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Grenzwert erneut überschritten

Jetzt steht es fest: Corona-Warnstufe in Baden-Württemberg – was gilt ab Mittwoch?

Die Zahl der Corona-Patienten auf den Intensivstationen steigt weiter. In Baden-Württemberg gilt deshalb ab Mittwoch, 3. November, die Corona-Warnstufe. Insbesondere für Ungeimpfte gelten dann neue Regeln. Was ist jetzt wichtig?

Eine Pflegekraft steht im Infektionszimmer für Covid-19-Patienten.
Covid-Patient auf der Intensivstation: Erneut wurde nun der Schwellenwert von 250 Patienten überschritten. Foto: Bernd Wüstneck/dpa

Es hatte sich bereits angekündigt, jetzt steht es fest. Angesichts einer zunehmenden Zahl von Corona-Patienten auf den Intensivstationen gilt ab Mittwoch in Baden-Württemberg die Corona-Warnstufe.

Der dafür maßgebliche Grenzwert wurde laut Intensivregister am Dienstag den zweiten Werktag in Folge überschritten. Nach Angaben des Intensivregisters werden derzeit 284 Covid-Patienten auf Intensivstationen im Land behandelt. Mehr als die Hälfte der Patienten, 148, wurden demnach invasiv beatmet.

Die Belegung der Intensivbetten ist maßgeblich für das Inkrafttreten von verschärften Corona-Regeln im Land. Wird der Grenzwert an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen erreicht oder überschritten, gilt am folgenden Tag die sogenannte Warnstufe. Der Samstag gilt dabei nicht als Werktag.

Corona-Warnstufe in Baden-Württemberg: Diese Regeln gelten ab Mittwoch

Die Corona-Warnstufe bringt in Baden-Württemberg vor allem Verschärfungen für Ungeimpfte mit sich. Sie müssen ab Mittwoch überall dort, wo die 3G-Regel in Innenräumen gilt, das Ergebnis eines PCR-Tests vorlegen. Das bedeutet, ein reiner Antigen-Schnelltest reicht nicht mehr aus. Den PCR-Test müssen Ungeimpfte außerdem selbst bezahlen, er darf nicht älter als 48 Stunden sein.

PCR-Test für geschlossene Räume

Einen negativen PCR-Test brauchen Ungeimpfte dann für öffentliche Veranstaltungen, Museen, Theater, Kinos oder fürs Restaurant. Das schließt auch Mensen und Betriebskantinen ein, hier gilt die Regel jedoch nur für Besucher. Das gilt auch für Bibliotheken, Freizeiteinrichtungen wie Saunen und Bäder und beim Sport in geschlossenen Räumen. Im Freien herrscht dagegen keine PCR-Pflicht, hier sind weiter Antigen-Schnelltests zulässig, aber auch hier muss die 3G-Regel kontrolliert werden.

Ausnahmen von der PCR-Pflicht gelten für Kinder bis einschließlich sieben Jahre, die noch nicht eingeschult sind. Zudem entfällt die Pflicht für Schulkinder, weil diese in der Schule getestet werden. Auf einen PCR-Test können auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, verzichten. Diese benötigen dann aber trotzdem einen negativen Antigen-Test.

In Diskotheken gilt ab der Corona-Warnstufe 2G – hier sind also nur noch geimpfte oder genesene Gäste erlaubt. Ein PCR-Test, wie es bislang der Fall war, reicht nicht mehr.

Darüber hinaus gilt für alle Lebensbereiche ein 2G-Optionsmodell. Die Gastronomie, der gesamte Kultur- und Freizeitbereich sowie Messen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe können für sich eine 2G-Regelung einführen. Mit der Ausrufung der Warnstufe entfällt allerdings die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für bereits immunisierte Besucher sowie für alle Beschäftigten.

Kontaktbeschränkungen in der Warnstufe

Auch bei den Kontaktbeschränkungen gibt es Änderungen. Ein Haushalt darf sich dann nur noch mit fünf weiteren Personen treffen. Geimpfte, Genesene und Personen unter 18 Jahren sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden hierbei nicht mitgezählt.

Die Alarmstufe mit weiteren Verschärfungen tritt in Kraft, sobald die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Was bedeutet die Warnstufe für Geimpfte und Genesene?

Für Geimpfte und Genesene ändert sich im Grundsatz nichts. Sie können sich unverändert ohne Begrenzung zu privaten Zusammenkünften oder privaten Veranstaltungen wie Geburtstage, Hochzeitsfeiern oder Festen in geschlossenen Räumen treffen und ansonsten unter Einhaltung der hygienischen Vorschriften wie Maskenpflicht und Abstandsregelung Restaurants, Kinos, Theater oder Konzerte besuchen.

Was bleibt bei der Warnstufe unverändert?

In Bussen, Straßenbahnen und Zügen gibt es keine Änderungen, es gilt unverändert eine generelle Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Es reicht eine OP-Maske.

Bei religiösen Veranstaltungen muss wie bisher ein Hygienekonzept vorliegen, zudem ist während des Gottesdienstes eine Maske zu tragen und die Daten der Besucher müssen erfasst werden.

Auch beim Friseur, im Nagelstudio oder bei anderen körpernahen Dienstleistungen ändert sich nichts, es gilt die 3G-Regelung, für Ungeimpfte reicht das tagesaktuelle Ergebnis eines Schnelltests.

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