektion dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden, zudem bleiben die geltenden Regeln zu Quarantäne und Isolation weiterhin bestehen. Kontaktpersonen von Infizierten sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie dreifach geimpft oder frisch doppelt geimpft oder frisch genesen sind – als „frisch“ gilt ein Zeitraum von drei Monaten. Wer sich infiziert hat oder als Ungeimpfter Kontakt mit einem Infizierten hat, muss sich zehn Tage in Quarantäne begeben. Dies kann durch einen negativen PCR- oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest auf sieben Tage verkürzt werden.

Gilt das auch für Schüler?

Ja. Infizierte müssen ebenfalls für zehn Tage in Quarantäne, können sich aber nach sieben Tagen freitesten. Kontaktpersonen können bereits nach fünf Tagen zurück in die Schule, wenn ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigen-Schnelltest vorliegt.

Wie sieht es bei medizinischem Personal aus?

Für Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten strengere Regeln. Im Falle einer Infektion können sie die Quarantäne nur dann vorzeitig beenden, wenn ein negativer PCR-Test und 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen.

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