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Neue Corona-Verordnung

Gastronomie, Freibäder, Zoos und bald Kinos – Baden-Württemberg lockert ab Samstag kräftig

Baden-Württemberg hat seine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die ab Freitag gilt. Das Land lockert schneller als geplant. Schon in gut zwei Wochen könnten in ersten Kreisen Kinos, Fitnessstudios oder Saunen unter Bedingungen öffnen.

Mehrere Stühle sind während der Corona-Pandemie in einem geschlossenen Biergarten im Tiergarten an die Tische angelehnt.
Mit den sinkenden Infektionszahlen mit dem Coronavirus gibt es schon ab Samstag Lockerungen für die Gastronomie in Baden-Württemberg. Das sieht die neue Corona-Verordnung vor. Foto: Fabian Sommer/dpa

Baden-Württemberg lockert in Kreisen mit niedrigen Inzidenzen die Corona-Regeln in der Gastronomie, im Tourismus und in der Freizeit erheblich. Die Neufassung der Corona-Verordnung mit einem entsprechenden Stufenplan hat die Landesregierung am Donnerstagabend notverkündet.

Die vermutlich wichtigste Regel ist: Liegen die Corona-Zahlen in einem Stadt- oder Landkreis fünf Tage in Folge unter einer Inzidenz von 100, gelten ersten Öffnungsschritte. Zwar gilt die Corona-Verordnung schon ab dem 14. Mai, die 1. Öffnungsstufe tritt aber frühestens am Samstag, 15. Mai, in Kraft.

Die Außen- und Innengastronomie darf dann zum Beispiel zwischen 6 Uhr und 21 Uhr mit Hygieneauflagen und Testkonzepten wieder öffnen.

Im Südwesten liegen derzeit elf Kreise unter 100 Infektionen auf 100.000 Einwohner in sieben Tagen. In Frage für baldige Öffnungen kommen die Kreise Böblingen (95,2), Breisgau-Hochschwarzwald (49,3), Emmendingen (51,1), Freudenstadt (90,5), Konstanz (63,2), Main-Tauber (45,3), Ortenau (86,8), Rhein-Neckar (77,5), Baden-Baden (79,7), Freiburg (74,8), Heidelberg (57,6) (Stand: Donnerstagabend).

Neue Corona-Verordnung: Lockerungen bei einer Inzidenz unter 100

Unabhängig von dem Stufenplan gelten bereits ab Freitag, 14. Mai, in Kreisen mit einer Inzidenz unter 100 in Baden-Württemberg folgende Corona-Regeln:

  • Treffen im öffentlichen oder privaten Raum: zwei Haushalte, maximal fünf Personen; Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt; Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt

  • Kitas sind im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen geöffnet
  • Grundschulen im Präsenzbetrieb ohne Abstand; alle anderen Klassenstufen aller Schulen Präsenzunterricht im Wechselmodell; Sonderregelung für Abschlussklassen möglich; Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die verpflichtende Durchführung von zwei Corona-Tests pro Woche für alle Schüler und Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen sowie Berufsschulen
  • Ballett- und Tanzschulen schließen für den Publikumsverkehr; kontaktarmes Training mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten; Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt

  • Theoretische und praktische Ausbildung sowie Prüfung, also Auto, Flugzeug und Boot, sind unter Hygieneauflagen und mit medizinischer Maske möglich
  • Körpernahe Dienstleistungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich, etwa bei einer Rasur wird ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kunden benötigt. Nur mit vorheriger Terminbuchung. Weiterhin geschlossen ist das Prostitutionsgewerbe
  • Liefer- und Abholdienste in der Gastronomie sind generell erlaubt

Weitere Lockerungen durch neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg möglich

Die neue Corona-Verordnung plant mit mehreren weiteren Stufen: Nach 14 Tagen mit sinkenden Inzidenzen sind weitere Schritte hin zu mehr Normalität vorgesehen.

Für den Fall, dass die Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis dann noch weitere 14 Tage sinkt, gibt es noch mehr Erleichterungen. Auch für Kreise mit einer Inzidenz von unter 50 gibt es neue Regeln.

Zudem gilt aber auch: Wenn in einem Stadt- oder Landkreis an über 14 aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz steigt, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.

1. Öffnungsschritt im Corona-Stufenplan von Baden-Württemberg

Dieser Schritt gilt nach der neuen Corona-Verordnung in Kreisen mit einer Inzidenz, die an fünf Tagen in Folge unter 100 liegt. Er tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft.

