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Fachgespräch der Grünen-Fraktion

Grüne fordern Eile beim geplanten Anti-Diskriminierungsgesetz

Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben, ein Anti-Diskriminierungsgesetz zu schreiben, hat Aufregung ausgelöst. Nun fordern die Grünen Tempo.

Oliver Hildenbrand, Landesvorsitzender von Bündnis 90/Die Grünen in Baden-Württemberg, spricht beim Online-Parteitag von Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg zum Antrag für die Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens gegen den Tübinger Oberbürgermeister Palmer (Bündnis 90/Die Grünen). Beim Landesparteitag stimmten 161 Delegierte für ein Ausschlussverfahren, 44 dagegen und 8 enthielten sich. Palmer hatte zuvor auf Facebook mit Aussagen über den früheren Fußball-Nationalspieler Dennis Aogo für Empörung gesorgt. +++ dpa-Bildfunk +++
Oliver Hildenbrand, innenpolitischer Sprecher der Grünen-Abgeordneten, fordert vom Innenministerium Tempo bei der Vorlage eines Entwurfs für ein Landes-Antidiskriminierungsgesetz. Foto: Marijan Murat/dpa

Die Grünen-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg fordert vom Innenministerium Tempo bei der Vorlage eines Entwurfs für ein Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADK).

Das Vorhaben sei gesellschaftspolitisch von so zentraler Bedeutung, dass Eile geboten sei, sagte Oliver Hildenbrand, innenpolitischer Sprecher der Grünen-Abgeordneten, am Montag.

In einem Gespräch mit Experten und Aktivisten sagte Hildenbrand, das von CDU-Landeschef Thomas Strobl geführte Innenministerium solle noch dieses Jahr einen Entwurf vorlegen, damit der Landtag das Gesetz im Frühjahr, spätestens aber zur Halbzeitbilanz der Koalition im Herbst 2023, beraten könne.

Das Anti-Diskriminierungsgesetz gilt als einer der heikelsten Punkte im Koalitionsvertrag

Nach diesem Zeitplan befragt, erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, das Ressort arbeite derzeit an Eckpunkten für ein Gesetz. „Nach Fertigstellung werden wir diese Eckpunkte in die politische Abstimmung geben.“ Es bestehe der Wille, danach „zügig in das Gesetzgebungsverfahren einzutreten“.

Das LADK gilt als einer der heikelsten Punkte im Koalitionsvertrag von Grünen und CDU. Insbesondere Polizeigewerkschaften befürchten Vorverurteilungen von Beamten und kritisierten die Ankündigung einer solche Regelung.

Die Spitzenkandidatin der CDU zur Landtagswahl 2021, Susanne Eisenmann, die sich nach der Wahlniederlage aus der Politik zurückzog, nannte das Vorhaben als Beispiel dafür, dass die CDU „eigene Überzeugungen aufgegeben hat, um am Kabinettstisch sitzen zu dürfen“.

Berlin hat als einziges Bundesland ein LADK

Umso gespannter wird nun erwartet, wie Strobls Entwurf aussieht. Ziel ist laut Koalitionsvertrag, „Diskriminierungen wirkungsvoll zu verhindern und das Vertrauen zwischen der Bürgerschaft und allen öffentlichen Stellen des Landes weiter zu stärken“.

Nötig ist eine Landesregelung nach Auffassung der Grünen, weil das bundesweit geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur im zivil- und arbeitsrechtlichen Bereich wirke. Wer sich durch staatliche Stellen wie Behörden, Schulen oder Hochschulen ungerechtfertigt benachteiligt sehe, könne nicht auf Basis des AGG dagegen vorgehen.

Bisher hat als einziges Bundesland Berlin ein LADK. Es war bei der Einführung bundesweit umstritten. Auch Strobl kritisierte es wiederholt und setzte in der Innenministerkonferenz durch, dass es nur auf Bedienstete des Landes Berlin angewendet werden darf – und nicht etwa beispielsweise auf baden-württembergische Polizisten, die zu Einsätzen nach Berlin beordert werden.

Oliver Hildenbrand spricht von „politischem Kampfbegriff“

Strobls Sprecher betonte, beide Seiten der Regierung seien sich einig, „dass es kein Gesetz nach Berliner Vorbild und keine Beweislastumkehr wie im Berliner Antidiskriminierungsgesetz geben wird“.

Hildenbrand nannte den Begriff „Beweislastumkehr“ einen „politischen Kampfbegriff, der der Sache nicht gerecht wird“. Es gehe um Beweiserleichterungen, wie es sie auch in anderen Rechtsbereichen gebe. Wie man die Beweisführung ausgestalte, wenn sich jemand durch eine staatliche Stelle diskriminiert sieht, sei gleichwohl „ein Knackpunkt“ in diesem Gesetzgebungsverfahren.

Als weitere offene Fragen identifizierte er die in der Regelung zu nennenden Diskriminierungsmerkmale und die Frage der Ausgestaltung einer Ombudsstelle, an die sich Betroffene wenden können.

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