Wichtig für die folgenden Öffnungen sind Test- und Hygienekonzepte, also tagesaktuelle Corona-Tests, Hygienemaßnahmen sowie Kontaktdokumentation:

  • Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click&Meet-Regelung öffnen. Dabei darf ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche einkaufen. Es sind auch jeweils zwei Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, wenn sie einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen

  • Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, Nutzung von Lernplätzen mit Voranmeldung
  • Kurse an Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen innen bis zehn Personen, außen bis 20 Personen (Tanz- und Sportkurse nicht erlaubt)
  • Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen dürfen öffnen (1,5 Meter Abstand muss eingehalten werden)
  • Nachhilfeunterricht mit bis zu zehn Schülern
  • Archive, Büchereien und Bibliotheken (eine Person pro 20 Quadratmeter)
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne Anmeldung und Anzeige gestattet
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs- Tanz-, und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt
  • Botanische Gärten und Zoos dürfen öffnen

Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann besucht am 12.01.2021 das Naturkundemuseum in Karlsruhe. Im Bild mit Direktor Prof. Dr. Norbert Lenz, Dipl.-Biol.
Das Naturkundemuseum Karlsruhe könnte nach fünf Tagen mit einer Inzidenz von unter 100 wieder Besucher begrüßen. Foto: Thomas Niedermüller

  • Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen etwa Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnwagenstellplätze.. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen

  • Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast pro 2,5 Quadratmeter Gastraum erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Begrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt

  • Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn sich Start und Ziel in einem Kreis befinden, in denen nicht die Regeln der Bundes-Notbremse gelten – also die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Das gilt entsprechend für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt
  • Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden
  • Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und anderen Bädern sowie Badeseen mit kontrollierten Zugang dürfen öffnen
  • Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und ähnlichen Einrichtungen der Tierpflege ist wieder erlaubt

2. Öffnungsstufe im Corona-Stufenplan von Baden-Württemberg

Wenn nach der 1. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz in den jeweiligen Kreise in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen. Auch hier müssen die Betreiber nach den Regeln der Corona-Verordnung Test- und Hygienekonzepte einhalten.

Die Anzahl der anwesenden Besucher, Teilnehmer oder Kunden ist auf eine Person je 20 Quadratmeter Fläche begrenzt. Sie müssen einen negativen Corona-Test vorlegen. Genesene und geimpfte Personen sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.

  • An Hochschulen und Akademien können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich
  • Die Gastronomie darf zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast pro 2,5 Quadratmeter Gastraum erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Begrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt
  • Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 250 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten

  • Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie ähnliche Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten
  • Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig
  • Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt

So sieht eine Yoga-Stunde in der Relaxzone vor Corona-Zeiten aus. Obwohl Nadine Bühler Online-Unterricht anbietet, stellt er für sie keinen Ersatz dar. Für sie kommt es beim Yoga auf das Zusammenkommen von Menschen an.
Yogastudios im Land können wieder öffnen, wenn die Corona-Inzidenz unter 100 liegt und nach mehr als 14 Tagen weiterhin sinkt. Foto: Jörg Bongartz

  • Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucher anwesend sein.
  • In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen
  • Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen
  • Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen

3. Öffnungsstufe im Corona-Stufenplan von Baden-Württemberg

Wenn nach der 2. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz in den jeweiligen Kreisen in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten nach der neuen Corona-Verordnung des Landes weitere Lockerungen.

Die Betreiber müssen weiterhin Test- und Hygienekonzepte einhalten. Die Anzahl der anwesenden Besucher, Teilnehmer oder Kunden ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Fläche begrenzt. Sie müssen einen negativen Corona-Test vorlegen. Genesene und geimpfte Personen sind von der Testpflicht befreit. Es gilt die Maskenpflicht.

  • Präsenzveranstaltungen an Hochschulen und Akademien sind mit bis zu 250 Teilnehmenden möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten
  • Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmern abhalten. Im Freien sind bis zu 500 Teilnehmern erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten

  • Messen-, Ausstellungen und Kongresse können wieder mit einer Person pro zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche stattfinden
  • Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
  • Der Betrieb von Badeanstalten ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame

Weitere Lockerungen in Baden-Württemberg bei 7-Tage-Inzidenz unter 50

Für Kreise, deren 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 50 sinkt, gelten weitere Lockerungen:

  • Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit

  • Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Auf den ersten 800 Quadratmetern Verkaufsfläche ist ein Kunde pro zehn Quadratmeter erlaubt. Über 800 Quadratmeter ist ein Kunde pro 20 Quadratmeter erlaubt. Für eine Verkaufsfläche von 600 Quadratmetern ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 Quadratmetern wären es 100 Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 Quadratmeter und 20 Kunden für die weiteren 400 Quadratmeter. Besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt
  • Bibliotheken und Büchereien, Archive, Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ohne weitere Auflagen öffnen

Aber die Corona-Verordnung besagt auch: Diese Lockerungen werden zurückgenommen, wenn in den Kreisen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50 steigt.

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